Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 30.07.1953 – 1 StR 71/53

1. Strafsenat

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2342 021 AR

TmNanen des Volkes.

In der Strafsache

gegen

äen Volksschullehrer Wilhelm K > aus rOMENENEEED-StB, geboren an WW. an EB i: CE .

wegen Sittlichkeitsverbrechens

hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Juli 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel

- Bundesrichter Dr. Engels

Bundesrichter Dr. Augustin

Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter 7 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Zweibrücken vom 8. November 1952 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

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Gründe?

Der jetzt 6ljährige, nicht vorbestrafte Angeklagte ist seit 1912 VYolksschullehrer. Er ist seit mehr als. 30 Jahren verheiratet. Ihm ist zur Last gelegt worden, dass er in den Jahren 1950 und 1951 an einer grösseren Anzahl von 11 - 13jährigen Schülerinnen im Klassenraum. während des Unterrichts unzüchtige Handlungen vorgenonmen habe, indem er die Mädchen zum Teil am unbekleideten Oberschenkel berührt und gestreichelt habe und dabei gelegentlich mit der Hand in die Nähe ihres Geschlechtsteils oder an diesen gelangt: sei. Das Landgericht hat in einer Anzahl von Fällen Berührungen festgestellt, die es nach der äusseren Tatseite als unzüchtige Handlungen bezeichnet, hat aber den Angeklagten freigesprochen, weil es sich nicht voll davon überzeugen konnte, dass der Ange- | klagte, in wollüstiger ‚Absicht gehandelt habe. ‚Hiergegen richtet sich die Revision ger "Staatsanwaltschaft, die Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts rügt. Der Revision ist der ‚Erfolg zu

‚versagen.

1.) Yerfahrensrügs:

Die Revision ist der Ansicht, dass. das Landgericht ‚verpflichtet gewesen. sei, ein Obergutachten einzuholen, wenn es sich dem vernommenen ‚Sachverständigen nicht in . der Annahme: ‚anschliessen wollte, die. wollüstige Absicht des Angeklagten sei eine Folge des vorzeitigen Abbaus seiner Persönlichkeit gewesen. Die Rüge geht fehl. Das Urteil lässt nicht erkennen, dass das Gericht in der Beurteilung des geistigen Zustands und der Persönlichkeit des Angeklagten von dem Q@utachten des vernommenen Sachverständigen abweicht. Der Tatrichter hat vielmehr dessen Ausführungen als überzeugend bezeichnet und sich

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ihnen angeschlossen, Zu einem anderen Ergebnis ist

die Strafkammer auf Grund besonderer, ausserhalb

des Rahmens sachverständiger Beurteilung liegender

Feststellungen gekommen. Hiernach entfiel jede Ver-

anlassung für das Gericht, von Amts wegen einen weiteren Sachverständigen zu hören,

2.) Sachrüge:

Die Revision macht im wesentlichen Verletzung der

_ Denkgesetze und der Lebenserfahrung geltend. Sie. vertritt die Ansicht, dass mangels Feststellung eines anderen Beweggrunds bei den festgestellten Handlungen

nur die wollüstige Absicht des Angeklagten in Frage kommen könne. Den Ausführungen der Revision kann nicht beigetreten werden; sie sind letztlich nur als unzulässige Angriffe gegen die lediglich dem Tatrichter zustehen- . de Beweiswürdigung anzusehen, Aufgabe des Gerichts war es, zu. untersuchen, ob der geschlechtliche Beweggrund,

der nach der Rechtsprechung die Voraussetzung der Strafbarkeit bildet, bei dem Angeklagten vorhanden war. Diese Feststellung hat das Landgericht hier trotz erheblichen

‚ Verdachts nicht treffen können; dabei hat es die Frage des Beweggrunds erörtert (vgel.u.). Es hat bei der Beweiswürdigung die Lebenserfahrung, dass in der Regel Handlun-. sen, wie sie der Angeklagte vorgenommen hat, einer wollüstigen Absicht entspringen. werden, nicht ausser acht gelassen. Ebenfalls aus der Lebenserfahrung hat aber das Landgericht Umstände herangezogen, die in dem vorliegenden Falle gegen eine wollüstige. Absicht sprechen, "Als solchen Gesichtspunkt hat es vor allem angeführt, dass der Angeklagte sich niemals einem Kinde in bedenklicher Weise genähert hat, wenn er allein mit ihm war, dass

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sich vielmehr sämtliche beanstandeten Handlungen in Gegenwart aller Kinder während des Unterrichts, wenn überdies seine Aufmerksamkeit durch die Prüfung und

Erklärung der Aufgaben der Schülerinnen in Anspruch genommen

war; ereignet haben. Die Annahme, dass dieser Umstand gegen eine wollüstige Absicht spreche, verstösst nicht gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze. Das Urteil stellt ausdrücklich fest, dass der Angeklagte nicht nur Mädchen, sondern auch Knaben häufig "tätschelte" und streichelte. Es erklärt die weitergehende körperliche Berührung der Mädchen durch die Verschiedenheit der Kleidung und die grössere Anschmiegsamkeit der Mädchen. Dem gesamten Urteilszusammenhang ist zu entnehmen, dass das Landgericht als möglichen Beweggrund des Angeklagten eine natürliche und harmlose Zuneigung für seine Schüler beiderlei Geschlechts, bei deren Betätigung er allerdings die durch Takt und Geschmack gebotenen Grenzen überschritten hat, nicht ausschliessen konnte. Auch die Tatsache, dass der Angeklagte trotz Warnung vor umlaufenden Gerüchten sein Verhalten nicht geändert hat, ist von Landgericht gerade für seinen harmlosen Beweggrund verwendet worden, ohne dass hierin ein Verstoss gegen die Lebenserfahrung oder Denkgesetze erblickt werden kann.

' Die Entscheidungsgründe halten sich nach alledem

im Rahmen der.dem Tatrichter vorbehaltenen Beweiswürdigung.

Hin Rechtsfehler ist nicht erkennbar.

Hiernach ist die Revision zu verwerfen.

Der Oberbundesanwalt hat die Revision der 'Staatsanwaltschaft vertreten.

"Dr. Hörchner Mantel Bundesrichter Dr. Engels ' ist beurlaubt und deshal an der Unterzeichnung ve:

hindert.

i Dr. Hörchner Dr. Augustin Dr. Schalscha