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BGH Entscheidung vom 09.06.1953 – 1 StR 596/52

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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#R 396/52 2344 092

ImNamen des Volkes In der Strafsache

gegen

1. den Kraftfahrer Walter us Sch, geboren am “=. ED EB in ui,

2. den Maschinenmeister Karl SED aus MD dort EEE GE

geboren am WM. , wegen fahrlässiger Tötung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Juni 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner

als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Schalscha

als beisitzende Richter, Amtsgerichtsraet END

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, J ustizangestellter >

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichtsin Zweibrücken vom 30. Juni 1952 mit den Feststellungen aufgeuoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das, Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte DEEEEED var als Maschinenmeister

am 29. Oktober 1951 gegen Abend beauftragt worden, eine

Betonstampfmaschine an einen anderen Teil eines im Bau begriffenen Flugplatzes zu verbringen. Er ließ die Maschine von einem Kran hochziehen und diesen mit der daren: befindlichen Maschine an den von dem Angeklagten > gesteuerten Tastkraftwagen anhängen. Fünf Arbeiter wurden mitgenommen, um die Maschine im Gleichgewicht zu halten. Die Befürderung ging auf der 45 m breiten Startbahn, die von Lastkraftfahrern bei ihren Fahrten innerhalb des Flugplatzgeländes benutzt zu werden pflegte, in Begleitung durch den Angeklagten DEE vonstatten. Die Maschine überragte den Lastkraftwagen auf beiden Seiten um je 3,15 m. Die Befürderung wurde bei Dunkelheit ausgeführt; eine Beleuchtung der seitlich herausragenden Ecken wurde nicht vorgenommen. Die Gescahwindigkeit des Lastzuges war geringer als die eines Fussgängers. Nachdem bereits einige Fahrzeuge begegnet waren, kam den Angeklagten etwa um Mitternacht ein Lastkraftwagen entgegen, der mit abgeblendeten Scheinwerfern auf der in seiner Richtung linken Hälfte der Startbehn schnell fuhr. Dieser Isstkraftwagen stiess mit der einen herausragenden Ecke der Maschine zusammen, wobei sein Fahrer St den Tod fand.

Die Angeklagten sind von der Anklage wegen fahrlässiger Tötung freigesprochen worden, weil ihnen keine Fahrlässigkeit zur Last falle. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsahwaltschaft, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt. Der Revision ist Erfolg nicht zu versagen.

Wie das Landgericht ohne Rechtsirrtum angenommen hat, ist der Tod des StEP dadurch verursacht worden,

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_ klagten begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

keit rechnen, daß auch ihnen andere Kraftfahrzeuge begeg- -

‚ einer solchen Überlegung fähig und haben sie sie dennoch

-3-, daß die Angeklagten unterlassen haben, den aus der von ihnen geschaffenen Gefahrenlage, und zwar der Beförderung einer die Breite ihres Kraftwagens weit überragenden Maschine,drohenden Erfolg durch entsprechende Maßnahmen abzuwenden. Ein geeignetes Kittel hierzu wäre die Beleuchtung der herausragenden Ecken oder eine anderweitige Warnung entgegenkommender Startbahnbenutzer gewosen. Eine Rechtspflicht zum Tätigwerden bestand für den Angeklagten Mggp auf Grund der allgemeinen Pflicht des Kraftfahrers, Verkehrsunfällen beim Betriebe des von ihm geführten Fahrzeuges vorzubeugen (vgl z.B. RGSt 77, 64, 66). Dieselbe Pflicht lag dem Angeklagten Bes ob, der die Beförderung zu überwachen hatte. Es besteht auch eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit, daß der Tod des Stil nicht eingetreten wäre, wenn die Angeklasten die gebotenen Maßnahmen ergriffen hätten (RGSt 75, 49; 75, 324, 326).

Die Verneinung der Fahrlässigkeit der beiden Ange-

Daß sie keine ausdrückliche Anweisung seitens ihres Vorgesetzten DEEP zur Ergreifung bestimmter Vorsichtsmaß- :. nahmen erhalten haben, ist nicht ohne weiteres geeignet, ilire Fahrlässigkeit auszuschliessen. Da nach der Fest-

stellung des Landgerichts die Startbahn, obwohl sie kein öffentlicher Weg war, von Kraftfahrern, die beim Flugplatzbau beschäftigt waren, benutzt zu werden pflegte, liegt die Annahme nahe, daß auch den Angeklagten dies be-.f kennt war. Solchenfalls mussten sie aber mit der Möglich-

neten.: Waren sie nach ihren persönlichen Fähigkeiten. zu

ausser Acht gelassen oder zwar angestellt, aber darauf vertraut, daß die Gefahr nicht eintreten werde, so wäre

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darin eine Fahrlässigkeit zu erblicken (RGSt 56, 343, 3495 58, 130, 1345 67, 12, 18). Auch ein Mitverschulden des Getöteten würde, wenn es auch bei der Strafzumessung zu berücksichtigen wäre, die Fahrlässigkeit der Angeklagten nicht beseitigen. Auch mit unvorschriftsmässigem Verhalten anderer Wegebenutzer muss der Kraftfahrer rechnen (RGSt 70, 48; BGHSt 1, 309, 312).

Bei der neuen Verhandlung werden noch Feststellungen in der Richtung zu treffen sein, inwieweit die Angeklagten nach ihren persönlichen Fähigkeiten in der Lage waren, die von ihnen gesetzte Gefahr und die Möglichkeiten ihrer Abwendung zu erkennen. Dabei liegt die Annahme nahe, daß die Gefahr ihnen voraussichtlich spätestens erkennbar geworden ist, als sie beobachteten, daß ihnen Fahrzeuge und schließlich, sogar in ihrer Fahr-

bahn, der Lastkraftwagen des Stachulla entgegenkam.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. Hörchner Mantel Glanzmann

Dr. Heimann-Trosien Dr. Schalscha