Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 13.08.1953 – 4 StR 320/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
T n N amen des Volkes
‚In der Strafsache gegen
en technischen Leiter Franz VER =: DEE
geboren am 7. Juni 1908 in an.
vegen Betruges.
hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. August 1953, an der teilgenommen
undesrichter Krumme als Vorsitzender, undesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Schalscha, jundesrichter Dr. Seibert 3. als beisitzende Richter, ‚ob I mem: Dr. EB Fe: | als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst un 2 als Urkundsbeant er der Geschäftsstelle,
ir Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 9. März 1953 mit .» den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, such über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
‚Von Rechts wegen
une. Gründes
Der Angeklagte war im Jahre 1937 "wegen Schädigung des Ansehens der Schutzpolizei und wegen wiederholten rstosses gegen die Mannszucht" aus dem Polizeidienst entlassen worden. Kurz darauf wurde er wegen Betruges zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt, Im Jahre 1945 erreichte er auf. Grund falscher Angaben unter Verschweigen seiner Vorstrafe die Wledereinstellung bei der Polizei. Er
t wegen Betruges zu. einer Gefängnisstrafe von zehn ilonaten. verurteilt.
Hiergegen wendet sich seine Revision mit der Sach- ‚beschwerde. Das: Rechtsmittel hat im Ergebnis Erfolg.
"Aus dem Zusammenhang der Urteilszründe ergibt sich die Feststellung des - Tatrichters, dass es. der 3eschwerdeführer durch Entstellung der wirklichen Sachlage und Unterdrückung seiner Vorstrafe verstanden hat, bei der Polizei wieder eingestellt und bevorzugt in eine höhere Be-. soldungsgruppe eingewies en zu werden, obwohl er die charakterliche Eignung dazu nicht besass. Dadurch, so führt das, Landgericht weiter aus, sei dem Polizeiausschuss ein Schaden von mindestens 205, 82 Di entstanden. Der angetagte sei lediglich infolge seiner Töuschungshandlun- ‚gen. auf Grund der irrigen Annahme, er sei politisch Verigter, in den Genuss des erhöhten Gehalts gekommen.
Soweit diese Ausführungen das äussere Tatbestandserkmal. der Vermögensbeschädigung betref ten, stehen. sie m Einklang mit der Rechtsprechung des -Reichsgerichts. ur Frage des Betruges durch Antserschleichung (u.2. B6St. 65, 201. und HRR 1939, 149°), Dem hat sich der Zundesgerichtshof angeschlos ssen (u.a. SCH vom 23. Oktober
26. Juni 1952 - 5 StR
r Amtserschleichung das der sonst in Frage Kommen-Rechts) dann als geschämte nicht die für sein Amt
Eigenschaften besitzt. Der
n wird darin gesehen, dass einerseits
der Stsat die beamtenrechtliche Fürsorge, also vermö-
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he Verpflichtungen überniunt und er ande-
re rerseits im Hinblick auf die charakterliche Untauglichder angestellten Person überhaupt keinen Gegenwert
e erhält (vel auch neuerdings Bockelmann JZ 1952, 465).
