Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 16.07.1953 – 1 StR 788/52

1. Strafsenat

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Im Namen des Volkes

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In der Strafsache gegen

1. den Oberingenieur Willi (C aus u B Kr. VE, geboren am Wi. in bei LCD. " “

2. den Bauunternehmer Dr. Hans-Helmuth Ra > i aus ed geboren an 9. ED in KIBD-Kö R . i

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wegen fahrlässiger Tötung u.a.

hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juli 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,;- j R

Bundesrichter Dr. Engels : Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Martin

Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt MB in der Verhandlung,

Bundesanwalt ED bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

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für Recht erkannt:

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Auf die Revisionen der Angeklagten EEE una Re wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 2. Februar 1952, soweit es diese Angeklagten. . verurteilt, mit den sie betreffenden Feststellungen _ aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen’ Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen -

Gründe§

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Der Angeklagte ) war als beratender Ingenieur, der Angeklagte Ra@B als zweiter Bauleiter bei dem Flugplatzbau der Firma Dr.ing. Joachim: Rodi> vei Bi peschäftigt. Zum Transport von Zement wurde auf dem Baugelände eine 1,3 km lange Feldbahn betrieben. Führer der dabei benutzten Diesellokomotive war der Mitangeklagte BoD. Dieser beförderte am 27. Juli 1951 ein mit Gerät beladenes Fahrzeug, den "Hunt", der neben der Gleisanlage aufgestellt war, zu einer Arbeitsstelle, an der das Gleis ausgebessert werden sollte, in der Weise, daß es en die Lokomotive gekuppelt und gezogen wurde. Entgegen den der Arbeiterschaft bekannt gemachten Unfallverhütungsvorschriften und einer besonderen, die Personenbeförderung verbietenden Bekanntmachung der Betriebsleitung duldete Bol, daß sich mehrere Arbeiter auf das Fahrzeug setzten. Nachdem eine solche Fahrt ohne Zwischenfall ausgeführt worden war, wollte sich der Arbeitertrupp auf gleiche Weise zu einer zweiten Arbeitsstelle begeben, wobei nunmehr der Geräteträger von der rückwärts fahrenden Lokomotive geschoben wurde. Infolge mangelhaften Unterbaus des Gleises entgleiste er, mehrere Arbeiter fielen herab vor die Lokomotive und wurden überfahren, wobei zwei Arbeiter getötet, der Nebenkläger Ba schwer verletzt wurden. Die beiden Beschwerdeführer wurden neben BoP, gegen den das Urteil rechtskräftig wurde, wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung anstelle von verwirkten Gefängnisstrafen zu Geldstrafen verurteilt. Ihre Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

In sachlicher Beziehung gibt das Urteil Anlaß zu Bedenken, die zu seiner Aufhebung bezüglich beider Angeklagten führen müssen. Die Erwägungen, aus denen das Landgericht zur Annahme der Fahrlässigkeit 'und des ursächlichen Zusammenhanges einer Fahr-

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. "Hunt" neben den Gleisen und soll von den als Gleistrupp täti-.

schoben worden ist. Ferner ist nicht festgestellt, daß entge-

lässigkeit mit dem Unfall kommt, sind nicht ausreichend für ei. ne Verurteilung. Dabei ist davon auszugehen, daß eine Individu lisierung der Voraussetzungen der Fahrlässigkeit in jedem Einzelfalle geboten und zunächst die Vorfrage zu beantworten ist, ob der konkrete Erfolg in seinen wesentlichen Zügen voraussehbag. . war (RGSt 73, 370). Das Landgericht macht den Beschwerdeführem im wesentlichen die Auswahl BoD als Lokomotivführer zum Vorwurf und legt ihnen zur last, daß sie die Benutzung des zum Schieben durch eine Lokomotive ungeeigneten Fahrzeugs in dieser Weise und insbesondere zur Personenbeförderung nicht verhindert hätten.

Was die Anstellung BoD anlangt, von dem einmal gesagt wird, es könne ihm nicht widerlegt werden, daß er nicht ausgebildet worden sei, während an anderer Stelle seine Nichtausbildung festgestellt wird, fehlt es an überzeugenden Darlegungen, daß der Unfall vermieden worden wäre, wenn die Lokomotive von einem technisch besser ausgebildeten Manne geführt wor den wäre. Das Urteil erklärt auch nicht, welche mit ungenügendefl.- Ausbildung eines Lokomotivführers zusammenhängenden und den Und fall verursachenden Umstände die Angeklagten hätten voraussehen müssen.

wie das Landgericht festgestellt hat, stand der sogenannte

gen Arbeitern am Unfalltage auf die Schienen gehoben. „und hin; ter der Lokomotive angekoppelt worden sein. Ob er früher. über. haupt, ob nur im Handbetrieb oder auch unter Benutzung einer

Lokomotive als Beförderungsmittel benutzt worden ist, ist aus dem Urteil nicht ersichtlich, insbesondere fehlt es an jeder Feststellung, daß er bereits früher von einer lokomotive ge-

7130Permalink zu Rn. 7130recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-07-16/1-str-788-52#rd_7

gen dem nach der Unterstellung des Landgerichts bekannt gemachten Verbot der Personenbeförderung der Hunt jemals zur Beförderung von Personen benutzt worden ist. Wenn nicht festgestellt werden kann, daß er bereits früher von einer Lokomotive geschoben und von Personen als Beförderungsmittel benutzt worden ist, so ist nicht ersichtlich, inwiefern die Angeklagten eine solche mißbräuchlich sachwidrige Benutzung hätten voraussehen können, Dabei ist die Annahme des Landgerichts, daß dieses Fahrzeug mangzels Vorhandenseins einer-Weiche und einer Drehscheibe nur durch Schieben von der Lokomotive zurückbefördert werden konnte, zweifellos unrichtig; denn ebenso, wie es vor Antritt der ersten Reise von den Arbeitern auf das Gleis gehoben- ı worden ist, konnte es auch vor der Rückfahrt heruntergehoben und hinter der lokomotive auf das Gleis zurückgestellt werden.

Da die erhobene Sachrüge zur Aufhebung des Urteils führt, bedarf es keines Eingehens auf die Verfahrensrüge.

Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird auch, sofern es darauf noch ankommen sollte, Gelegenheit gegeben sein, - auf die Anführungen der Beschwerdeführer über den Uufang und die Begrenzungen ihres Arbeitsgebietes, insbesondere inwieweit sie nur technische oder auch organisatorische Aufgaben zu erfüllen hatten, einzugehen, .ES“wird erforderlichenfalls auch klarzustellen sein, um welche Art von Feldbahnlokomotive es sich vorliegend gehandelt hat, und ob und warum zu ihrer sachgemäßen Bedienung nach Auffassung der Angeklagten die Ausbildung als ZXaschinist, wie sie Borghardt besaß, der überdies in der Führung von Raupenschleppern und Kraftfahrzeugen Erfahrungen hatte, nicht genügte, obwohl sie ein gelernter Schuhmacher zwei Tage lang einwandfrei führen konnte und auch Borghardt sie, nachdem er sich die notwendigen Handgriffe, wie sie gerade diese Maschine erforderte, hatte erklären lassen, tagelang vor dem

Unfall ordnungsmäßig bedient hat. Bezüglich der Anwendung der Gewerbeordnung ist noch zu erwähnen, daß § 151 GewerbeO sich nur auf die Übertretung polizeilicher Vorschriften bezieht.

Groß j Engels Glanzmann Martin Dr. Schalscha .