Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 13.08.1953 – 1 StR 207/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
1 StR 207/53 | 7342 029 Ar
I m Nanmnen des Volkes
In der Strafsache gegen i, den Student Alfred ru aus Nie, geboren
ang: nn EB ir
2, den Kaufmann Max Mu BR ve , geboren am @. aunD in Ba ;
3, den Kaufmann et —_ — u aus Schu ‚ geboren am Sc (CSR);
wegen Untreue U.2.
hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. August 1953, an der teilgenommen ‚haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst GEEEEEEED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: |
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 4. November 1952 werden verworfen.
Jeder. Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte Ya war als Treuhänder über das von der Besatzungsmacht beschlagnahmte Kouiibv er’ in St — — ] eingesetzt. Durch Vertrag vom 1. Oktober 1949 wurde er vom Bayerischen Staat zum Verwalter bestellt. Mit Genehmigung des Bayerischen Landesamts für Vermögensverwaltung (BLVWW) konnten entbehrliche Geräte und Maschinen des Mo@pwerks nach Schätzung durch einen fachkundigen Schätzer verkauft werden. MED musste daher, falls er selbst solche Verkäufe einleiten wollte, ebenfalls die Genehmigung des BLW in Form eines Freigabeantrags unter Beifügung eines Auszugs aus dem Schätzungsgutachten einholen. In sieben den Gegenstand der Verurteilung bildenden Fällen führte er den Verkauf solcher Gegenstände an seinen Schwager, den Mitangeklagten Te herbei, den er - gemäss einer mit ihm vorher getroffenen allgeneinen Abrede - jeweils über die Verkäuflichkeit, Beschaffenheit, Abmessungen und sonstigen technischen Daten sowie den Schätzpreis unterrichtet hatte, damit dieser die bezeichneten Güter sogleich zu möglichst hohen Preisen weiter veräussern könne» TED nelücte für diese Geschäfte bei der Gewerbepolizei einen Geschäftsbetrieb unter dem Nemen "yirtschafts- und Industriebedarf", in VOR (33) an. Wenn er - grösstenteils in enger Zusammenarbeit nit va - Käufer für die zur Veräusserung zur Verfügung stehenden Geräte und Maschinen gefunden und günstige preisangebote erhalten hatte, kaufte er diese Gegenstände im eigenen Nanen und verkaufte sie weiter. Bei Einhölung der Yerkaufsgenehmigung des 3LVWV verschwieg va, dass der als Käufer bezeichnete TEMP sein
Schwager ist und in jeden Falle schon ein weiterer Kaufinteressent mit einem meistens erheblich über dem
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Schätzungspreis liegenden Kaufangebot vorhanden war. Auf diese Weise wurden die Güter zu einem regelmässig nur wenig über dem Schätzungspreis liegenden Betrag an TB verkauft, während er selbst durch Weiterver-Susserung sofort einen erheblichen Gewinn erzielte.
In dem Verhalten Ye hat das Landgericht ein fortgesetztes Vergehen der Untreue in Tateinheit mit Betrug, in der Betätigung des Angeklagten Tewww Beihilfe dazu erblickt.
NED ist ausserdem wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung bestraft worden, weil er für eine im Interesse seiner Firma durch Ludwig Bree ausgeführte Kühlerreparatur seiner Firma 412.- Di in Rechnung stellte, während in Wirklichkeit nur 320.- DM gezahlt wurden. Von dem Unterschiedsbetrag gab er Br 20.- DM als Ausgleich für vermehrte Steuern, weil dieser ihm auf seinen iunsch eine Quittung über 412.- DU ausgestellt hatte. Die restlichen 72.- DU behielt er für sich.
Schliesslich ist er noch deshalb wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung verurteilt worden, weil er im Herbst 1949 den ängeklagten Den beauftragt hatte, 20 fm dem Vogipwerk gehöriges Rund-
holz für seine - VB - Rechnung zu verkaufen. Ben veräusserte vom 13. September 1949 ab insgesamt 13,47 fm.
KB za0 ihm einen Teil des Erlöses ab. Wegen seiner Beteiligung an diesem Geschäft ist Dip wegen Beihilfe zur Untreue in Tateinheit mit Beihilfe zur Unterschlagung verurteilt worden.
