Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 18.06.1953 – 4 StR 164/53

4. Strafsenat

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2397 035°

in Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den-Bauarbeiter Otto 4 EEE : ee geboren an ER 505 in ED. : in Untersuchungs-

haft,

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wegen Unzucht mit Kindern

hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der S1t-

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zung vom 18. Juni 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. groß als Vorsitzender; Bundesrichter KÄrumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Martin als beisitzende Richie Bundesanvalt EB ir der Verhandlung, Gerichtsassessor Dr. EEE :: der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hi] fsarbeiter im mittleren Justizdienst EEE

als Urkundsbeamter der Geschäftsstell®.

fir Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

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Landgerichts in Hagen von b. Januar 195% im Strafau

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spruch samt den zugrunde liegenden Toststellungen auT-

gehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung

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und Tntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

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tels, an das Landgericht zurückverwlesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte fasste der Narianne WB: Sie noch nicht zehn Jahre alt war, durch ihr Hosenbein an den Geschlechts-

veil und veranlasste später das Mädchen, an seinem entblößten Glied bis zum Samenerguss zu reiben, wobei er die Hand

des Kindes führts.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Verhrechens gegen § 176 Abs 1 Nr 3 S+CB zu zwei Jahren Zuchthaus

verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat zum Strafaus--

spruch Erfolg.

Die Verfahrensrügen sind freilich unbegründet,

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Ob der Tatrichter beim Vorwurf eines Sittlichkeitsverhrechens für die \ertung der Kindersussage der Jilre eines sachverständigen bedarf oder sich allein genügende Sachkunde zutrauen kann. muss gr nach pflichtgemässen Ermessen entscheiden (BGH v. 5, Juni 1952 - A S#R 1040/51; Rust 76, 3a9),

"Ss 18T keineswegs so. dass bei Jeder Kinderaussage ein Fach-

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sychologe hinzugezogen werden müsste (BEHS+ 3. 52): denn die zeitweise völlig ablehnende Binstellung einiser Schriftsteller gegenüber dem Beweiswert dor Ainderausssge über geschlechtliche Vorgänge hält den Erfahrun ngen der Aussageerforschung nicht mehr stand (vgl Yellvwig. Psychologie, 4, Aufl 5 183 ff). Wohl ist bei kindlichen Zeugen in einen Strafverfahren, in dem geschlechtliche Verfehlungen zu er-Forschen sind, im allgemeinen besondere YorsichH geboten? vornehmlich muss der Tatrichter die Yöglichleit einer rsifezeitbedingten Übertreibung oder Selbsttäuschung der Kinder berücksichtigen (BEHSt 2, 16%). Dessen ist sich die Jugendschutzkammer ersichtlich bewusst gewesen; sie hat je-Asch die Bekundung des Mädchens nicht nur nach der kind-

lichen Art der Aussage und ihren Inhalt, sondern auch des-

halb für glaubwürdig erachtet, wei

1 sie weitere Anhaltspunk. i

i te für die Zuverlässigkeit der öschilderung in den Darsteliun

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gen der Frau Weber und der DR n Jutta ie <=. Susgestivfragen erlag die jugendlich hen daher keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken geg die Annahme des Tatrichters, er könne bei diesen Bewei gebnis der Unterstützung durch einen Sachverständigen entraten. Die Rüge einer Verletzung des 8 244 Abs 2 StPO i

her unbegründet.

Das weitere Vorbringen zur Verflahrensbeschwerde ist unbeachtlich. Die Revision kann nicht darauf gestützt werd der Tatrichter habe ein benutztes Bevreismittel schöpft (BGH v. 5. September 1952 - StR 885/51).

Die Sachrüge ist zum Schuldspruch offensichtlich unbe-

gründet.

Die Strafbemessun ng ist dagegen fehlerheft, Der Bundesserichtshof hat schon in BGist 1, 542 entschieden, dass den

Tatrichter die Strafe nicht deshalb sc chärfen darf, weil der Angeklagte durch sein Leugnen die Vernehmung fss Jugendlichen Zeugen veranlasst habe, Daran hält der Senat Test. Da ausweislich der Gründe diese Überlegung bei der Ermittlung

der Strafhöhe zum Nachteil des Beschwerdeführers mitgewirk

hat, kann der Strafausspruch keinen Bestand haben,

Groß Krumme Engels

Hülle Martin