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BGH Entscheidung vom 03.06.1953 – 3 StR 163/53

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Nanen des volkes

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In der Strafsache gegen

den Strassenbahnfahrer Herbert Günther 3 iR

aus Dip "GE geboren ar U 1914 in HB.

wegen fahrlässiger Tötung

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juni 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, .

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Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr.Busch Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Maaß

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaäft,

Justizangestellter GEEEED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,. für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des "Landgerichts in Duisburg vom 5: Januar 1953 wird verworfen,

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

Von Rechts wegen

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Gründes

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt worden. Seine Revision, mit der die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird, muss ohne Ürfolg bleiben.

1.) Unter Berücksichtigung der nicht widerlegten Einlassung des Angeklagten ist folgendes festgestellt: Der Angeklagte ist Strassenbahnfahrer und fuhr am frühen Nachmittag des

30. Juni 1952 einen Strassenbahnzug in Duisburg von, Huckin- R gen nach Meiderich. Die Geleise verlaufen an der; ‚Unfbilstelle längs der Emmericher Strasse auf strassenbahneigenem Bahnkörper. Der Angeklagte hatte alle Fahrkontakte ein- ‚geschaltet und dadurch die Höchstgeschwindigkeit von

50 km/st erreicht, Auf eine Entfernung von 80 - 100 m sah er plötzlich ein 12jähriges Mädchen gebückt zwischen den Geleisen stehen. Er schaltete die Fahrkontakte bis zum Nullpunkt aus und brachte die Bremskontakte anschliessend auf Stellung 1 und 2. Zugleich gab er Warnsignal. Daraufhin richtete sich das Kind auf und trat nach links 60 cm aus den Geleisen heraus. Nunmehr stellte der Angeklagte

die Kontakte wieder auf volle Fahrt. Als er sich dem

Kind bis auf 20 - 30 m genähert hatte, trat dieses plötzlich wieder auf die Geleise :zurück. In seiner Bestürzung schaltete der Angeklagte sofort alle Bremskontakte bis

zum Endpunkt durch und betätigte die Sandstreuvorrichtung, obwohl er wusste, dass damit eine wirksame Bremsung nicht zu erreichen war. Das Kind wurde von der Strassenbahn erfasst und starb alsbald an den erlittenen schweren Verletzungen. 60 m hinter der Unfallstelle kam der Strassen- . bahnzug zum Stehen.

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2.) Die Revision vermisst eine klare Feststellung, dass das Verhalten des Angeklagten für den Unfall ursächlich gewesen sei. Da dem Angeklagten eine Reaktions- und Brems-

ansprechzeit zugebilligt werden müsse, habe er den Strasse.

bahnzug auch dann nicht mehr rechtzeitig zum Halten bringen können, wenn er bei Wahrnehmung des Kindes in vorschriftsmässiger Weise voll durchgebrenst hätte. Im Irgebnis erweist sich dieser Angriff als unbegründet. Der Revision ist allerdings zuzugeben, dass die Strafkammer die Möglich-, keit rechtzeitigen Haltens nicht ausdrücklich festgestellt hat. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt jedoch zweifelsfrei, dass die Strafkammer hiervon überzeugt war und bei der Beurteilung der Schuldfrage von dieser Überzeugung ausgegangen ist. |

| a) Allerdings kann das Verschulden des Angeklagten nicht

in seiner Fahrweise von dem Zeitpunkt ab gesehen werden, in dem das Kind wieder auf die Geleise zurücktrat. Denn auf eine Entfernung von 20 - 30 m konnte er den Strassenbahnzug nicht mehr rechtzeitig zum Kalten bringen;:Das bedarf keiner besonderen Begründung. Deshalb hat die Strafkammer mit Kecht nicht erörtert, ob dem Angeklagten daraus ein Vorwurf gemacht werden könnte, dass er in der Bestürzung nicht vorschriftsmässig und nicht wirksam gebremst hat. Sein Verschulden kann nur in der Fahrweise vor dem genannten Zeitpunkt gefunden werden.

