Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 04.08.1953 – 3 StR 692/53

3. Strafsenat

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ImNamen. de s v ol kes

In der Strafsache gegen

den Verleger Fritz H iD aus Vo ci. ‚geboren an @. En EB in LEBTE. ,

wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom T Januar 1954, | an ‚der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg -

als Vorsitzender, Be Bundesrichter Krauss ” Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Dr. Arndt

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ED „als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter iD

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht, erkannt:

wer: die Revision des Angeklagten wird das ‚Urteil des Landgerichts in Kleve vom 4. August 1953 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Lenägericht zurückverwiesen.

Von Reohts wegen

‚ger Angeklagte habe das einmal getan. Die Strafkammer ‚sei

ET ze

Der Angeklagte ist wegen versuchter Unzucht mit einen Kinde zu sechs. Monaten Gefängnis verurteilt worden. Nit seiner Revision rügt. er Verletzung der Aufklärungspflicht.

Die. Entscheidung ist gestützt auf die Aussage der Schülerin Brigitte Tr. Die Strafkammer hat sie für voll glaubwürdig gehalten wegen ihres günstigen Bir drucks "und wegen der ‚guten Beurteilung durch die Lehrerin.

Der Beschwerdeführer. macht geltend, die Zeugin habe ihn gegenüber der Polizei durch. die Angabe belastet, er ‚habe sie während einer Fahrt. nit ‘den. Kraftrad durch Zurückgreifen am Unterleib "immer", also mehirmals,mit der linken Hand berührt. In der Hauptverhandlung habe sie ihre Aussage erst auf wiederholten Vorhalt dahin abgeschwächt,

dieser Bekundung nicht gefolgt, zumal der medizinische Sachverständige ein derartiges. Betasten für ausge-Schlossen erklärt habe. Im übrigen habe sie aber die Darstellung des Kindes dem Urteil zugrunde ‚gelegt, obwohl zwischen dieser und. den angaben seiner. Grossmutter Adele vg Heiii> Widersprüche. aufgetreten seien. Diese Tatsachen und das zwischen dem Angeklagten und: der. Familie vo He bestehende gespannte Verhältnis hätte das Gericht ‘veranlassen müssen, von Amts wegen einen Kinderpsychologen zu hören.

Dem Angriff kann der Erfolg Nicht versagt werden.

Zwar ist es nicht in jedem Falle der Vernehmung® kindlicher Belastungszeugen geboten, dass sich der Tat- . richter bei Prüfung ihrer Glaubwürdigkeit der Mitwiru kung eines Sachverständigen bedient. Hier liegen jedoch verschiedene Umstände vor, die eine derartige Unterstützung als notwendig erscheinen lassen.

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Das Wädchen war zur Tatzeit 12 Jahre alt, im Zeitpunkt “der Rauptverhandlung 13 Jahre. Demnach befand es sich bei &£bgabe der Zeugenaussage in einem Zustand der körperlichen und seelischen Entwicklung, der die Gefahr einer Entstellung ihres Erlebnisses mit dem Angeklagten mit sich bringen konnte. Diese Gefahr kann sich gesteigert haben, wenn der unter Anklage gestellte Vorgang zum. Gegenstand von Besprechungen zwischen dem Kinde und seinen Verwandten gemacht worden ist, wie die Revision behauptet (vgl BCHSt 2, 163). Er hat sich damit verteidigt, ‚das Kind sei von seinen Grosseltern und. von seiner. Tante Helga ‘@ IE |) gegen. ihn aufgehetzt- ‚worden, weil seine engen Beziehungen zur letzteren kurz nach der mit dem Kinde unternommenen Kraft- . radfahrt gelöst worden seien:

Die Tatsache, dass die. Verwandten des Käächens auf: den Angeklagten wegen der Lösung sei ines Verhältnisses zur Helga vB Ha schlecht zu sprechen waren, musste das \ Gericht zu besonders vorsichtiger Würdigung der belastenden Bekundung der Brigitte Dhissen und zur eingehenden Erörterung aller Einzelumstände veranlassen. Das war un so ‚notwendiger, als es einen Teil der. von der Zeugin gemachten Angaben wegen der Möglichkeit eines iissverständnisses f nicht gefolgt ist. Sollien diese ausserdem - entsprechenä dem Vorbringen der Revision - von der eigenen früheren. Darstellung des lWädchens gegenüber der Polizei und von ‘der Schilderung. der Zeugin Adele varı Hasselt abgewichen sein, so wäre das namentlich im Hinblick auf die Schwierigkeit der gesamten Beweiswürdigung ein Grund mehr gewesen, jedes zur Aufklärung des Sachverhalts geeignete Beweismittel im Interesse der Wehrheitserforschung heranzuziehen,

Als solches kam die Anhörung eines Sachverständigen in Betracht, der über entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen in der Kinderpsychologie verfügt. Da die gesamte

Sachlage zum Gebrauch dieses Beweismittels drängte, bedeutet die Nichtzuziehung einen Verstoss gegen § 244 Abs 2 StPO.

Dass auf dem Mangel das Urteil beruhen kann, steht ausser Zweifel. Die Möglichkeit. einer dem Angeklagten günstigeren Entscheidung auf Grund eines anderen Beweisergebnisses ist nicht auszuschliessen. Das ‚angefochtene Urteil musste deshalb aufgehoben werden.

Rotberg. Koeniger

Busch Ep mm.