Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 18.06.1953 – 4 StR 172/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2297 048 InNVanmnen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Invaliden Franz K a) aus De geboren arı EEE 232 :: Ve. ei: CE
wegen Sittlichkeitsverbrechens
hat der 4. Strafsenat & Bundesgerichtshofs in der Sitzung
es vom 18. Juni 1953, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr, Hülle Bundesrichter Wartin als beisitzende Richter. Bundesanwalt Fränkel in der Verhanalung, Gerichtsassessor Dr. IE ;:: der Verkünduns als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst (>
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;z
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 12, Januar 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung. auch über die Kosten
des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
gründe§
Der im Jahre 1935 einschlägig vorbestrafte Angeklagte ist wegen Verbrechens nach 8 176 Abs INr3 DTGB zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden, weil er im Juli 1952 im Keller seines Hauses der damals sechs Jahre alten Gisela SC in vwollistiger Ansicht durch das Hosenbein in die Gegend des Geschlechtsteils fasste, Seine Revision, dle Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Strafrechts rügt, muss Erfolg haben.
Das Landgericht hat es auf Grund der Aussagen des Zeueen Se. der von seinem Fenster aus beobachtet haben will, dass der Angeklagte vor seinen Hause mit Gisela gesprochen hat und dann mit ihr in den Keller gegangen ist, sowie der Angaben der Mutter des Kindes für nachgewiesen erachtet, dass der Angeklagte sich mit dem Kinde im Keller seines Hauses auf-
gehälten hat. Durch die Bekundungen des Kindes hat es ihn auch für überführt angesehen, mi -
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diesem unzüchti
ge Handlungen vorgenommen zu haben.
Die Revision rügt mit Recht, dass die Behandlung der von der Verteidigung gestellten Beweisamträge fehlerhaft und mit der richterlichen Zufklärungspflicht nicht zu vereinbaren sei. Die Zeugen Tim ı.: waren dafür benannt, dass SB von sciner Wohnung aus nicht beobachten könne, ob jemand den Keller im Hause des Angeklagten betritt. Das Landgericht hat den Äntrag "als unerheblich abgelehnt, weil die Zeugen über das Blickfeld von der “ohnung des Zeugen St I] aus unmöglich aus eigenem Wissen etwas bekunden können, sondern höchstens nur über cas Slickfelä von ihren eigenen Wohnungen." Diese Begründuns ist denk-
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gesetzlich fehlerhaft; denn es ist möglich, dass
die Zeugen schon einmal durch das Fenster des St» GE ::: !ause des Angeklagten geblickt oder
von einem anderen Standpunkt aus bestimmte Wahrnehmungen darüber gemacht haben, ob man von der Wohnung des Zeugen aus den Eingang zum Keller in dem vom Angeklagten bewohnten Hause beobachten kann. Die genannten Zeugen konnten daher nicht von vornherein
als ungeeignete Beweismittel im Sinne des § 244 Abs 3
StPO bezeichnet werden, was das Lanägericht mit dem
ort "unerheblich" offenbar zum Ausdruck bringen wollte,
Auf diesem Verfahrensverstoss kann das Urteil beruhen; denn die Mutter des Kindes hat nach ihren von Tatrichter für glaubwürdig erachteten Bekundungen, von SED Denachrichtist, nur vom Kellereingang aus nach Gisela gerufen, worauf diese nach dem zweiten Anrufe aus dem Keller antwortete und darn mit hochrotem Kopf unä verstörtem Gesicht cben bei der lutter erschien. Damit allein ist noch nicht er-
wiesen, dass der Angeklagte mit dem Kinde in dem Kel-
ler war, wie auch das Landgericht erst auf Grund der angeblichen Beobachtung des Zeugen SED : >- folgert hat.
Die Zeugin AB 2: von den Verteidiger weiter dafür benannt, dass Gisela einmal hinter dem Hause mit einem gleichaltrigen Jungen beischlafähnliche Bewegungen ausgeführt habe. [as Landgericht hat auch diesen Beweisamtrag abgelehnt, "weil die unter Bevieis gestellte Tatsache, dass Gisela mit einem gleichaltrigen Jungen Beviegungen gemacht hat, welche die Zeugin ACEB 215 Heischlafähnlich aufgefasst hat, als wahr unterstellt wird." In den Urteilsgründen vird hierzu
noch ausgeführt: "Dem Gericht erscheint es els un-
glaubwürdig, dass das Kind in einer abnormen Frühreife bereits geschlechtliche Brlebnisse gehabt haben soll. Es hat daher die "Tinlassung des Ängeklagten, dass es mit einem anderen Jungen nach der Ansicht der
Zeugin AB Heischlafähnliche Bewegungen aus
seführt hat, als wahr unterstellt. Es ist in dem Alter des Kindes durchaus normal, wenn Jungen und NWädchen gemeinsan
auf Strassen und Spielplätzen herumtoben; es ist auch keine besondere Erscheinung, wenn Jungen und Kädchen miteinander ringen. In einer solchen Situation wird die Zeusin PÜEEEEB das Läächen gesehen haben. Es erscheint aber dem Gericht völlig unwahrscheinlich, dass ein solches Balgen von Kindern aus einer geschlechtlichen Erregung heraus erfolgt, aus der man auf eine in geschlechtlicher Hinsicht rege Phantasie schliessen könnte. Es ist vielmehr anzunehmen, dass irgendwelche Bewegungen des Kindes irrtümlich aus dem Blickwinkel eines Trwachsenen als beischlafähnlich angesehen worden sind. Die Glaubwürdigkeit, insbesondere die geschlechtliche Phantasielosigkeit des Kindes. ist da-
durch nicht widerlegt."