Die Angeklagten haben Revision eingelegt. NEE und BEE haben Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts gerüst, TB hat nur die Rüge sachlichen Rechts erhoben.
a) Verfahrensrügen:
Die Rüge der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht ist unbegründet. Der Angeklagte U meint, dass trotz Fehlens eines förmlichen Beweisamtrags in
der Hauptverhandlung die vorher von ihm benannten Zeu-
sen HD, 1. Sf Mu) Bares Hauptverhandlung hätten geladen werden müssen. DO |) würde bestätigt haben, dass vB Aufgadenkreis nicht in der Veräusserung von Vermögenswerten bestand. LeEE> sollte bekunden, dass durch die Handlungsweise KO _ dem Bayerischen Staat kein Schaden entstanden sei. Durch die Vernehmung des Zeugen Si» würde sich ergeben haben, dass die Kenntnis der verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen MM und Tue für die Entschliessungen des BLVXY unerheblich gewesen wäre, Mit
der Benennung BL wollte der Beschwerdeführer ken Nachweis führen, dass er im Gegensatz zu den Feststellungen des Landgerichts bei dem Verkauf des Tankanhängers nicht unmittelbar mitgewirkt habe, weil er
bei der Besichtigung durch die Käufer nicht zugegen -g°- wesen sei. Das Landgericht war rechtlich nicht genötigt, diese Zeugen von Amts wegen ZU vernehmen. Bei der Feststellung der Untreue geht das Landgericht nicht davon aus, dass der Angeklagte eine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen; missbraucht habe, sondern ®S nimmt die Verletzung der durch ein Mreueverhältnis begründeten Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, an. Daran würde sich nichts geändert haben, wenn ap vestätigt hätte, dass das Aufgabengebiet vu ic in der Veräusserung von Vermögenswerten bestand. Das Landgericht geht zutreffend davon aus;
dass die Veräusserung nur mit Genehmigung des BLVW er-
er
folgen konnte.
- 5.
Die in das Wissen des Sg gestellten Tatsachen sind für die Entscheidung der Frage, ob ein Schaden entstanden ist, unerheblich. Das Landgericht hat die Frage, ob die Schätzungen fachmännisch waren, nicht erörtert. Es geht lediglich rechtsirrtumsfrei davon aus, dass nach dem festgestellten Sachverhalt der Verkauf auch dem Nowwerk zu höheren Preisen als den von TED zezahlten möglich gewesen wäre.
6b die Entschliessungen des BLVW anders ausgefallen wären, wenn diesem das Verwandtschaftsverhältnis zwischen
MED und TEE Dekannt gewesen wäre, ist ‚bei. Prüfung der Verfahrensrügen ohne Bedeutung.
Auch der in das Wissen Pan gestellten Behauptung brauchte das Landgericht nicht nachzugehen. Beim Verkauf der Aluminiumtankanhänger (Fall 2) ergibt. sich die Vermittlungstätigkeit VB aus den Urteilsfeststellungen auch dann, wenn KB bei der Besichtigung nicht anwesend gewesen: sein sollte, im Falle 5
(Verkauf eines eisernen Tankanhängers) stellt das Landgericht die Nichtanwesenheit vie bei der Besichti-
gung ausdrücklich Test,
Unbegründet ist auch die Rüge.der Nichtbeeidigung des Zeugen Tune . Ob der Verdacht einer Begünsti-, gung bei einem Zeugen begründet ist, hat der Tatrichter zu entscheiden (BGH MDR 51, 538); Anzeichen dafür, dass dieser den Rechtsbegriff der Begünstigung verkannt habe,
sind dem Urteil nicht zu entnehmen.
