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BGH Entscheidung vom 20.08.1953 – 2 StR 202/53

2. Strafsenat

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Im Nanen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Friseurgehilfen Carl Johan Hermann KB aus TB. dort geboren am 1910, z.2t. in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls i,R»

hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. August 1953, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Henneka als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Lanägerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 12, Februar 1953 wird verwor-Ten;

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen»

Die seit 13. Februar 1953 erlittene Untersuchungshaft

wird, soweit sie drei Nonäte übersteigt, auf die Strafe angerechnet: ’

Von Rechts wegen

Gründe§

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Der Angeklagte ist in dem angefochtenen Urteil wegen Rickfalldiebstahls in sechs Fällen und wegen Rückfallbetrugs in 14 Fällen, in einen Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung, als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu einer Ge: samtstrafe von drei Jahren und sechs khonaten Zuchthaus und zu 14 Geldstrafen von je 20 DM, ersatzweise je zwei Tage Zuchthaus kostenpflichtig verurteilt worden. Auch ist die Sicherungsverwahrung gegen ihn angeordnet worden. Die er- ]ittene Untersuchungshaft wurde angerechnet,

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts,

1.) Zunächst wird geltend gemacht, dass der Angeklagte in den Fällen 5, 6, 8, 10 und 11 zu Unrecht wegen Diebstahls verurteilt worden sei. In diesen Fällen solle der Unterschied zu anderen mitabgeurteilte n F& l1len darin liegen, dess durch | Empfangnahme der Sachen aus den Händen minderjähriger Kinder der Gewahrsam der Elterngebrochen worden sei. Es könne aber keinen Unterschied machen, ob die strafbare Handlung an voll-

jährigen Leuten begangen sei oder an Kindern.

Das: Urteil der Strafkammer stellt für die bezeichneten "Fälle 5 ff fest, dass der Angeklagte hier durch Vorspiegelung falscher Tatsachen die Fahrräder von den Kindern an sich gebracht hat. Diese Kinder hatten, wie die Strafkammer sagt, soweit sie überhaupt selbst Gewahrsam hatten, jedenfalls keinen Alleingewahrsam. Durch die Aushändigung der Räder an den Angeklagten wurde in jedem Falle auch der Hitgewahrsam der Eltern der Kinder oder der sonstigen Erzie- . hungsberechtigten an den Rädern gebrochen, stellt die Straf-

kammer fest, Sie kommt deshalb zu dem Ergebnis, dass der An-

geklagte in diesen Fällen fremde bewegliche Sachen weggenommen habe in der Absicht, sie sich rechtswidrig zuzueignen, Damit sind von der Strafkammer die Voraussetzungen für die

Verurteilung wegen Diebstahls bejaht.

Gewahrsam als ein tatsächliches Gewaltverhältnis kann auch eine zivilrechtlich nicht handlungsfähige Person, also auch ein Kind oder ein Geisteskranker, haben. Das ist schon durch die Entscheidung in RGSt Bd 6 S 332 anerkannt, die zu der Frage ergangen ist, ob die rechtswidrige Zueignung einer von einem Geisteskranken erhaltenen sache Diebstahl oder Unterschlagung ist. Der Gewahrsam erfordert also bei entsprechender äusserer Sachlage nur eine natürliche Fähigkeit, mit der die Ausübung des Gewahrsams gewährleistet ist, eine Fähigkeit, die in dem natürlichen Willen der Person begründet ist und sich auf Grund dieses Willens zu Kussern vermag. Es ist dies ein Wille, der dahin geht, die Sache besitzen und die Herrschaft über sie ausüben zu wollen. Ob diese Voraussetzungen im Einzelfalle für die in Betracht kommende Person bejaht werden können, ist jedesmal besonders zu prüfen und zu entscheiden, Mithin kann es rechtlich nicht beanstandet werden, wenn die Strafkammer vorliegend bei den 10, 12, 13 und 14 Jahre alten Kindern zu dem Ergebnis gekommen ist, dass ein Alleingewahrsem an den Fahrrädern ihnen nicht zugestanden hat, dass die Räder vielmehr im Mitgewahrsam der Eltern und Erziehungsberechtigten gestanden haben. Dann ist aber auch die Verurteilung wegen Diebstahls in diesen Fällen ohne Verletzung des sachlichen Rechts ausgesprochen worden.

