Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 12.06.1953 – 1 StR 221/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2544 10N 1 StR 221/53
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
die Hausfrau Anna Sch ED geborene KB aus Ka 9 geboren am @. «uEEED ED in Gi,
in dieser Sache in Untersuchungshaft,
wegen Brandstiftung u.a.
hat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 9. Juni 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner
als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel
. Bundesrichter Glanzmann
Bundesrichter Dr; Heimann-Trosien
Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
Antsgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
in der Sitzung vom 12. Juni 1953 für Recht erkannt:
1.) Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Regensburg vom 11. November 1952 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
2.) Die Revision der Angeklagten wird verworfen. Sie hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen,
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Branästif-
tung in drei Fällen, schweren Rückfalldiebstahls in sechs
Fällen, versuchten schweren Rückfalldiebstahls in zwei Fällen, einfachen Rückfalldiebstahls in zwei Fällen, einer Sachhehlerei im Rückfall und Betrugs in fünf Fällen
zu einer Gesamtstrafe von acht Jahren Zuchthaus verurteilt.
Io. Zur Revision der Angeklagten:
Die Beschwerdeführerin, die das Urteil in vollem Umfang angefochten hat, rügt die Verletzung des sachlichen Rechts und von Verfahrensvorschriften.
Die Rügen sind unbegründet.
1.) Die Angeklagte macht verfahrensrechtlich geltend, sie habe in der Hauptverhandlung beantragt, den Leiter des Kinderheims in’ Kon, Direktor np als Zeugen zu laden. Dieser Antrag sei nicht beschieden worden. Das Landgericht habe lediglich die Ladung des Zeugen Mo@ abgelehnt.
Da die Angeklagte nur einen Antrag auf Vernehmung eines einzigen Anstaltsleiters gestellt hatte, konnte
sich die Ablehnung nur auf diesen beziehen. Das war
für die Angeklagte ohne weiteres erkennbar, auch wenn ausweislich der Sitzungsniederschrift in dem verkündeten Beschluss dieser Zeuge irrtümlich mit einem anderen Namen bezeichnet wurde. Die Angeklagte ist durch dieses Versehen nicht beschwert. Überdies hätte die Verteidigerin nach der Verkündung des Beschlusses auf diese Namensverwechslung hinweisen können, wenn sie die Rechte
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der Angexlagten hierdurch irgendwie für beeinträchtigt gehalten hätte.
Das Landgericht hat die Ablehnung des Beweisamtrages damit begründet, dass der Zeuge zur Sache Wesentliches nicht bekunden könne. Es hat damit offensichtlich zum Ausdruck bringen wollen, die Tatsache, die bewiesen werden sollte, sei für die Entscheidung ohne Bedeutung. Mit einer solchen Begründung darf ein Beweisamtrag abgelehnt werden (§ 244 Abs 3 StPO).
Die Auffassung des Landgerichts ist auch rechtlich bedenkenfrei. Bei der Prüfung der Rüge ist von der Fassung des gestellten Beweisamtrags auszugehen, nicht aber von der Zbsicht und den Erwägungen, die, ohne erkennbar zu werden, die Beschwerdeführerin zur Stellung des Antrags veranlassten. Nach der Sitzungsniederschrift sollte der Zeuze darüber vernommen werden, "ob der Angekl; Josef SchlB jun. seinerzeit seine Mutter zu Unrecht beschuldigt hat (Zuchthausstrafe Anna Sch von 5.8. 1943)", Selbst wenn man hierin nicht nur einen Beweisermittlungsamtrag sehen will, worauf die Fassung ("ob") hindeutet, so sollte der Zeuge, da weitere bestimmte Behauptungen nicht unter Beweis gestellt worden sind, offenbar nur bekunden, ob er die Beschuldigung für wahr hält, die der Sohn der Angeklagten in dem früheren Verfahren gegen seine Kutter erhoben hat. Diese Meinungsäusserung durfte das Landgericht als ohne Bedeutung für die Entscheidung ansehen; denn es war an die Feststellungen des früheren Urteils gebunden und durfte, sie nicht durch neue ersetzen (RGSt 68, 174 f; RG in JW 1955 5 934 Nr 16 und JW 1938 S 165 Nr 4). Überdies hat die Angeklagte
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ausweislich der Sitzungsniederschrift die Strafliste
als richti.g anerkannt". Auch für den Gegenstand des jetzigen Verfahrens hätte sich ersichtlich weder im Falle BED, in dem die Aussage des Josef Sch durch weitere Beweisergebnisse einleuchtend bestätigt wurde,
noch in den übrigen Fällen, in denen die Angeklagte durch- “weg geständig war, durch die Erhebung des beantragten Beweises etwas geändert. Bei dieser Sachlage gebot es auch die gerichtliche Aufklärungspflicht nicht, den
Zeugen zu hören.
2.) Die sachlichrechtliche Rüge der Angeklagten ist nicht näher ausgeführt. Die Nachprüfung des Urteils lässt keinen die Beschwerdeführerin belastenden Rechtsirrtum erkennen.