Schliesslich geht auch die Rüge fenl, dass das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 durch Nichtanwendung verletzt sei. Zwar ergibt sich aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils, dass im Falle 9 (Holzverkauf) der Verkaufsauftrag bezüglich der 20 fm
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dem Mogiprerk gehörigen Holzes an BB schon im Herb st 1949 erteilt worden ist. Da Verkäufe aus diesem Bestand schon am 13. Sentember 1949 vorgenommen worden sind, muss der Verkaufsauftrag selbst vor diesem Tage erteilt worden sein. Die hieran beteiligten Beschwerdeführer waren sich auch von vornherein darin einig, das Holz zu verkaufen und den Erlös zu behalten. Damit war die Untreuehandlung ebenso wie die Unterschlagung vollendet, denn der Entschluss M__ 7 sich das. dem Bayerischen Staat gehörige Holz anzueignen, war mit der Erteilung des Verkaufsauftrags an De nach aussen hervorgetreten. In diesem Augenblick hatte vg seinen Zueignungswillen betätigt und damit das Bigentum des Bayerischen Staates verletzt. Mit dieser Handlung hat er auch unter Verletzung seiner Pflicht, das Vermögensinteresse des Staates wahrzunehmen, diesem Nachteile zugefügt. Beide strafbaren Handlungen waren somit zwar bereits vor dem Stichtage des Straffreiheitsgesetzes vollendet (RGSt 67,5. 705 76 £; 73, 253). Es ist aber rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Strafkammer annimmt, dass eine Beendung der Straftaten erst mit dem Abtransport des Holzes an die verschiedenen Käufer ein- “trat. Denn bis zu diesem Augenblick war, trotz der durch den Verkaufsauftrag an DE Verätisten rechtswidrigen Zueignung, das Holz noch im Machtbereich des BLW; pis zu diesem Augenblick konnte die Durchführung der Unterschlagung noch durch das Eingreifen eines Vorgesetzten vereitelt werden. Waren aber auch nur Einzelhandlungen der fortgesetzten Tat vor dem 15. September 1949 nicht beendet, SO entfällt die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes (BGH Urt vom 9. Oktober 1951 - 1 StR Br
412/51)».
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In sachlicher Beziehung greift der Beschwerdeführer VB das Urteil insofern an, als er die Entstehung eines Schadens bestreitet und geltend macht, es fehle zum Betrugstatbestand an der Unterdrückung wahrer Tatsachen, der Irrtumserregung und der Absicht, einen Vermögensvorteil zu erringen. Sein Vorbringen ist nicht geeignet, das Urteil zu erschüttern. Nach den mit Rechtsgründen nicht angreifbaren Feststellungen des Landgerichts ist dem BLVW ein Schaden dadurch entstanden, dass die veräusserten Gegenstände zu Verkaufspreisen freigegeben worden sind, zu denen sich die Verwaltung nicht entschlossen hätte, wenn sie gewusst hätte, dass höhere Preise von ihr erzielt werden können. Die Untreuehandlungen SED 1icezen darin, dass er, obwohl ihm die günstigeren Verkaufsmöglichkeiten bekannt waren, entgegen seiner Verpflichtung, das Vefmögensinteresse des BLVW wahrzunehmen, ihm von diesen Verwertungsmöglichkeiten nichts mitteilte. Damit hat er auch das weitere Tatbestandsmerkmal des Betruges, "Ale Irrtumserregung, verwirklicht. Auf Grund seines Arbeitsverhältnisses zum ELVW bestand für MB die Rechtspflicht zu offenbaren, dass Käufer erheblich höhere Preise geboten hatten als
TB. Dirch Unterdrückung dieser Tatsache erregte
er beim BLVW "einen Irrtum über die zu erzielenden Preise und Absatzmöglichkeiten" .für gebrauchte Güter und bestimmte es dazu, den Verkäufen zu niedrigeren Preisen zuzustimmen. -Er bezweckte damit, seinem Schwager TED erhebliche Verdienstmöglichkeiten zuzuschanzen.:. Damit
ist die Verurteilung wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug begründet, ohne dass es noch darauf ankommt, ob VW auch verpflichtet war, sein Schwägerschaftsvernältnis zu TEE zu offenbaren.
Soweit der Angeklagte Ka den Schuldspruch in den Fällen 8 und 9 (Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung) angreift, bewegen sich seine Ausführungen auf dem Gebiete der Beweiswürdigung, die dem Tatrichter vorbehalten ist; diese Angriffe sind im Revisionsverfahren unbeachtlich.
