Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 09.07.1953 – 5 StR 289/53
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
7n
asen 289/55 2274 045
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Friseurgehilfen Paul K EEE aus HD, geboren ar EEE 1897 in CHEM (Pommern),
wegen gemeinschaftl. schweren Diebstahls i.R.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9.Juli 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Voreitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt EEE» als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten KB wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 4.März 1953 im Strafausspruch samt den Feststellungen dazu aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -— an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision des Beschwerdeführere KEEEEED verworfen,
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Der Angeklagte TB ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfalle zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Strafrechts. Sie hat in der Straffrage Erfolg.
Die Einzelbeanstandungen des Beschwerdeführers wenden sich nur gegen die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung. Damit kann er vor dem Revisionsgericht nicht gehört werden, Auch die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge ergibt, daß die Revision des Angeklagten zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet ist,
Dagegen bestehen durchgreifende Bedenken, soweit die Strafkammer den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitiverbrecher verurteilt hat. Neben einer listenmäßigen Aufzählung der früheren Straftaten enthält das Urteil zu dieser Frage nur folgende Ausführungen:
"Der Angeklagte KAM ist bereits wegen schweren Diebstahls vielfach nit langen Freiheitsstrafen, darunter mehrfach mit Zuchthaus, vorbestraft. Er hat sich auch schon mehrere Jahre in Sicherungsverwahrung befunden. Selbst diese schwere ilaßnahne hat ihn nicht davon abgehalten, sein altes Leben fortzusetzen. Nach der Entlassung aus der Sicherungsverwahrung ist er zweimal mit Zuchthaus - zwei Jahre und einem Jahr neun Monaten - bestraft worden. Zuletzt hat er sich an 15.März 1951 noch einer gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht. Er hat an diesem Tage in der Vorhalle des Hauptbehnhofs in Hannover den Bruder seiner geschiedenen Ehefrau mit einem geschlossenen Nesser auf den Kopf geschlagen, so daß dieser eine blutende Wunde davontrug. Der Angeklagte ist deshalb als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher im Sinne des § 20a StGB anzusehen,"
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Diese Ausführunger entsprechen nicht den Erfordernissen, die der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung für die Anwendung äes § 20a StGB aufgestellt hat. Zunächst fehlt es an einer ausreichenden Gesamtwürdigung der Taten. Es wäre notwendig gewesen, daß der Tatrichter hinsichtlich der beiden herangezogenen früheren Verurteilungen den Beziehungen zwischen der Persönlichkeit des Täters und der Tat in nachprüfbarer Weise nachgegangen wäre und aus dem Ursprung jeder der beiden Taten nach den jeweiligen äußeren Verhältnissen und inneren Beweggründen beurteilt hätte, ob sie auf einen verbrecherischen Hang beruhten oder andere Ursachen hatten. Bei jeder einzelnen, zur Begründung der Eigenschaft als Gewohnheitsverbrecher herangezogenen Vortat muß ein gleichartiges inneres Verhältnis zu dem Wesen des Täters nachgewiesen werden, das gerade diese
Tat als keüänzeichnenden Ausfluß eines eingewurzelten verbrecherischen Hangea erscheinen läßt. Im Rahmen der Gesamtwürdigung ist dann darzutun, daß gleichartige, typische innere Beziehungen des Täters zur Tat auch in dem neuen abgeurteilten Falle vorliegen und diese Tat auf demselben EKang beruht, der schon früher in den Vortaten in Erscheinung getreten war. In dieser Hinsicht fehlt es an ausreichenden Feststellungen. Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, welche gleichartigen inneren Beziehungen zwischen der am 15.3.1951 begangenen gefährlichen Körperverletzung und der hier zur Aburteilung stehenden Tat bestehen sollen. Weiterhin kann dem angefochtenen Urteil nicht entnommen werden, aus welchen Gründen der Angeklagte die im Rahnen des § 20a Abs I StGB herangezogenen früheren Taten begangen hatte. Dazu wird in der Regel eine kurze Darstellung des in den früheren Urteilen festgestellten Sachverhalts nicht zu entbehren sein. Nicht auf die früheren Strafen, sondern auf die Taten kommt es an. Die listenmäßige Aufzählung der Vorstrafen genügt daher nicht,
Nach alldem war die angefochtene Entscheidung im Strafmaß samt den Feststellungen dazu aufzuheben, In der
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neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht die vorerwähnten Gesichtspunkte zu beachten und weiterhin darmlegen heben, ob eins bestimmte, nahe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß der Angeklagte auch in Zukunft durch weitere,aus seinem Hange entspringende Straftaten den
Rechtsfrieden erheblich stören werde (vgl. BGHSt 1,94).
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts,
Dr. Geier Sarstedt Dr. Koffka Schmidt Siemer