Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 23.07.1953 – 2 StR 109/53
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2298 027 2,
Im Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
den ehemaligen Postschaffner Hans » (EEEEEED aus BGB zeboren ar BD 9:25 in zu
wegen Amtsunterschlagung u.a.
hat der 2. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Juli 1953, an der teilgenommen ‚haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Maass als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannts
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom
18, Dezember 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Re-
vision, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von kechts wegen
N
Trotz einer Reihe erheblicher für die Täterschaft des ängeklagten sprechender Verdachtsgründe hält es die Strafkammer für möglich, dass er 103,90 DM, die dem auf einer Zahlkarte ‚bezeichneten Empfänger nicht hatten zugestellt werden können und deshalb dem \.bsender zurückzuzshlen waren, seiner Dienststelle zurückgegeben und dort ein anderer Beshter sich den Betrag widerrechtlich angeeignet habe. Diese Köglichkeit schliesst die Strafkammer aus der Tatsache, dass in der Rückschriftenspalte des Einschreibebuches des Angeklagten am Tattsg ein Barrückzahlungsbetrag von 103,90 DM verzeichnet ist.
Wit Recht beanstandet die Revision der Staatsanwaltschaft, dass die Strafkammer es unterliess, durch Vernehmung des Beamten, mit dem der Angeklagte auf seiner Dienststelle abzurechnen hatte, zu klären, ob wirklich die Möglichkeit bestand, dass ein anderer
als er der Täter war. Die übrigen Rügen gehen offensichtlich fehl.
In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer zweckmässigerweise auch zu prüfen haben, von wem der Eintrag in der Rückschriftenspalte stammte. Denn wenn ein anderer als der ingeklagte den Betrag sich angeeignet haben sollte, liegt es immerhin nahe, dass dieser Täter den möglicherweise unrichtigen Eintrag ins Binschreibebuch machte. Stammte der Eintrag aber vom ängeklagten, SO kommt dieser Umstand mög- ]icherweise als Beweisanzeichen für seine Täterschaft in Betracht. Sollte der Eintrag allerdings, was nach den bisherigen Feststellungen ebenfalls ungeklärt ist, der \Wshrheit entsprechen, der Angeklagte
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slso den Geldbetrag einem zu dessen Rückempfang berechtigten Beamten übergeben haben, so müsste seine. Täter-
schaft wohl mit Sicherheit ausscheiden.
Die Äntscheidung entspricht dem Äntrag des Ober-
-bundesanwalts.
kotberg Bundesrichter Dr. Koeniger ist durch Urlaubsabwesen- Dr.Sauer
heit'an der Unterzeichnung verhindert. Rotberg Dr. Ludwig Haass
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