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Demgegenüber könnte eing gewandt werden: Einen wirken füge der Beamte dem Staat nicht zu, wenn
er lediglich den an seinen Charakter zu stellenden er-
sen nicht genüge:i denn für die Erfül-
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lung dieser Voraussetzungen werde er nicht bezahlt (vel Jsckelmann. DA "342, 1113; Lohlrausch-Lange V 2 5 263; Nagler im IK III 4 © vor § 263: Maurach, Besond Teils
Es kann dahingestellt bleiben, ob ülese Bedenken in einzelnen Yällen berechtigt sind. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Einstellung und bevorzugte Beförlerung eines Polizeibeamten, aleo eines Hüters der öffen+lichen Oränunz und Sicherheit. Ist ein solcher Besmter wegen Betruges vorbestraft, 80 stellt ölese Tatsache zum mindesten eine Vermögensgef: ähräung ( RGSt 73, 6": BEHSt 1, 92, 94) für die anstellende Behörde oder
tänäige Gefahr. dass er sich zu wei-
e n Straftaten, insbesondere vermögensrechtlicher Art S
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besonders nahe; denn das Urteil erwähnt - ohne allerdings Folgerungen daraus zu ziehen -, üess Ende des Jah-
e res 1949 gegen den Angeklagten ein Strafrerfahren wegen
Amtsunterschlagung eingeleitet worden ist. Die blosse ‚Schädigung des Ansehens der Polizei durch die Anstellung und Titigkeit des vorbestraften Beamten hat allerdings als ideeller Schaden ausser Betracht zu bleiben, Andererseits wird ale erörterte Vernögensgefährdung nicht dadurch beseitigt, dass der Beamte im übrigen seinen Dienst ordentlich versieht (vel RG$t 65, 281).
Im Einzelfall wirä es aber nicht allein auf die Tatsache der Vorstrafe, sondern auf Art und Schvere der
Vortat ankommen.
wu Dass die Strafkammer dem Beschwerdeführ °er aus subjektiv ren Gründen nur eine Vermögensschädigung - richtiger: Vermögensgefährdung - in Höhe von "mindestens" 205,82 Dil des erwähnten Gehaltsunterschieds zur Last gelezt hat, beschwert ihn nicht.
Dagegen reichen die bisherig ‚en Feststellung gen zur imeren Tatseite nicht aus, um die Verurteilung zu tra-
gen.
"Die Strarl caumer ı unt Ilt zu Gunsten des Ange- ‚klagten, dass er an einer "Ideen gelitten hat. Sie erwähnt aber nicht, welcher Art diese gewesen ist. Die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten ist nicht vollständig wiedergezeben. Angesichts seiner Schutz-
behauptungen - rassische Intrige N, zesseltreiben gegen ihn - ist nicht auszuschliessen, dass er geltend gemacht
nat, seine frühere Verurteilung sel aus unsachlichen -- 1gt, und er habe aich auch hierdurch olgt gefühlt; er habe daiv nrecht auf Wiedereinstellung und nevroerzugte Beförderung ZU haben. Hiermit hat sich der icht genügend aus seinandergesetzt; such An-
i egrund und Aus führungsart der Vortat nicht
Sy+. Hierzu bestand umso mehr Veranlassung, § 18 der
Angeklagte noch am 24. adrz 1951, also nach seiner tenthnebung, die viederaufnahme des früheren Stral- +erfahrens beantragt hat: Auch dies könnte dafür spre-
‚ich als Unrecht verurteilt und als volltisch verfolgt eunzt hat, Zudem ist dem Urteil
nicht zu entnehmen, nit welcher Begrünäung der „ıeder-
aufnahmeantrag VeTW orfen worden ist. Hinzu koumt, 3288 der Angeklagte nach seinen bisher unwiderlegten Angaben
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3 das erfcrderlicäe tnrechtsbewusstsein gehabt hat. Diese
angesichts der Lage das Palles besonder® notwendige ' Feststellung wird auch nicht durch die - nicht näher
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in ge skommen sein "muss", dass er auf einem falschen Wege war Es ist nicht klar, Was.
Strafkammer hiermit sagen wollte. Für die- Annakme
Unrechtsbewuss stseins würde es nicht ausreichen,
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nn der Angeklagte sich lediglich sagen musste, auf
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0 o einem falschen „ege zu sein (vei BElst 2, 194, 209).
Das an
efochtene Urteil war daher mit' stellungen aufzuheben,
den Fest-
Krumne umaenriehzer wantel ist be- Dr. Augustin urlaubt und ortsabwesend, so-
nit an der Unterschriftsleistung verhindert. Krumme
Dr.Schalscha Seibert