Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1953
BGH Beschluss vom 16.06.1953 – 5 StR 642/53
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 642/53 2293 007
Im Namen des Volkes
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In der Strafsache gegen
den früheren Kriminalkommissar, jetzigen kaufmännischen Umschüler Heinrich H @WD aus Syn, geboren am GES ED ir VOREEEED Kreis DEE,
wegen Totschlags u. Mordes
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9.Pebruar 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Geier
als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr EREE> als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
'Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hildesheim vom 16.Juni 1953 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittelse hat die Landeskasse zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Der Angeklagte war durch Urteil des Schwurgerichts in Hildesheim vom 30.November 1951 wegen Totschlages - begangen in Hildesheim auf dem Hofe der Stapoleitstelle an einem Deutschen in der Zeit unmittelbar nach dem 22.März 1945 -— zu einer Zuchthausstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hatte das Landgericht durch Beschluß vom 22.April 1952 die Wiederaufnahme des Verfahrens zugelassen.
In der neuen Hauptverhandlung wurde der Angeklagte freigesprochen. Auch in zwei weiteren Fällen - Tötung von drei Ostarbeitern und Tötung von ca. sechzig Italienern - erkannte das Schwurgericht auf Freispruch.
Dieses Urteil bekämpft die Revision der Staatsanwaltschaft in vollem Umfange mit sachlichrechtlichen Angriffen. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
I. Tötung eines Deutschen;
1.) Nach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte Leiter der Außendienststelle der Staatspolizei in Hildesheim. Er unterstand der Staatspolizeileitstelle Hannover mit dem Oberregierungsrat RB an der Spitze. Am 22.März 1945 fand ein Großangriff der alliierten Luftwaffe auf Hildesheım statt, dem 65% des Wohnraumes in Hildesheim, vor allem fast die gesamte Innenstadt, zum Opfer fielen. Die dadurch heraufbeschworenen Folgen brachten eine Lockerung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mit sich. Obwohl durch Aushängung von Plakaten angedroht worden war, daß Plünderer mit dem Tode zu rechnen hätten, machte sich in der Stadt "ein Plündererunwesen in bedrohlicher Weise breit, woran sich neben Deutschen auch Angehörige der in ercßer Zahl in Hildesheim und Umgebung beschäftigten ausländischen Arbeitskräfte beteiligten". Ein Deutscher mit einer Volkssturmbinde am Arm wurde in der Zeit nach dem
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Luftangriff von einer Wehrmachtstreife aufgegriffen, weil er sich de.‘ Piünderns verdächtig gemacht hatte. Die Streife, übergab den Verdächtigen dem Angeklagten. Dieser vernahm ihn in Gegemart einer Protokollführerin. Hierbei -gab der
" Pestgenomnene zu, daß er geplündert habe und die Volkssturmbinde nur zum. Zwecke der Tarnung trage. Die Vernehmung des Beschuldigten fand in einem geschlossenen Lastkraftwagen statt, weil das Dienstgebäude des Angeklagten durch Luftangriff völlig zerstört worden war. "Nach Beendigung der Vernehmung wurde der Deutsche aus dem Vernehmungswagen in den Hof gebracht, wo sich außer dem Angeklagten der Zeuge Kraege und noch andere Angehörige der Dienststelle der Staatspolizei befanden. Bald darauf fielen zwei Schüsse, die den Deutschen tödlich zu Boden streckten,"
Das Schwurgericht sieht die Einlassung des Angeklagten als unwiderlegt an, wonach der Erschossene bei abendlicher Dunkelheit inmitter der Trümmer einen Fluchtversuch unternommen habe; nur aus diesem Grunde habe er, der Angeklagte, die anwesenden Polizeibeamten zum Schießen aufgefordert,
Nach Auffassung des Schwurgerichts ist der Schleßbefehl ces Angeklagten deswegen nicht rechtswidrig gewesen, weil ein Tatverdacht vorgelegen habe, der die Polizei zur Festnahme und zum Festhalten des. Verdächtigen berechtigt habe. Gemäß § 55 PVG sei unmittelbarer Zwang zulässig gewesen, wozu nach der Ausführungsbestimmung vom 1.10.1939 auch der Waffengebrauch gehöre.
2. a) Es ist der Beschwerdeführerin einzuräumen, daß die Ausführungen des angefochtenen Urteils zur Frage der Zulässigkeit des Waffengebrauches sehr knapp sind; zu Unrecht auch legt das Schwurgericht seiner Auffassung die. Ausführungsbestimmungen vom 1.Oktober 1931 zugrunde (die unrichtige Jahresbezeichnung im Urteile - 1939 - beruht offensichtlich auf einem Schreibfehler). “
Auf Grund des Runderlasses des Reichsministers des Inner‘. vom 2.August 1939 bestimmte sich zur Tatzeit die
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Frage der Zulässigkeit eines Waffengebrauches vielmehr nach der Dienstanweisung über den Waffengebrauch der Polizeibeamten vom gleichen Tage (RMBl iV 1939,1636 ff). Hiernach war der Waffengebrauch unter anderem zur Vereitelung der Flucht einer entspringenden Person, die in Polizeihaft einsaß, erlaubt (Abschnitt A Abs 1e aa0). Ein Zwang zur vorherigen Unterrichtung des Verhafteten über diese Befugnis bestand nicht (nur "nach Möglichkeit" sollte insoweit ein Hinweis erfolgen). Jedoch mußte ("hat") vor Anwendung der Schußwaffe "sin den Umständen entsprechender einmaliger Anruf!" erfolgen, "wenn dies ohne Gefährdung des polizeilichen Zweckes geschehen" konnte (Abschnitt F Abs 3 Nr 1 aa0); dieser Anruf konnte durch zwei hintereinander abgegebene Warnschüsse ersetzt werden (Abschnitt P Abs 3 Nr 2 aaO). .