Eine solche Wahrunterstellung wird dem Sinn des Beweisamtrages nicht gerecht und enthält eine unzulässige Vorwegnahme des Beweisergebnisses. Der Angekläagte wollte beweisen, dass das Kind trotz seiner Jugend tatsächlich schon Vorstellungen von geschlechtlichen Vorgängen habe, in dieser Hinsicht also nicht mehr unbefangen sei, so dass seine Phantasie hierdurch beeinflusst sein könne. Der Tatrichter hat dagegen unter-
stellt, dass die Zeugin A irrtümlich einen unter ? —
spielenden Kindern normalen Vorgang geschlechtliche Bedeutung beigemessen habe, obwohl er sich dariber erst äurch Erhebung des beantragten Beweises Klarheit ver-
schaffen konnte, indem er die Zeugin zu einer ins einzelne gehenden Schilderung des beobachteten VYarfalls veranlasste und notfalls auch das Kind über
ihn befragte (RG Jir 1936, 1132 Nr 11; BGH NIW 1951, 573). Das Landgericht irrt auch, wenn es meint, dass es sich, wenn das Vorhringen des Angeklagten zuträfe, m "ein geschlechtliches Erlebnis auf Grund einer abnormen Frühreife" des Mädchens handeln müsse. Erfahrungsgemäöss kommt es -— namentlich in Großstädten - häufiger vor, dass Kinder geschiechtliche Vorgängs, die sie bei Erwächsenen wahrgenommen haben, nächahmen, chne dabei selbst schon "geschlechtliche Regunsen" zu empfinden. Derartige Vorkommnisse können genügen, um die Unbefangenheit der Kinder in geschlechtlichen Dingen zu zerstören und ihre Phantasie in diese Richtung
zu lenken,
Durch die Ablehnung dieses Beweisamtrages kann der Schuldspruch ebenfalls zuungzgunsten des Seschwerdeführers beeinflusst sein. Das Landgericht hat es auf Grund seines persönlichen Einürucks in der Hauptverhandlung für unmöglich erklärt, dass das Käächen, "ein Kind von sechs Jahren, das erfahrungsgemäss von diesen Dingen nichts weiss, seine Bekundungen aus einer geschlechtlich aufgereizten Phantasie gemacht haben könne. Nach den glaubwürcligen Aussagen der Mutter sei das Kind zu dumm zum Lügen; das sei auch durch das Gesamtverhalten des Kindes in der Hauptverhandlung bestätigt worden." Ganz abgesehen davon, dass unwahre Angaben von Kindern, die einer erregten Phantasie entspringen, keine bewussten Unwahrheiten darstellen, vielmehr häufig auf einer im Kindesalter noch vorhandenen, eidetischen Veranlagung beruhen, geht diese Würdigung des Landgerichts wiederum ausdrücklich von der durch den Beweis-
antrag des Beschwerdeführers bekämpften Auffassung
aus, dass Gisela von geschlechtlingen Dingen noch nichts wusste. Hinzu Kommt, dass die angebliche Frzählung Giselas, der Angeklagte "sei bei ihr unten dran geviesen", nicht der kindlichen Ausdrucksweise entspricht, und dass das Mädchen über wesentlicne Begebenieiten, die mit der Tat in Zusammenhang steken,
in der Hauptverhandlung nichts sagen konnte, nach der bisher nicht näher begründeten Annahme des Ländgerichts "infolge eines zeitlich bedingten Erinnerungsmangels". Es handelt sich dabei um das angeblich von dem Zeugen Streckenbach beobachtete Gespräch des Kindes mit dem Angeklasten vor dessen Hause und die Schilderung Giselas von der Tat, als sie am Tolgenden Tage, mit ihrer Freundin Ursula auf dem Gepäckträger des kades ihrer Mutter sitzend, vom Baden nach Hause fuhr, Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände lässt sich nicht ausschliessen, dass das Landgericht, wenn der von Beschwerdeführer erbotene Beweis erhoben worden und zu dessen Gunsten ausgefallen wäre, zu einer anderen Beur-
teilung der Glaubwürdigkeit des Kindes gekommen wäre.
Wegen der erörterten Mängel muss das Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden, das bei der neuen Entscheidung auch Gelegenheit haben wird, das weitere Vorbringen in der Revisionsschrift zu berücksichtigen und die bisher unterbliebene Prüfung nachzuholen, ob der zur Zeit der Tat 60 Jahre alte Angeklagte, der infolge einer schweren und unheilbaren Silikose Berginvalide geworden ist,
bei Begehung des Verbrechens noch im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte war. Je nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wird es unter Umständen Zweckmässig sein, auch einen Jugendpsychologen zur Beurteilung der Persönlichkeit des Kindes heranzu-
ziehen:
Groß Krumne Engels
Hülle Martin