Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 14.07.1953 – 5 StR 897/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
7 2274 047 /
5 stR_897/52
Des
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Diplomkaufmann Erwin G END au: zen dort geboren am EB 1904,
2.) den Techniker Enil Ge EEE au: DEE, dort geboren an EEE 1893,
3.) den kaufmännischen Angestellten Heinrich B nn)
aus ICP, geboren an MEERE :595 ir. cam,
wegen Wirtschaftsvergehens
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14.Juli 1953, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Geier als Voreitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,
Bundcsanwalt Dr. >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts in Berlin von 10.Juli 1952 insoweit aufgehoben, als eine Entscheidung über eine etwaige Einziehung des Dieselschiffsmotors (Fabrikat MAK) unterblieben ist.
In diesem Timnfange wird die Sache zu neuer Ver-
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handlung und Entscheidung -— auch über die Kosten des Rechtsmittels des Nebenklägers - an das Landgericht zurückverwiesen,
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Die Angeklagten CB und Gel haben mehrfach ohne Genehmigung Waren aus dem Bundesgebiet in das Gebiet der Sowjetzone verbracht. Der Angeklagte Diiiimme hat ihnen in einigen Fällen dabei geholfen. Der Transport eines 6-Zylinder-Dieselschiffsmotors (Fabrikat MAK) konnte in den Westsektoren Berlins angehalten und der Motor beschlagnahnt werden. CP uni Ge sind wegen "gemeinschaftlicher fortgesetzter Wirtschaftsstraftat" und D@EEEB wegen Beihilfe hierzu jeweils zu Gefängnis- und Gelästrafen verurteilt worden. Weiterhin wurde "Ersatzeinziehung in Höhe von 15.000.- DM-West angeordnet",
Nach den Urteilsgründen betrifft diese Ersatzeinziehung nur "die an die Ostzone gelieferten Waren".
Das Landesfinanzant Berlin (Devisenüberwachungsstelle) hat gegen dieses Urteil - unter Beschränkung auf die Nichtentscheidung über die Einziehung des beschlagnahmten Motors - Revision eingelegt.
Die Beschränkung ist zulässig. Die Revision hat insoweit auch Erfolg.
Gemäß Artikel 8 der Veroränung über Devisenbewirtschaftung und Kontrolle des Güterverkehrs in Verbindung mit § 39 wSt@ - jetzt § 18 OWG - (anwendbar nach Artikel 5 Nr 2 (b) der VO Nr 503) kann die Einziehung der Vermögenswerte angeordnet werden, die den Gegenstand der strafbaren Handlung bilden. Der beschlagnahnte Schiffsmotor war ein solcher Gegenstand. Nun ist zwar die Entscheidung über eine etwaige Einziehung in das freie Ermessen des Tatrichters gestellt; die Strafkammer konnte daher die Einziehung ablehnen. Nach den Urteilsgründen hat sie jedoch von ihrem Ermessen keinen Gebrauch gemacht, sondern nur die Ersatzeinziehung hinsichtlich der an die Ostzone "gelieferten" Waren angeordnet. Die Frage einer etwaigen Einziehung des Schiffsmotors - der noch nicht an die Ost-
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zone "geliefert", sondern vorher schon beschlagnahnt worden war - ist mithin in dem angefochtenen Urteil überhaupt nicht behandelt worden. Der hierin liegende Rechtsverstoß mußte zur Aufhebung des Urteils führen, soweit die Frage der Einziehung Üübergangen worden ist.
Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß die Strafkammer - wie erwähnt - nach ihrem freien, zu begründenden Ermessen von der Einziehung absehen kann.
Dr. Geier Sarstedt Dr. Koffka Schmidt Siener