Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 25.06.1953 – 5 StR 217/53

5. Strafsenat

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In Namen de olkes

In der Strafsache gegen

den Vertreter Heinrich M EEE» aus Heim, dort geboren am EEE 1694,

wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25.Juni 1953, an der teilgenommen habenı

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. rei der Verhandlung, Erster Staatsanwalt bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts Hamburg vom 12.Mai 1950 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründes

I.

Der Angeklagte war während des Krieges Sachbearbeiter bei der Amtskasse der Hm Sozialverwaltung. Im Januar 1942 hörte er, wie sich die beiden 17jährigen Verwaltungslehrlinge HE» und DEE nit einem anderen Lehrling im Flüsterton unterhielten. Er vermutete verbotene politische Gespräche. Er bemühte sich, für seinen Verdacht Beweisunterlagen zu beschaffen, und kam schließlich in den Besitz von Flugblättern, die eine Zusammenstellung ausländischer Rundfunknachrichten enthielten. Nach ihrem Inhalt waren die Flugblätter zur Verbreitung in der Öffentlichkeit und zum Versand an die Front bestimmt. Der Angeklagte meldete den Vorfall über seinen Dienststellenleiter an den Senatssyndikus. Die Meldung führte schließlich zu einem Verfahren vor dem Volksgerichtshof gegen HE» und DB sowie gegen den 16jährigen Schlosserlehrling VB und den 18jährigen Malergesellen Sie. Am 11.8. 1942 wurde HB wegen Abhörens und Verbreitens ausländischer Rundfunknachrichten in Verbindung mit Vorbereitung zum Hochverrat und landesverräterisdher Feindbegünstigung zum Tode verurteilt; das Urteil wurde vollstreckt. we» erhielt wegen Abhörens und Verbreitens ausländischer Bundfunknachrichten in Verbindung mit Vorbereitung zum Hochverrat 10 Jahre Gefängnis, SEEEB wegen Abhörens und Verbreitens ausländischer Rundfunknachrichten 5 Jahre Gefängnis, DEEMB wegen Verbreitens solcher Nachrichten 4 Jahre Gefängris, DEE, WERE und Sci verbüßten einen Teil ihrer Freiheitsstrafen, bis sie nach der Kapitulation befreit wurden,

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit zu 2 Jahren Gefängnis verurteilt. Hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

II.

Die Verurteilung kann nicht bestshen bleiben, da die

-3.

- rem.

Dee

Verordnung Nr.47 der Britischen Militärregierung, die die deutschen Gerichte zur Verfolgung von Straftaten aus dem KRG Nr.10 ermächtigte, durch die Verordnung Nr.234 des Britischen Hohen Kommissars aufgehoben worden ist,

Das Schwurgericht muß daher die Tat des Angeklagten jetzt nach deutschem Strafrecht aburteilen. Hierbei ist insbesondere die Frage zu prüfen, ob der Angeklagte sich der Beihilfe zur Tötung oder Freiheitsberaubung schuldig gemacht hat (vgl. hierzu BGHSt 3,111; BGH NW 1953,793).

Das Schwurgericht wird dabei auch zu prüfen haben, 0b bei den gegebenen Umständen die Handlungsweise des Angeklagten auch dann rechtswidrig war, wenn er kraft Gesetzes zur Anzeige der Jugendlichen verpflichtet war. Falls as darauf ankommt, ob der Angeklagte durch Notstand entschuläigt ist, wird näher erörtert werden müssen; ob der Angeklagte durch seine Ermittlungen eine etwaige Notstands-

‚lage: verschuldet hat. Das wird im wesentlichen davon ab-

hängen, ob er bei Beginn der Ermittlungen damit rechnete, daß die Jugendlichen durch ihr Verhalten Landesverrat begingen, und daß es ihm nach Kenntnis ihrer Persönlichkeit nicht gelingen würde, sie durch Vorstellungen und Ernahnungen von ihrem Treiben abzubringen, ‘

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts. j |

Dr. Geier Dr. Koffka Schmidt Siemer Schnitt