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BGH Entscheidung vom 26.06.1953 – 2 StR 124/53

2. Strafsenat

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2 StR 124/53 2302 045% | |

ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den kaufmännischen Angestellten Wilhelm August Tea aus VO, dort geboren am EEE 1200,

wegen Hehlerei

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juni 1953, an der teilgenommen haben:

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2.,%.

Bundesrichter Jerner als Vorsitzender Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ortlieb Burdesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Willms als beisitzende Richter, Landgerichtsraet hin der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. Wh bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanweltschaft,

Justizangestellter un

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 26. Septenber 1952, soweit es ihn betrifft, mit de: Teststellungen aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe,

Der Angeklagte hat im Jahre 1952 dreimal in kürzeren Zeitabständen jeweils zwei Ballen gestohlenes Papier von dem früheren kKitangeklagten AB, einem Angestellten der PB GmbH, für je 100,- Di gekauft. Er ist deshalb von der Strafkammer wegen Hehlerei in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision, mit der er die Sachbeschwerde erhebt, ist begründet.

Als AB das Papier anbot, fragte der Angeklagte

„ihn, ob er über das Papier verfügen dürfe. A@® erwider- "te, "das Papierwerk habe einige Ballen über und lege

Wert darauf, das bei der Produktion eingesparte Papier ohne Rechnung schnell abzusetzen". In einem Falle bestätigte dies der frühere Mitangeklagte MB, der Verwalter des Fabriklagers der TEE SnbH- Der Angeklagte verkaufte das Papier mit einigem Gewinn weiter. Zwei Käufern erklärte er, er habe das Papier von einem Schuldner zahlungshalber bekommen. Den Namen des dritten‘ Abnehmers verschwieg er.

Nach diesen Feststellungen heißt es im Urteil: Wenn der Angeklagte "den Käufern des Papiers gesagt hat, er habe es von einem Schuldner zahlungshalber bekommen, kann er nicht darauf vertraut haben, daß AB und bihm die Wahrheit gesagt haben. Diese Tatsachen und Umstände, die beim Angeklagten Hin bereits gewürdigt worden sind, haben dem Gericht die Überzeugung vermittelt, daß Ts WB nit der Möglichkeit rechnete, das Papier könne gestohlen sein ...."

Diese Würdigung ist zunächst insoweit bedenklich, als die Strafkarmer annimmt, der Angeklagte könne bei dem Ankauf des Papiers nicht gutgläubig gewesen sein, weil

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er seinen ibnehmern unrichtige Angaben über den Erwerb des Papiers gemacht habe. Denn denkgesetzlich zwingend ist diese Folgerung nicht. Die Strafkammer hat dies jedoch, wie die Fassung des erwähnten Satzes ergibt, möglicherweise so angesehen. Im übrigen liegt es nach der Erfahrung des Lebens nahe, daß der Angeklagte verschwieg, die Ware ohne Rechnung gekauft zu haben, wenn dies der Fall sein sollte, weil er sich anderenfalls eines Steuervergehens bezichtigt hätte,

Entscheidend ist aber folgendes; Die Strafkeamner stützt ihre::Überzeugung, der Angeklagte habe mit bedingtem Vorsatz gehandelt, auch auf die "Umstände, die beim Angeklagten HEMEMW bereits gewürdigt worden sind". Das Urteil stellt gegenüber HWb test, daß er als Papiergroßhändler über die handelsüblichen Papierpreise im Bilde sei und daher sofort erkannt habe, daß der Kaufpreis unter dem tatsüchlichen Preis lag. Es heißt dann: "Es lag auch mit. Rücksicht auf die Knappheit des Papieres kein Grund vor, es in so niedrigem Preise zu verkaufen. Im.übrigen hatte das .Papierwerk, das selbst für Papier Verwendung hatte, keine Veranlassung, Ware unter Preis zu verkaufen, weil es zu höheren Preisen wieder hätte einkaufen müssen". Alle diese Umstände, die nach der Ansicht der Strafkammer dafür sprechen, daß der Angeklagte den strafbaren Vererwerb des Papiers gekannt hat, treffen zwer für Hi als Papiergroßhändler zu. Sie können aber nicht ohne weiteres für den Angeklagten gelten, der

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im elterl.chen Farbengeschäft tätig ist. Wegen dieser Widerspruchsvollen Würdigung kann das Urteil nicht bestehen bleiben,

Im übrigen enthält das Urteil keinen Rechtsfehler,

Werner Dr. Sauer Dr. Ortlieb

Dr. Arndt j willms

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