Das angefochtene Urteil enthält nun keine ausdrücklichen Erörterungen darüber, ob eine vorherige Warnung durch Anruf oder durch Schüsse erfolgte; es erörtert auch nicht, ob hierdurch der polizeiliche Zweck gefährdet worden wäre.
b) Dieser Mangel der Entscheidung ist jedoch im Ergebnis ohne Bede.;tung. Denn die Feststellungen und der Zusenmenhang des Urteils lassen klar erkennen, daß auch bei Anwendung der vorerwähnten, auf den vorliegenden Fall zutreffenden Bestimmungen über den Schußwaffengebrauch das Verhalten des Angeklagten rechtmäßig war.
aa) Die Entscheidungsgründe ergeben zwar nicht, ob der Getötete durch Anruf oder durch Schüsse gewarnt worden ist. Soweit das Schwurgericht als erwiesen erachtet hat, daß der Angeklagte seine Untergebenen mit dem Ruf "Schießen! zum Gebrauch der Schußwaffe aufforderte, handelt es sich ersichtlich um den Befehl zur Abgabe gezielter Schüsse. Über einen vorherigen Warnruf enthält das Urteil nichts.
bb) Nach dem Inhalt üor angefochtenen Entscheidung kann jedoch kein Zweifel darüber bestehen, daß im vorliegenden Falle bei einer vorherigen Warnung des Flüchtenden
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der polizeiliche Zweck gefährdet worden wäre,
Die Vernehmung des Verdächtigen wurde erst in den späten Abendstunden beendet. Seine Überführung auf den Hof der früheren Stapodienststelle erfolgte daher bei völliger Dunkelheit; wegen der damaligen (gerichtsbekannten) Vorschriften über die Verdunkelung standen auch keine künst. lichen Lichtquellen zur Verfügung. Die Wachmannschaften waren mithin bei der Verhinderung des Fluchtversuches schon durch die Sichtverhältnisse behindert. Hinzu kommt, daß herumliegende Trümmer (- wie festgestellt, war die Dienststelle des Angeklagten vorher durch Bombeneinwirkung vernichtet worden -) einen Fluchtversuch des Festgenommenen begünstigten. Aus diesen Umständen ergibt sich von selbst, daß umgehend - d.h. ohne den mit einer vorherigen Warnung verbundenen Zeitverlust - ernsthafte Mittel zur Verhinderung der Flucht ergriffen werden mußten. Wie der Urteilszusammenhang klar erkennen läßt, konnten diese Mittel nur in dem Gebrauch der Schußwaffe bestehen,
Mithin handelte auch der Angeklagte nicht rechtswidrig, wenn er mit seinem Befehl zur Waffenanwendung die Veranlassung zur Tötung des Flüchtenden gab.
Es ist deshalb im Ergebnis nicht zu beanstanden, daß das Schwurgericht den Angeklagten in diesem Falle freigesprochen hat,
II.
Tötung der Ostarbeiter und der Italiener;
Der angef»chtenen Entscheidung ist hier schon in der Begründung beizutreten.
1.) Das Schwurgericht legt seinen Ausführungen die Feststellung zugrunde,sowohl die Ostarbeiter als auch die Italiener seien im Wege der Vollstreckung standgerichtlicher Urteile getötet worden. „uf den Umstand, daß diese Urteile möglicherweise rechtswidrig zustande gekcmmen sinä, kommt es nach Meinung des Gerichts nicht an, weil der An-
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geklagte hierüber jedenfalls (entschuläbar) geirrt habe.
Gegen diese Erwägungen wendet sich die Revision vergeblich.
Ob die Verurteilten vor dem Standgericht persönlich gehört worden waren und ob der Angeklagte davon Zenntnis hatte, ist vom Standpunkt der (eingehenden) Irrtunsbegründung des Urteils ohne Belang. Der Tatrichter hebt nämlich (u.a.) hervor, der Angeklagte sei seiner ganzen Person nach gar nicht in der Lage gewesen, alle mit der Rechtmäßigkeit der Urteile (und damit seines eigenen Tuns) zusammenhängenden Fragen zu übersehen, so daß sein Irrtum schon deshalb entschuldbar sei.
Hiervon abgesehen hatte er - nach den Festellungen - auch keine Möglichkeit, nachzuprüfen, ob das Standgericht die Regeln beachtet hatte, die für das Verfahren vorgeschrieben waren.
Im Falle der Hinrichtung der Italiener ist dem Angeklagten überdies zugute gehalten worden, daß er annehmen konnte, der Bericht der Schutzpolizei enthalte schon Ermittlungen und es sei daher nur eine nochmalige Überhörung der Italiener zur Vervollständigung notwendig (UA S 28).
2,) Im übrigen werden die Freisprüche in den beiden letzten Fällen auch durch die rechtsirrtumsfreie Anwendung des § 47 MilStGB, zu der die Rechtsmittelbegründung keine besonderen Ausführungen enthält, getragen,
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist mithin insoweit offensichtlich unbegründet.
Der Oberbundesanwalt hat in Bezug auf den ersten Freispruch Aufhebung und Zurückverweisung, im übrigen Verwerfung der Revision beantragt.
Dr.Geier Sarstedt Schmidt
Siemer Dr.Börker