| Unbegründet ist auch sein Vorbringen, dass er keine Verfügungsmacht über das Vermögen des BLVW gehabt habe. Der Untreuetatbestand ist - wie schon unter l a ausge- u; führt ist - vom Lanägericht nicht wegen Hissbrauchs
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einer Verfügungsgewalt, ‘sondern rechtsirrtumsfrei we-
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gen Verletzung der Verpflichtung zur Wahrnehmung frem-
der Vermögensinteressen angenommen worden» 2) Revision: TREEEED:
Die Rügen des Beschwerdeführers N Bars sich in derselben Richtung wie die des Angeklagten vu. Sie sind ebenfalls unbegründet. Der Urteils-
zusammenhang ergibt, dass voEmp un! TED ihr Verhalten von vornherein miteinander verabredet und eng zusammengearbeitet haben. Daraus folgt, dass TeiiHD über die Handlungsweise seines Schwagers genau unterrichtet war. Insbesondere war ihm bekannt, dass MH | dem BLVW das Vorhandensein von weit günstigeren Angeboten verschwieg und dass Kunden, die sich unmittelbar an VD wandten, von diesem ihm zugewiesen wurden. Rechtsfehler bei der Verurteilung dieses Beschwerdezührers wegen Beihilfe zu ien von NEW in den Fällen 1
bis 7 begangenen Straftaten sind nicht ersichtlich.
offensichtlich unbegründet sind die Rügen der Verletzung der 88 245, 267 und 273 StPO. ES ist nicht er-
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sichtlich, welche bei der Hauptverhandlung erschienenen Zeugen und Sachverständigen nicht vernommen sein sollen. Ebensowenig ist ausgeführt, in weicher Beziehung die nach § 267 StPO vorgeschriebene Begründung fehlerhaft sein soll. Das Urteil lässt auch erkennen, dass die Strafkammer die Anwendung des § 27 b StGB geprüft und deshalb abgelehnt hat, weil das Verhalten des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung mangelnde Einsicht bewiesen hat. Nach dem Urteilszusammenhang ist dies vom Landgericht rechtsbedenkenfrei daraus geschlossen worden, dass der Beschwerdeführer ein früher von ihm abgelegtes wahrheitsgemässes Geständnis widerrufen hat. Diese Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.
Der Vorschrift des § 273 StPO ist in vollem Umfange genügt; alle nach dem Gesetz zu protokollierenden Förmlichkeiten sind in der Verhandlungsniederschrift enthalten. Im übrigen kann das Urteil nicht auf Verletzung dieser Förmlichkeiten beruhen; auf Protokollrügen kann
die Revision nicht gestützt werden.
Auch die Rüge einer Verletzung des § 244 StPO ist unbegründet. Gemeint ist augenscheinlich ein Verstoss gegen § 244 Abs 2 StPO. Aus der Revisionsbegründung selbst ergibt sich aber, dass die Zeugen Kguuiil> und IE vernommen worden sind. Ihre Aussagen sind in dem Urteil eingehend gewürdigt: Wenn der Angeklagte und sein Verteidiger sich weitere Aufklärung durch diese Zeugen versprochen hätten, hätten sie von ihrem Fragerecht Gebrauch machen müssen. Das Landgericht ist nicht verpflichtet, das Ergebnis der Beweisaufnahme im Urteil mit allen Einzelheiten mitzuteilen und sich damit auseinanderzusetzen. Das Revisionsgericht kann auch nicht prüfen, ob der Tatrichter die vermissten Aufklärungsversuche nicht schon in der Hauptverhandlung unternommen
hat.
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b) Sachrüge:
iegen der Beurteilung der Frage, wann Untreue und Unterschlagung durch Verkauf von Holz beendet gewesen sind und ob das Straffreiheitsgesetz anzuwenden ist, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen zu der Revision des Beschwerdeführers KB hingewiesen. Die weiteren Ängriffe des Angeklagten BED vevsgen sich auf dem der Nachprüfung des Revisionsrichters entzogenen Gebiete der Beweiswürdigung. Die Strafkammer hat sich ausführlich mit der Frage beschäftigt, ob den Anführungen der ingeklagten > und Bi gefolgt werden könne, dass es sich nur um einen Austausch zwischen Holzbeständen des BLVYW und KB schandelt habe. Sie hat festgestellt, dass diese Angaben der beiden Be- . schwerdeführer durch frühere, für wahr angesehene Geständ- - nisse widerlegt sind. An diese Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden.
Hiernach waren die Rechtsmittel mit der sich aus 8 473 Abs 1 gatz”l StPO ergebenden Kostenfolge zu verwerfen. Die Bundesrichter Mantel und Dr. fugustin sind beurlaubt und
ortsabwesend, somit an der Unterschriftsleistung verhindert.
Krumme
Krumme
Dr. Schalscha Seibert