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BGH Entscheidung vom 03.06.1953 – 5 StR 951/52

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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22609 09 ©

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Bauingenieur Onno T En zus Hog geboren am ER :912 ir rn

wegen betrügerischen Bankrotts u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3.Juni 1953, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Geier

als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schnidt Bundesrichter Siemer

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. (EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär m als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten Onno N wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 7.Juli 1952 nebst den Feststellungen

a) im Schuld- und Strafausspruch, soweit dieser Angeklagte wegen Gläubigerbegünstigung in zwei Fällen verurteilt worden ist,

b) im übrigen im Strafausspruch

aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgegetzter Gläubigerbegünstigung (zugunsten seiner Ehefrau), wegen eines weiteren Falles der Gläubigerbeglnstigung (zugunsten der Firma Hg) und wegen betrügerischen Bankrotts zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Seine Revision, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, hat teilweise Erfolg.

1. Der Angeklagte übereignete seiner Ihefrau am 7.März und am 2.Mai 1950 Fahrzeuge, Maschinen und Bürogerät, seinem Freunde Hg au 5.Mai 1950 Baugeräte. Die Übereignung sollte der Sicherung von Forderungen dienen, dle tatsächlich bestanden; die Gläubiger hatten auf diese Sicherung aber keinen Anspruch. Der Angeklagte gewährte sie ihnen, um sie vor seinen tibrigen Gläubigern zu begünstigen. Am 28.Juli 1950 wurde über sein Vormögen das Konkursverfahren eröffnet.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen dieser beiden Fälle gemäß § 241 KO verurteilt, da er zur Zeit der Übereignungen zahlungsunfähig gewesen sei und dies gewußt habe. Diese Annahme ist nicht bedenkenfrei. NMöglicherweise hat die Strafkammer den Bogriff der Zahlungsunfähigkeit verkannt. Das ungefochtene Urteil führt zwar aus, "der Angeklagte, der seine Zahlungen eingestellt, nänlich fällige Geldschulden wegen tatsächlichen dauernden Mangels an Mitteln - nioht nur vorübergehend - nicht bezahlt hatte", sei "zur Zeit der Vornahme dieser Begünstigungshandlungen darüber hinaus sogar bereits tatsächlich zahlungsunfähig" gewesen und habe dies auch gewußt. Andererseits stellt das Urteil aber fest, daß der Angeklagte auf seine Zwischenrechnungen für das Bzuvorhaben Age im März und April 1950 noch 70.000 DM (so 5.44 UA) oder 80.000 Di (so 5.9 UA, wo der Angeklagte zweimal als "Kläger" bezeichnst wird) erhalten hat, und daß von Ende April bis inde Juni 1950 auf Grund von Pfän-

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dungen und Abtretungen noch rund 56.000 DM an seine Gläubiger gezahlt worden sind.

Der Angeklagte selbst hatte, wie das Urteil (S.23/24) ausführt, vorgetragen, geldliche Schwierigkeiten hätten mit dem Ausbleiben der fälligen Zahlungen für das Bauvorhaben Aurich im April 1950 eingesetzt. Im Mai habe er sich gezwungen gesehen, die Zahl der Arbeiter und Angestellten zu verringern. Sodann habe ihm die Britische Kontrollkommission zugesichert, er werde Ende Juni wieder Zahlungen erhalten. Erst als diese Zusage nicht gehalten worden sei, seien seine Geldmittel in den ersten Tagen des Monats Juli 1950 erschöpft gewesen, so daß er nunmehr den Betrieb habe völlig stillegen müssen.

Diese Darstellung des Angeklagten ist an keiner Stelle des Urteils mit Tatsachen widerlegt worden. Ist sie aber richtig, so war der Angeklagte zur Zeit der Sicherungsübereignungen noch nicht zahlungsunfähig. Das ist ein Schuldner vielmehr erst dann, wenn er andauernd nicht mehr imstande ist, die Mittel bereitzustellen, die zur Busleichung seiner sofort zu erfüllenden Geldschulden erforderlich sind (LK 7.Aufl. II zu § 241 KO). Was die Strafkammer bisher festgestellt hat, läuft jedoch nur darauf hinaus, daß der Angeklagte überschuldet war und nicht damit rechnen konnte, den drohenden wirtschaftlichen Zusammenbruch seines Geschäfts auf die Dauer abzuwenden. Das ist noch keine Zahlungsunfähigkeit.

2. Am 3.Juli 1950 verkaufte die Frau des Angeklagten an den Kaufmann KiliB Tahrzeuge und Baugeräte zum Preise von 19.000 DM. KR übertrug ihr dafür Geschäftsamteile einer Gesellschaft m.b.H. In Wahrheit gehörten die übereigneten Sachen dem Angeklagten selbst. Er hatte sie kurz zuvor seiner Frau nur zum Schein übereignet; dio Verträge waren auf 1946 und 1948 zurückdatiert worden.

Am 6.Juli 1950 brachte der Angeklagte Bürogerät von EB WW nach LEE in die Geschäftsräume des mit ihm befreundeten H@b- Das angefochtene Urteil stellt fest,

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daß beides in der Absicht geschah, die Gläubiger zu bej nachteiligen. Gegen die Verurteilung gemäß § 239 Abs.1 Nr.1 KO sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben.

Jedoch kann in diesem Falle die Höhe der Strafe durch die Verurteilung wegen Gläubigerbegünstigung beeinflußt sein. Deshalb wird hier der Strafausspruch aufgehoben;

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts. j

Dr. Geier Sarstedt Dr. Koffka

Schmidt Siemer