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BGH Entscheidung vom 14.07.1953 – 5 StR 210/53

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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NS Ss _.

3 StR 210/52 2275 0°0

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Fleischerneister Leopold L (EEE aus DEEEEEREEEEED, geboren arı ED 1908 in NEE Krs. BEEEEEB (Westpr.),

wegen Meineides

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14.Juli 1953, an der teilgenommen habenı

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ED als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 3.Februar 1953 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Landes-Kasse.

- Von Rechts wegen -

Gründe;

I.

Die Strafkamner hat den Angeklagten von der Anklage des Meineides freigesprochen. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt. Sie ist unbegründet.

II.

Der Angeklagte war von einen Zahnarzt Dr. IB, den er 250.- DM schuldete, zum Offenbarungseid geladen worden und wurde am 9.6.1952 zur Ableistung des Eides dem Amtsgericht Neukölln vorgeführt.

In diesem Termin verschwieg er, daß er zusammen mit seiner Ehefrau zu gleichen Teilen als Eigentüner des Grund» stücks in Berlin-Rudow, Meißner Weg 94, eingetragen war.

Die Strafkamer stellt fest, daß dieser Eid objektiv falsch war; sie hat aber den Angeklagten von der Anklage des Meineides deshalb freigesprochen, weil dem Angeklagten nicht zu widerlegen sei, daß er sich am Tage der Eidesleistung nicht mehr für den Miteigentüner des Grundstücks gehalten habe. Der Angeklagte hatte unwiderlegt vorgstragen, er habe vor den 26.4.1952, dem Tage seiner Ehescheidung, mit seiner Frau vereinbart, daß sie auf Unterhalt verzichte und er ihr dafür das Alleineigentumn an dem bezeichneten Grundstück übertrage.

Die Revision der’ Staatsanwaltschaft rügt, daß die Strafkammer nicht geprüft habe, ob sich der Angeklagte eines fahrlässigen Falscheides schuldig gemacht habe, Es trifft zu, daß das Urteil sich nicht ausdrücklich mit dieser Frage auseinandersetzt. Aus dem Zusammenhang des Urteils ergibt sich aber, daß dem Angeklagten auch keine Fahrlässigkeit bei Leistung des Eides zur Last fällt. Die Strafkammer hat dem Angeklagten seine Einlassung deshalb geglaubt, weil er als einfacher Mensch keine Kenntnis davon

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gehabt habe, daß zur Eigentumsübertragung an einen Grundstück auch bei einer "Schenkung" - damit meint die Strafkammer die Überlassung der Grundstückshälfte zur Abgeltung der Unterhaltsansprüche - nach gesetzlichen Vorschriften ein notarieller Vertrag und die Eintragung im Grundbuch erforderlich seien. Sie führt aus, der Laie sei häufig der Meinung, daß in einem solchen Falle die Grundstücksübertragung keiner besonderen Form bedürfe. Daß gerade der Angeklagte auch dieser Meinung gewesen sein könne,, schließt die Strafkammer aus seiner primitiven geistigen Veranlagung.

Geht man hiervon aus, so kann dem Angeklagten auch der Vorwurf der Fahrlässigkeit nicht gemacht werden, Wenn er gar nicht auf den Gedanken gekommen ist, daß zu der Übertragung des Miteigentums ein notarieller Vertrag erforderlich sei, so brauchte er darüber auch keine Erkun-Aigungen einzuziehen. Die Staatsanwaltschaft meint, die Strafkamner hätte insbesondere berücksichtigen müssen, daß der Angeklagte später, nach Ableistung des Offenbarungseides, den erforderlichen notariellen Vertrag nit seiner Ehefrau abgeschlossen habe. Der Senat vermag sich dieser Auffassung nicht anzuschließen, Es ist etwas anderes, ob eine notarielle Beurkundung erforderlich ist, damit ein Rechtsgeschäft wirksam werde, oder ob sie nur zu Beweiszwecken erforderlich ist. Offensichtlich ist die Strafkammer davon ausgegangen, daß der Angeklagte nicht daran gedacht hat, daß die Beurkundung zur Wirksamkeit der Übertragung erforderlich sei. Nur hierauf konnte es ankommen. Mit Rücksicht auf die primitive geistige Veranlagung des Angeklagten, die die Strafkamner feststellt,

kann ihm kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß ibo in dieser Beziehung keine Zweifel gekommen sind.

Das Rechtsmittel war daher zu verwerfen.

Der Oberbundesanwalt hatte Aufhebung und Zurückverweisung beantragt.

Dr. Geier Sarstedt Dr. Koffka Schmidt Siemer