Wenn die Revision dazu noch vorbringt, in den Fällen

12, i3 und 20 handle es sich ebenfalls um Kinder, und es

sei nicht ersichtlich, warum in diesen Fällen Betrug angenommen worden sei, in den anderen Fällen aber Diebstahl, so | 1äs5st sie den von der Strafkammer festgestellten Sachverhalt unberücksichtigt, Im Talle 12 handelt es sich um einen 17-jährigen Maurerlehrling, der auf diese Weise sein Rad einbüsste. Bei der Notwendigkeit, die Voraussetzungen des . Alleingewahrsams für jeden Einzelfall besonders zu prüfen : una festzustellen, konnte hier die Strafkammer auf Grund

des von ihr ermittelten Sachverhalts rechtlich durchaus zutreffend zur Bejahung des Alleingewahrsams des 17-jährigen jaurerlehrlings kommen, - Im Falle 15 war es so, dass der Angeklagte sich eines 10-jährigen Jungen bediente, um durch diesen in dem Fahrradgeschäft die Vorspiegelung falscher Tatsachen zu bewirken, die zur Herausgabe eines Fahrrades führten. Der Angeklagte bediente sich also des Kindes als Werkzeug für seine Täuschuneshandlung, wobei es keinen Unterschied begründet, wenn das Kind in dem Geschäft zunächst das Fahrrad für sich erbat, weil der durch den Angeklagten e zur Geltung gekommene Wille auch des Kindes dahin ging, für \ den Angeklagten das Fahrrad zu beschaffen. Mithin ist der E Angeklagte in diesem Falle zu Recht wegen Betrugs verurteilt. - =

Noch deutlicher ergibt sich diese Straftat im Falle 20, wo

der in dem Geschäft bekannte 12-jährige Junge für den AngekKlagten gutsegte, und dieser daraufhin ein Fahrrad mietweise erhielt, das er dann an einen Unbekannten veräusserte. m Auch hier ist also Verurteilung wegen Betrugs rechtlich =; nicht zu beanstanden. |

2,) Nach den Feststellungen der Strafkammer handelt es sich hei den 20 Straftaten des Angeklagten um selbständige Hand- = lungen. Der ängeklagte hat zwar, wie die Strafkammer in ihren Urteil bemerkt, von vornherein sich auf diese Weise sei- IE nen Lebensunterhalt verdienen wollen. Er hat sich aber die- 5

se Taten nicht von vornherein in ihrer Gesamtheit vorge-

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stellt, sondern jeweils nach der sich bietenden Gelegen-

heit sich erneut entschlossen, also neu den bestimmten Vorsatz gefasst, die Einzeltat auszuführen. Bei dem so ermittelten Sachverhalt fehlte es bei dem Angeklagten an der Einheitlichkeit des Vorsatzes, der die fortgesetzte Handlung begründet. Denn ein allgemeiner und unbestimmter Entschluss, hei künftiger Gelegenheit gleichartige oder entsprechende strafbare Handlungen zu begehen, die sich der Angeklagte

in ihrer tatsächlichen Gestaltung noch gar nicht vorgestellt hat, vielleicht gar nicht vorstellen konnte, ergibt nicht die notwendige innere Tatseite einer fortgesetzten Handlung. Deshalb ist auch in dieser Hinsicht das ange-Fochtene Urteil rechtlich nicht zu beanstanden (vgl BGHSt

1, 313, 315)»

3,) Die Revision macht weiter geltend, dass das Landgericht zu Unrecht die Sicherungsverwahrung angeordnet habe. Wenn in dem Urteil von dem jetzt 45 Jahre alten Angeklagten gesagt ist, er habe sich mit 25 Jahren dem Trunk ergeben in einem Maße, dass seine Ehe deswegen aus seinem alleinigen

_ Verschulden geschieden wurde, so kann daraus nicht gefolgert werden, dass diese Annahme ganz offensichtlich das Landgericht bewogen habe, die Sicherungsverwahrung anzuordnen. Denn die Strafkammer knüpft diese tatsächliche Bemerkung an die Mitteilung seiner auf Grund des Gutachtens des medizinischen Sachverständigen gewonnenen Überzeugung, die dahin geht, dass der Angeklagte ein völlig entwurzelter; päychopatisch minderwertiger, triebhafter und labiler Mensch ist. In diesem Zusammenhang kommt auch zum Ausdruck; dass der Angeklagte nur unregelmässig arbeitete und ein ungeordnetes sowie unstetes Leben führte. Die in dem angefochtenen Urteil sich anschliessenden Darlegungen über

die Wahrscheinlichkeit, dass der Angeklagte auch in Zu-

kunft weitere Straftaten begehen und den Rechtsfrieden stören wird, begründen die Feststellung der Strafkammer, dass die öffentliche Sicherheit die Sicherungsverwahrung erfordert, weil nur durch diese der für die öffentliche Sicher-. heit drohenden Gefahr begegnet werden kann, Wenn in der Revision hiergegen bemerkt wird, der Angeklagte sei nicht hoffnungslos dem Laster verfallen, und weitere tatsächliche Ausführungen gemacht werden, die in den Feststellungen des Urteils keine Stütze finden, so ist dies keine Rechtsrüge

und die Revision insoweit unzulässig.

BR. Henneka ist beurlaubt Dr, Peetz Baldus und ortsabwesend und deher an der Unterschrift ver:

hindert, Dr. Peetz

Dr, Arndt Menges

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