Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 02.07.1953 – 5 StR 212/53

5. Strafsenat

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Textilkaufmann Werner DB ED

aus BEENEREEEEEEEEEEEEED geboren am EEE 1915 in EEE (Sachsen),

wegen Wirtschaftsvergehens

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2.Juli 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Börker als _eiczt.tzende Richter, Bundesanwalt Dr. GEEEEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär m» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten DD wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 15.September 1952 samt den Feststellungen insoweit aufgehoben, als die Einziehung des in Oberkotzau beschlagnahmten Warenlagers mit Plauener Spitzen und Motiven angeordnet ist.

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die

Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

- Von Rechts wegen -

Ten

- 2

Gründee

I.

Der Onkel des Angeklagten, Paul SED, betreipt in On VD nic: Ger Firma SEE & Co. die Faprikation von Wäsche und Spitzen. Um das Geschäft auf West- _ deutschland auszudehnen und seinen Fer Betrieb mit Rohmaterial zu versorgen, gründete er im Jahre 1947 in CE Oberfzanken eine Wäsche- und Spitzenfabrik, deren Leitung nach der Währungsreform der Angeklagte 3) als sein Treuhänder übernahn.

BEE erhielt außersem vom Senutor für Wirtschaft in Berlin die Genehmigung, Stickersierzeugnisse der Firma Paul TEE in GE , deren Inhaber Verwandte von ihm sind, bis zu <inen Gesamtbetrage von 250.000.- DM-West nach Westberlin einzubringen, um aus dem Verkauf dieser Waren das Kapital für die Errichtung eines in Testberlin bodenständigen Stickereibetriebes anzusammeln. Demgemäß kamen bisher für rund 130.000.-- DM West Waren aus der Ostzone nach Westberlin, die der für diesen Zweck gegründeten TED Gobt: in ro zU:1ossen una von ihr verarbeitet oder nach dem Bundesgebiet verkanft wurden.

BED ist alleiniger Gesellschafter der TegpcnbH unä Treuhänder seiner Thüringer Verwandten.

Ne derartige Warenmengen beim Hereinbringen behördlich mengennäßig nicht genau überwacht werden können, benutzte der Angeklagte DW scit Ende 1949 diesen Umstand dazu, einen ungenehmigten Lohnveredelungsverkehr zwischen den beiden Firmen in iilBına CD äurchzuführen, dergestalt, daß der bayerische Betrieb Rohmaterial, überwiegend kunstseidene, aber auch Baumwollgarne über Westberlin nach PEEEEW schickte una dafür auf demselben Wege Spitzen und Spitzentaschentücher erhielt. Dieser ungenehmig-

te Lohnveredelungsverkehr lief von Ende 1949 bis Mai 1952 und umfaßte sehr erhebliche Warenmengen.

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Die Lohnrechnungen der Firma SP pezanlte zu auch über Berlin in der Weise, daß cr teils Westmark-

beträge unmittelbar bei der Deutschen Notenbank im Ostsektor einzahlen ließ, teils Ostmarkbeträge nach Pi» sandte.

‘ Zu dem Transport der Waren wurden zwei Kraftwagen benutzt, die dem Angeklagten gchörten.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Wirtschaftsstraftat zu zehn Monaten Gefängnis und 20.000.- DM Geldstrafe verurtailt. Sie hat ferner die beiden erwähnten Kraftwagen eingezogen sowie fünf Pakete. mit Spitzen, die auf einem der Kraftwagen aus PB nach Berlin befördert werden sollten, schließlich das gesamte Warenlager mit Pier Spitzen und Motiven in Oi».

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, die auf den Strafausspruch und die Einziehung beschränkt ist. Sie rügt Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Strafrechts.

II. Das Rechtsmittel ist im wesentlichen unbegründet.

1.) Pür die Verfahrensrüge fehlt es schon an der nach 8 344 Abs.2 StPO erforderlichen Tatsachenangabe, sie ist daher unbeachtlich.

2.) Die Sachrüge ist insoweit unbegründet, als sie sich gegen den Strafausspruch sowie die Einziehung der beiden Kraftwagen und der fünf Pakete mit Spitzen richtet.

Die von der Revision insbesondere angegriffene Höhe der Geldstrafe hält sich im Rahmen des § 8 der Devisenbewirtschaftungsverordnung. Nach dem Urteilszusammenhang hat die Strafkammer auch das ihr zustehende Ermessen innerhalb dieses Strafrahmens nicht verletzt.

Die eingezöogenen Kraftwagen sind zur unerlaubten Beförderung der Warc benutzt worden. Daß sie dem Angeklagten BED gehörten, stellt die Strafkammer vindeutig fest.

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4 rd

Auf ihre Hilfserwägung., wie die Sachlage zu beurteilen wäre, wenn die TeBGnbH Eigentümerin wäre, kommt es daher nicht an.

Daß die fünf Paküte mit Spitzen zu den Waren gehören, die unter Verletzung der Devisenbewirtschaftr.. sorcordaung eingeführt worden sind, ist im Urieil eindeutig festgestellt und wird von der Revision nicht angegriffen.

Durchgreifende Bedenken bestehen aber insoweit, als die Strafkammer das gesamte ‘larenlager an Plilie:r spitzen und Motiven in OB eingezogen hat. Diese Einziehung begründet das Urteil im Anschluß an die Ausführungen zur Einziehung der Kraftfahrzauge wie folgt:

"Dasselbe gilt für den Teil der Spitzen, der in Oberkotzau zusammen mit anderen beschlagnahmt wurde und von dem BB behauptet, er sei legal eingeführt und von der TgBder

KG verkauft worden. Auch diese Behauptung ist unglaubwürdig. Die vorgelegte Rechnungsdurchschrift reicht jedenfalls zum Nachweis des legalen Geschäfts und des Eigentums nicht aus."

Diese Ausführungen erwecken Bedenken. Die Spitzen durften nach § 3°. WiStG nur insoweit eingezogen werden, als sich die Zuwiderhandlungen auf sie beziehen. Demgemäß hätte das gesamte Lager in EEE an PREEBEr Spitzen una Motiven nur dann eingezogen werden dürfen, wenn es ausschließlich solche Spitzen und iiotive enthielt, die auf ungesetzlichenm Wege nach OB gebracht worden waren. Daß dies der Fall war, mußte dcm Angeklasten nachgewiesen worden. Die Wendung des Urteils, die vorgelegte Rechnungsdurchschrift reiche jedenfalls zum Nachweis des legalen Geschäfts und des Eigentums nicht aus, läßt die Möglichkeit offen, daß die Strafkammer diese Rechtslage verkannt hat. Die Strafkammer muß also in dieser Beziehung klare Feststellungen treffen, zumal sich aus einer anderen Stelle des Urteils ergibt, daß die TWWCubH legal Waren eingeführt und teilweise nach Westdeutschland veräußert, möglicherweise also auch Pier Spitzen und Motive an die Firma By KG in OEENEEEEED zeliefert hat.

Dr. Geier Sarstedt Dr. Koffka

Siemer Bundesrichter Dr. Börker befindei sich im Urlaub und ist deswegen verhindert zu unterschreiben. „„

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