Die Revision der Angeklagten ist nach alledem zu verwerfen,'
II. Zur Revision der Staatsanwaltschaft:
Diese Beschwerdeführerin ficht das Urteil im Strafausspruch an. Sie rügt, däs Landgericht habe die §§ 20 a und 42 e StGB durch Nichtanwendung verletzt.
Die Revision hat Erfolg.
Die Strafkammer hält die äusseren Voraussetzungen des § 20 a Abs 1 und 2 StGB für gegeben. Sie verneint aber die inneren Merkmale des § 20 a StGB mit dem Hinweis darauf, dass die Straftaten der Angeklagten der ständigen Notlage der Angeklagten und der Sorge für das Wohl
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ihrer Familie entsprungen seien.
Diese Erwägung steht zunächst in gewissem Widerspruch mit den an anderen Stellen des Urteils getroffenen Feststellungen, die Angeklagte habe nicht zu wirtschaften verstanden und sich nicht genügend um ihre Kinder gekümmert, so dass diese in Fürsorge- und Heimerziehung gekommen seien.
Aber auch abgesehen hiervon rechtfertigt jene Erwägung des Landgerichts nicht ohne weiteres die Nichtanwendung der §§ 20 a, 42 e StGB.»
Dass das Landgericht auf Grund einer umfassenden Gesamtwürdigung der Persönlichkeit geprüft hat, ob von der Angeklagten in Zukunft Straftaten zu erwarten sind, die den Rechtsfrieden erheblich stören (BGHSt 1, 94)
100 £ und die dort angeführte Rechtsprechung des Reichsgerichts), lässt das Urteil nicht erkennen.
Eine solche Prüfung war äber gerade im vorliegenden Fall erforderlich, Denn das Landgericht hat festgestellt, dass die Angeklagte "ein besonders labiler Charakter" ist, der sich leicht dazu hinreissen lasse, wirtschaftliche Schwierigkeiten durch Diebstähle und Einbrüche zu überwinden. Die zahlreichen. bisher erkannten, zum Teil sehr hohen Strafen, unter denen sich auch eine Zuchthausstrafe von zwei Jahren findet, haben nicht vermocht, die Angeklagte von der Begehung neuer Verfehlungen abzuhalten. Nunmehr hat sie sich wegen einer grossen Anzahl von Straftaten, darunter wegen einer Reihe von Einbruchdiebstählen und vor allem wegen drei Brandstiftungen, die einen Schaden von mindestens
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115.000 DM verursachten, zu verantworten. Die Strafkanmer sieht die Brandstiftungen nicht als kennzeichnend für die Beurteilung der Frage an, ob die Angeklagte eine gefährliche Gewohnheitsverbrecherin ist, da "diese schweren Rechtsbrüche nicht auf der Linie ihrer sonstigen Straftaten lagen, die sich in Diebstählen erschöpften", Diese Erwägung geht offensichtlich fehl. Das Landgericht berücksichtigt dabei nicht seine Feststellungen, dass die Angeklagte die Brände legte, um unter Ausnutzung der durch sie hervorgerufenen Verwirrung leichter Diebstähle ausführen zu können. Dieses Vorgehen der Angeklagten stellt eine besonders gefährliche Art der Diebstahlsbegehung dar. Die früheren und jetzigen Taten zeigen nach den getroffenen Feststellungen deutlich eine Steigerung von kleinen Diebstählen bis zu mehrfachen vorsätzlichen Brandstiftungen, die der Durchführung von Diebstählen dienen sollten.
Die Strafkammer hat überdies nicht berücksichtigt; dass unter besonderen Umständen auch derjenige ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sein kann, der einem ihm innewohnenden Hang zum Verbrechen, einer inneren ü Haltlosigkeit in Fällen wirtschaftlicher Schwierigkeiten nachgibt, in welchen andere den Anreiz zu einer Straftat überwinden (RGSt 72, 295 f5 73, 44, 46; RG in HRR 1941 Nr 726; BGH Urteile 3 StR 156/51 vom 19. April 1951 und 1 StR 3532/51 vom 10. August 1951).
Nach alledem ist nicht auszuschliessen, dass das Landgericht den Rechtsbegriff des gefährlichen Gewohnheitsverbrechers verkannt hat. Dies führt zur Zufhebung des Urteils-im Strafausspruch.
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Ob die Voraussetzungen des § 42 e StGB auch nach Verbüssung einer hohen Zuchthausstrafe noch gegeben sein werden, wird allerdings in der neuen Verhandlung sorgfältig zu prüfen sein, Dabei wird auch das vorgeschrittene Alter der Angeklagten im Zeitpunkt ihrer Entlassung aus der Strafhaft zu berücksichtigen sein,
Diese Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Dr. Hörchner Mantel . Glanzmann Bundesrichter Dr.Schalscha Dr.Heimann-Trosien
ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.
Dr. Hörchner