Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 09.07.1953 – 5 StR 73/53
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
j 8, 2275 042
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
die Witwe Hernine 5 HEEEEEEEEEEED ccv. EEE eus CHE (Krs. ca), geboren am GEB 10905 ::: DEE (Xrs. CEEEED),
(Sachbezeichnung: Strafsache gegen August SÜD u.a.) wegen falscher unciälicher Aussage
hat der 5.Strafscnat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9.Juli 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier
als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siener
als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangeste)lte ED als Urkundebeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Angeklagten Herzins SEND gegen das Urteil der Großen Strafkemmer bei dem Autsgericht in Celle vom 22.Novenmber 1952 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Br TR
Gründe§
Die Strafxamner hat üle Angeklagte SB wesen falscher uneidlicher Aussnge zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt, ihren Ehemam wegen Reihilfe hierzu zu vier Monaten Gefängnis; von der Beihilfe zu einem Meineid dos früheren Mitangeklagten OD ist der Ehencnn freigesprochen worden.
Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwasltschaft. Das Rechtsnittel ist, ebenso wie die Revisi'n des Angeklagten zegen seins Verurteilung, gegens+Handalos Zeworden. Denn der Ehemarn 0) ist an 24.Mai 1953 gestorben. Des Verfahren ist daher beendet, soweit es gegen ihn gerichtet ist. Einer ausdrücklichen Einstellung bedarf es nicht.
Die Revision der Angeklagten Hernine SED b<>- anstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrschts. Dns Rechtsmittel ist unbegründet.
1.) Die Revision ist der Auffassung, die Strafkamner habe gegen die ihr gemäß § 244 Abs 2 obliegende Pflicht verstoßen, von Ants wegen alle zur Wahrheitserforschung notwendiger Bewrise zu erheben,
Die Überzeugung der Strefkammer, daß die Angeklagte
am 16.April 1952 vor dem Antsgericht in Celle in einan Strafverfahren gegen ihren Ehenann bewußt als Zeugin die Unwahrheit gesagt hat, beruht unter anderem auf der Bekundung des Zeugen Sci über eine Bemerkung der Angeklagten am Abend des Unfalltages, Die Revision ist der Auffassung, die Strafkammer habe über die von Sci bekundete Unterredung weitere Zeugen hören müssen. Dazu. habe Anlaß bestanden, weil bei dem Gespräch außer S CHEND
ch dessen früheren Angaben noch die :hriegermutter der Ange-
en, der Sohn der Angeklagten und der Tischlerlehrling
POEEEB zugegen gewesen seien.
- 3.
Die Strafkamer hat ihre Pflicht zur Wahrheitserforschung nicht verletzt. PB hatte bei seiner polizeilichen Vernehmung über den Inhalt des Gesprächs keine Angaben machen können. Ebenso verhält es sich hinsichtlich des Sohnes der Angeklagten. Es mußte sich der Strafkammer auch nicht aufdrängen, von Amts wegen die Schwiegermutter der Angeklagten zu laden und zu vernehmen. Denn SCHEN hatte bei seiner polizeilichen Vernehmung erklärt, er glaube nicht, daß die alte Frau dem Gespräch habe folgen können.
Eine Augenscheinseinnahme war entgegen der Ansicht der Revision nicht erforderlich; jedenfalls konnte das Gericht, zumal Anträge auch insoweit nicht gestellt waren, nach seinen Ermessen hiervon absehen, nachdem eine bei den Versicherungsakten befindliche Skizze zum Jegenstand
nn der Verhandlung gemacht worden war.
Ohne dahingehenden Antrag brauchte schließlich die Strafkamner auch die Schutzaufsichts- und Fürsorgeakten über den Zeugen SCH nicht heranziehen, nachden der von der Verteidigung benannte Lehrer TEE über die Glaubwürdigkeit und den Ruf des Sc vernommen war.
2.) Auf die allgemeine Sachrüge ist das Urteil, soweit es sich auf die Angeklagte Hernine Si erstreckt, seinem gesamten Umfange nach überprüft worden. Hierbei haben sich keine Rechtsfehler ergeben.
Dr. Geier Sarstedt Dr. Koffka
Schmidt Siemer