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BGH Entscheidung vom 30.07.1953 – 1 StR 149/53

1. Strafsenat

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2342 022 797

1 StR 149, /53

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Justizoberwachtmeister Alfred sch BD :u5 DB, zehoren am MM. EEE GE i: Te (Kreis TB i-37- ):

wegen fahrlässiger Gefangenenbefreiung

hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der. Sitzung vom 30. Juli 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin

Bundesrichter Dr. Schalscha “ als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. @ | als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle;

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 16. Januar 1953 wird Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Gefangenenbefreiung zu einer Geldstrafe verurteilt,

im übrigen hat es ihn freigesprochen.

Der Beschwerdeführer, der das Urteil insoweit angefochten hat, als er verurteilt worden ist, rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Seine Revision ist unbegründet.

Das Landgericht hat festgestellt:

An einem Abend im Juli 1952 brachte der Angeklagte drei Häftlinge; darunter den Untersuchungsgefangenen VE

die unter seiner Aufsicht bis zum Einbruch völliger Dunkel- "heit an einem Schuppen: für seinen Kraftwagen gearbeitet hatten, nach Arbeitsschluß nicht in ihre Zellen zurück, sondern schenkte ihnen im: Hausgang seiner jim Gefängnis gelegenen Dienstwohnung Bier aus; er ließ die Gefangenen RB ni vo auf Gen unmittelbar neben‘ der. Bingangstür des Gefängnisses gelegenen Anort. gehen, ohne sie an die „infolge einer Schadhaftigkeit- des Schlosses. leicht zu öffnende Eingangstür zu begleiten; _% benutzte die günstige Gelegenheit, verließ das Gefängn s und begab sich zu |

in Böblingen. Der Ange-

bemerkt hatte, vermutete

einer "Preundin" in das Po lage klagte, der die Flucht nach igl: | ihn in jenem lager; holte ihn dort in seinem Kraftwagen ab und brachte ihn ins Gefängnis zurück. “

‘ Dem Angeklagten oblag als Justizoberwachtmeister im Antegeriohtagefängnis ‚die Beaufsichtigung und Bewachung. des-Untersuchungsgefangenen | 3 "Es bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Feststellung der Strafkamner, daß dessen Entweichen ( aurch aie Fahrlässigkeit des Beschwer-

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deführers erleichtert worden ist, Dieser wusste, daß die Tür des Gefängnisses, auch wenn sie verschlossen war, sich ohne Schlüssel dadurch öffnen ließ, daß man die Schließzunge mit dem Finger zurückschob, Wenn er trotzdem bewußt. pflichtwidrig die Gefangenen nach Rückkehr von der Arbeit nicht in ihren Zellen einschloß, sondern sie im Hausgang seiner Wohnung sitzen und Ms sowie einen weiteren Gefangenen unbegleitet auf den neben der Gefängnistür gelegenen Abort gehen ließ, so erleichterte er dadurch das Entweichen, Er stellte sich nicht, wie es seine Pflicht war, neben die Ausgangstür des Gefängnisses und schenkte den beiden Gefangenen, die er zunächst von seiner Wohnungstür aus beobachtete, nicht seine volle Aufmerksamkeit, sondern ließ sich durch ein Gespräch mit seiner Ehefrau, die sich in der Küche aufhielt, von der Beaufsichtigung ablenken. Der Angeklagte war seit mehreren Jahren im Gefängnisdienst tätig und hatte an einem vierwöchigen Lehrgang für Beamte des Strafvollzugsdienstes teilgenommen. Die Strafkammer hat daher rechtlich bedenkenfrei angenommen, daß der Ange- : klagte die Folgen seines pflichtwidrigen Verhaltens, nämlich die Möglichkeit eines Entweichens, voraussehen konnte.

Die Strafkamner hat zwar keine ausdrückliche Feststellung getroffen, daß U den mangelhaften Zustand des Schlosses kannte und daß der Angeklagte damit. rechnen mußte. Es, kommt jedoch hierauf entgegen der Ansicht der Revision

nicht an. Der Angeklagte: durfte sich keinesfalls darauf verlassen, daß die Gefangenen den schadhaften Zustand des Schlosses nicht kannten und daß deshalb if 7) nicht entweichen werde, wenn er ihn unbegleitet und ohne die. erfor-

derlichen Sicherungsmaßnahmen auf den Abort ‚gehen. ließ.

Das muß umsomehr gelten, als der Angeklagte nach der Feststellung des Landgerichts bereits 15 bis 20 mal das Entwei-

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chen eines Gefangenen aus diesem Gefängnis miterlebt hatte. Die Revision verkennt, daß zum äusseren Tatbestand des

§ 347 StGB nur die Schaffung allgemein günstigerer Bedingungen für das Entweichen gehört und daß für den Beamten nicht die besonderen Umstände im einzelnen vorhersehbar “zu sein brauchen, vermittels deren es dem Gefangenen gelingt, die Freiheit zu erlangen (RGSt 15, 345; 41, 119).

Die Verurteilung lässt nach alledem keinen Rechtsirr-

tum erkennen.

Dr, Hörchner Mantel Bundesrichter Dr.Engels ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung Ver-

hindert,

Dr, Augustin Dr, Schalscha Dr. Hörchner