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b) Die Ursächlichkeit der Fahrweise für den Unfall ist dann Segeben, wenn der Angeklagte nach den technischen Einrichtungen der Bremsanlage den Strassenbahnzug, als er. das Kind auf eine äntfernung von 80 - 100 m wahrnahn, noch rechtzeitig anhalten konnte. Bei wirksamem Bremsen wäre dies möglich gewesen. Die Revision trägt selbst vo!» dass der Angeklagte nach dem Gutachten des in der Haupt-

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-03/3-str-163-53#rd_11

verhandlung vernommenen, Sachverständigen Pi hierzu bei einer Höchstgeschwindigkeit von 50 km/st eine Strecke von 65 m benötigt habe. Das Urteil erwähnt das Gutachten nicht. Die Revision behauptet allerdings, dass diese Strecke von 65 m nicht vom Zeitpunkt der Wahrnehmung des Kindes ab zu rechnen sei, dass vielmehr noch 42 m als Reaktions- und Bremsansprechzeit hinzukämen. Es ist aber an sich schon nicht anzunehmen, dass ein Sachverständiger für Strassenbahnwesen in den eigentlichen Bremsweg nicht. die Strecke einrechnet, auf der zu Beginn des Bremsens nach der Eigenart der Bremseinrichtung noch nicht die höckstmögliche Bremswirkung erreicht ist. Denkbar ist allerdings, dass der Sachverständige die Reaktionszeit

(1 Sek) nicht einbezogen hat. Dieser Reaktionszeit entspricht aber nur ein Weg von 14 m, so dass sich ein immer noch ausreichender Anhalteweg von 79 m ergäbe. Im übrigen folgt aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe, dass die, Behauptung der Revision nicht richtig sein kann. Zwar lässt sich dem Urteil nicht mit Sicherheit entnehmen, ob der Angeklagte, als er.sich dem Kind auf 20 - 30 m genähert hatte, wieder auf die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/st gekommen war. Er hatte sich damit verteidigt, dass das Kind, als er "in voller Fahrt" noch um die genannte Strecke von ihm entfernt gewesen sei, plötzlich wieder die Geleise betreten habe; die Strafkammer hat erklärt, dass diese Einlassung nicht widerlegt werden könne. Bei Erörterung der Schuldfrage wird andererseits ausgeführt, der Angeklagte habe wissen müssen, dass sein Brensweg bei einer Geschwindigkeit von 35 - 40 km/st,

mit der er nach dem ersten leichten Bremsen mindestens wieder gefahren sei, etwa 40 m betrage. Die Strafkamnmer hat danach keine bestimmte Überzeugung darüber gewonnen, welche Geschwindigkeit der Angeklagte nach dem ersten leichten Bremsen wieder erreicht hat. Das Ergebnis wird

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aber dadurch nicht unsicher. Beträgt bei einer Geschwindig, keit von 35 - 40 km/st der Bremsweg etwa 40 m, dann kann

