Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 30.07.1953 – 2 StR 155/53
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2298 061 =
ImNamen des Tolkes In der Strafsache
gegen 1.) den Landwirt Abbo M aus W , Kreis N ‚ geboren am 900, in OÖ
Kreis N ’
2.) den Landwirt Helmuth a rg aus ;‚ Kreis SB. !ori geboren am 1910,
wegen Meineides
hat der 2, Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Juli 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner
Bundesri>hte
=
Dr. Ludwig
Bundesrichter Maass
Bundesrichter Dr. Wiilns als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter um»
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 5, Oktober 1952 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen,
Im übrigen werden die Revisionen verworfen.
Von Rechts wegen
rn,
erüände :
Die. Strafkammer hat die Angeklagten wegen Meineides verurteilt. Ihre Revisionen sind zum Strafausspruch be-
gründet,
1. Verfahrensrügen.
Io Die Revisionen rügen die Verletzung des § 267 Abs i S 1 8tPO. Sie behaupten hierzu, es sei unsicher, welchen Sachverhalt der Tatrichter seinem Urteil zugrunde gelegt habe. Das ist jedoch nicht der Fall, Das Urteil enthäl;
völlig klare Feststellungen, Dass es zunächst nur in üblicher Weise alle Beweismittel allgemein aufführt, auf
denen sie beruhen, macht die Urteilsgrundlage nicht un-
‚sicher, Im übrigen gibt es bei der Beweiswürdigung ge- ‚mäss der Sollvorschrift des § 267 Abs 1 S 2 StPO die ein-
zelnen Beweistatsachen an.
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2. Sodann beanstanden es die Revisionen, dass dle Strafkammer "über die Wirkung des Alkohols auf die beiden An-
geklagten" keinen Sachverständigen vernommen habe, Der
Angriff geht fehl, Die Angeklagten haben innerhalb von vier bis viereinhalb Stunden fünf bis sechs Schnäpse, MB auch ein bis zwei Flaschen Bier getrunken. Die Strafkammer kommt zu dem Ergebnis, dass die Angeklagten zwar angetrunken, jedoch durchaus fähig gewesen sind, einfache Vorgänge richtig zu beobachten und im Gedächtnis
zu. behalten, Der Einfluss einer verhältnismässig geringen, in mehreren Stunden genossenen Alkoholmenge auf "kräftige Männer von der Art.und der Lebensweise der beiden Angeklagten" zu beurteilen, liegt im Bereich der Erfahrung
einer Strafkammer. Es bestand deshalb für sie kein Anlass, einen Sachverständigen hinzuzuziehen, zumai die Angeklagten selbst nicht behaupteten, dass der Alkoholgenuss ihre Beobachtungsgabe und ihr Gedächtnis beeinflusst habe,
11. Sachbeschwerde.,
I Die Angeklagten haben in dem Strafverfahren gegen Bruns, in dem dieser wegen fahrlässiger Körperverletzung und Übertretung der StVO und der StVZO verurteilt worden ist,unrichtige Angaben gemacht: beide Angeklagte über die Fahrweise des Dog VW auch über dessen Fahrtüchtigkeit und die Fahrweise des Opfers, Die Strafkammer ist such überzeugt, de sich die Angeklagten der Unrichtigkeit ihrer Anssazen bewusst gewesen sind. Diese Feststellungen zur inneren Tatseite bemängeln die Revisionen, Sie weisen darauf hin, dass beide Angeklagte und BEP, mit dem sie zur Zeit des Unfalls im Kraftwagen fuhren, unter Alkoholeinfluss standen, die Sirarkammer bei Bruns aber von einer mittelschweren Trunkenheit ausgehe, Sie wollen offenbar behaupten, dass die Straf “Kammer Sie Wirkung der gleichen Menge Alkohol auf die Angeklagten anders beurteile als bei DB. Das ist jedoch nicht der Fall. Das Urteil geht nicht davon aus, dass bei MB eine "mittelschwere Trunkenheit" vorgelegen habe, Es erwähnt nur, dass der Assistenzarzt Dr. Kr dies nach dem Infall angenommen hat, Die Strafkammer ist der Überzeugung, dass . ie Angeklagten und BEE inter der Wirkung des genossenen Alkohols gestanden haben, Sie hält deshalh die Aussage des A. Mg. dass der Alkohol auf Bo ) "keine Wirkung ausgeübt habe, für unrichtig. Sie stellt schliesslich fest, dass die Angeklagten trotz des Likoholgenusses den Unfall richtig beobachtet und im Gedächt-
DD
nis festgehalten haben. Das ist nicht widerspruchsvoll und mit der Lebenserfahrung vereinbar, Denn eine bestimmte Menge Alkohol kann zwar die Pahrtüchtigkeit eines Kraftfahrers beeinträchtigen, sie braucht aber noch nicht das Wahrnehmungs- und Erinnerungsvermögen eines anderen Fahrgastes zu trüben,
2. Hingegen kann der Strafausspruch von Rechtsirrtum beeinflusst sein, wenn auch nicht aus den von den Revisionen angeführten Gründen, Die Strafkammer rechne;
es den Angeklagten strafschärfend an, dass sie ihre unwahren Angaben mit dem Eide bekräftigt haben, "um den ihnen gut bekannten Zeugen Be vor einer zu erwartendengeringen Strafe zu schützen und insbesondere, um
nicht eingestehen zu müssen, dass ihre bisherigen Angaben falsch waren". Das Urteil ergibt ferner, dass die Angeklagten auch schon im Ermittlungsverfahren die unrichtigen Aussagen gemacht haben. Deshalb liegt die Annahme nahe, dass sie schon damals Be vor Strafe schützen wollten. Darin läge eineBegünstigung, Die Strafkammer hätte deshalb prüfen müssen, ob die Angeklagten sich bei der Eidesleistung im Eidesnotstsnd des $ i57 StGB befanden,
Die Strafkammer hat Gelegenheit, die übrigen Angriffe gegen die Strafzumessung in der neuen Verhand-
‚lung zu erwägen,
Dr. Moericke Werner Dr. Ludwig
Willms Maass