er bei einer Geschwindigkeit von 50 km/st nicht länger als 65 m sein; dehn er verlängert sich bei einer. Geschwindigkeitssteigerung von 40 auf 50 km/st um etwa 60%. (Ein Bremse. weg von 65 m entspricht übrigens auch der in § 18 der Strassenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 13.. November 1937 in Verbindung mit Nr 64 der Ausführungsbestimmungen des Reichsverkehrsministers vom 26. März 1938 vorgeschriebenen mittleren Mindestverzögerung von 1,5 m/sec®). Geht man dagegen von der Einlassung des Angeklagten aus, er sei bei der plötzlichen Wendung des Kindes in voller Fahrt gewesen, so ergibt sich folgendes: Der Strassenbahnzug ist 60 m hinter der Unfallstelle zum Stillstand gekommen. Der Angeklagte hat auf die Rückwendung des Kindes zu den Geleisen reagiert, als er noch 20 - 30 m von der Unfallstelle entfernt war. Der Anhalteweg betrug also nur 80 - 90 m, obwohl der Angeklagte vorher wieder auf volle Fahrt gekommen war und obwohl er nicht vorschriftsmässig und deshalb mindestens zeitweilig nicht voll wirksam bremste., Diese Feststellung schliesst ein, dass der Angeklagte den Strassenbahnzug auf eine Entfernung von 80 - 100 m durch vorschriftsmässiges und wirksames Brensen noch rechtzeitig vor der Unfallstelle anhalten konnte, dass also die Unterlassung eines solchen Bremsens entgegen der Annahme der Revision für den Unfall ursächlich war. Jedenfalls kann kein Zweifel darüber bestehen, dass die Strafkamner bei Beurteilung der Schuldfrage von dieser durch Rechtsfehler nicht beeinflussten Überzeugung ausgegangen ist.

3.) Die Erwägungen, aus denen das Landgericht die Fahrlässigkeit des Angeklagten bejaht hat, sind ebenfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Urteil macht dem Angeklagten mit Recht zum Vorwurf, dass er nicht weiter

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gebremst,, sondern den Strassenbahnzug wieder auf volle Fahrt geschaltet hat, weil er darauf vertraute, das gefährdete Kind werde den Gefahrenbereich der Strassenbahn endgültig verlassen. Es bedarf keiner Begründung, dass das Kind sich bei einem Abstand von nur 60 cm von den Ge-

leisen noch in diesem Gefahrenbereich befand. Der Angeklag-

te ist also trotz ungeklärter Gefahrenlage mit hoher Geschwindigkeit auf die Unfallstelle zugefahren. Der Angeklagte durfte aber nicht darauf vertrauen, dass das Kind seinen Weg aus dem Gefahrenbereich fortsetzen werde. Gerade der grosse Leichtsinn des Kindes, der sich schon aus der Tatsache des Aufenthalts auf dem Bahnkörper ergab, musste den Angeklagten zu besonderer Vorsicht mahnen, zumal ihm das schienengebundene Fahrzeug kein Ausweichen gestattete. Seine Fahrlässigkeit liegt darin, dass er ohne genügende Anhaltspunkte angenommen hat, die von ihm beobachtete Gefahrenlage werde sich bis zum Eintreffen

an der Unfallstelle in einem ganz bestimmten, von ihm als sicher angenommenen Sinne klären. Andere Wöglichkeiten der Entwicklung hat er nicht bedacht, obwohl mit ihnen

zu rechnen war. Darauf, dass eine gefährliche Verkehrslage alsbald und rechtzeitig gefahrlos sein werde, darf der Verkehrsteilnehmer nur vertrauen, wenn er dieser Entwicklung sicher sein kann.- Das gilt in erhöhtem Maße, wenn die Gefahr durch ein unvorsichtiges Kind hervorgerufen ist. Liese Sicherheit hatte der Angeklagte hier nicht.

Er hat aus der kurzen Bewegung des Kindes allerdings geschlossen, dass es sein Warnsignal beachtet habe und sich vor dem herannahenden Strassenbahnzug in Sicherheit bringen werde. Zweifelsfreie Anhaltspunkte für diesen Schluss bestanden aber nicht. Die kurze Bewegung des Kindes war keineswegs eindeutig und liess daher andere löglichkeiten seines weiteren Verhaltens offen. Darauf hätte sich der Angeklagte einstellen und die Folgerungen ziehen müssen.

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Weil er es nicht tat, hat er den vermeidbaren Unfall faßrlässig verursacht. ü

4.) Der Schuldspruch besteht deshalb zu Recht. Da auch der Strafausspruch keinen Fehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lässt, war seine Revision zu verwerfen.

Rotberg Koeniger Busch . Baldus Maaß