Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 02.06.1953 – 1 StR 779/52
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
. i 1 StR 779/52 2344 098 a3
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
1.)den Strassenbahnschaffner Hubert _V a N aeus FED bei KW, geboren an. ED EB in vB,
2.)den Strassenbahnschaffner Rudolf K en aus We@B-EEE vei KB, geboren an BB. BD in B (CSR), wegen fahrlässiger Tötung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Juni 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Schalscha
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. EEE»
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 4. Dezember 1951 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Landgericht hat Ve und Koi von der Anklage wegen fahrlässiger Tötung, Körperverletzung und Bahnbetriebsgefährdung freigesprochen auf Grund folgender Erwägungen:
Der Angeklagte Ve sei als Fahrer des Strassenbahnzuges "völlig sicher" gewesen, dem Gegenzug schon auf dem zweigleisigen Streckenteil in Poll plangemäss begegnet zu sein; ein solcher Irrtum VW erscheine "durchaus möglich"; unter den ausserordentlich schwierigen Wetterverhältnissen habe die last, der Sorgfaltspflichten seine Kraft wahrscheinlich überstiegen; die Rückfrage beim Fahrer des vermeintlichen Gegenzugs- sei wegen der "gleitenden Kreuzung" und des dichten Nebels untunlich gewesen; ein Anruf in Porz über die Hafenbahn hätte Ve keine Gewissheit darüber verschaffen können, ob er dem Gegenzug schon begegnet wer oder ihn im eingleisigen Streckenteil noch vor sich hatte.
Bei dem Angeklagten KoB, dem Triebwagenschaffner und Zugführer, hat das Landgericht angenommen, nach dem Wahrnehmen des vorbeigleitenden hellen Scheins durch die vereisten Wagenfenster habe er gemeint, dem Gegenzug nunmehr begegnet zu sein, und sich darauf verlassen, WB werde diesen Zug genau erkannt haben und wissen, dass er, Koi, die Strecke wegen der Vereisung der Fensterscheiben nicht beobachten konnte, so dass Ve bei der Beobachtung der Zugkreuzung "auf sich allein gestellt" gewesen sei.
Diese Gedankengänge reichen zur Begründung de ZUR Freisprüche nicht aus. Sie ergeben noch nicht, aa die Beschuldigten bei der Beobachtung ihrer MA los schweren Pflichten, von deren sorglicher Erfüllung
aber auch weittragende Folgen für viele Menschen ab-
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hingen, alle ihnen zuzumutende Sorgfalt aufgewandt haben. Die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der nur die Verletzung des sachlichen Strafrechts gerügt wird, hat deshalb Erfolg.
1... Der Angeklagte VB:
Vogt hat den Gegenzug nicht mit: der jeden Zweifel ausschliessenden Bestimmtheit an den ihm eigenen Merkmalen unmittelbar erkannt, sondern nur ein langes, ähnlich beleuchtetes Fahrzeug mit Anhängern wahrgenommen, das ihm in Poll entgegenkam, und dieses für den Gegenzug gehalten. Gewissheit, wie sie nur die un.
mittelbare, untrügliche Anschauung’ vermittelt, konnte ihm
dieser allgemeine Eindruck nicht verschafft haben. Seine Ansicht, dem Gegenzug schon begegnet zu sein und die eingleisige Strecke nun frei anzutreffen, beruhte nach den bisherigen Feststellungen möglicherweise nur auf undeutlichen Wahrnehmungen und einem daraus ge20- genen Schluss. Bei gehöriger Sorgfalt durfte er sich damit nicht beruhigen.
Das Urteil lässt schon nach der äusseren Tatseite die Darlegung vermissen, ob die Lage und Art des Bahnkörpers im zweigleisigen Stregkenteil in Poll so beschaffen war, dass jenes Fahrzeug an Vogt, der sich im Führerstand seines Zuges befand, so nahe vorbeifahren konnte, dass es den Eindruck des das Nebengleis befahrenden Gegenzugs hervorrief. Das hängt von der Entfernung der Gleise voneinander, der Beschaffenheit und Befahrbarkeit des Gleiskörpers für Kraftfahrzeuge und seinem etwaigen Abstand von der Fahrbahn der Strasse ab. Diese Umsände wird das Landgericht noch prüfen müssen unter Berücksichtigung des Bildes, das ein beleuch-
teter Strassenbahnzug im dichten Nebel und bei vereisten
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Scheiben unter den übrigen festgestellten Umständen vom Blickpunkt des Angeklagten aus entstehen lässt. Erst dann wird es entscheiden können, ob der Einlassung des Angeklagten VB insoweit Gewicht zukommt.
Ergibt sich in der neuen Hauptverhandlung auf einwandfreier Grundlage nach der inneren, Tatseite, dass Vogt von dem vermeintlichen Gegenzug nur einen undeutlichen Eindruck empfangen hat, so durfte er diesen nicht der für den sicheren Strassenbahnbetrieb erforderlichen Gewissheit gleichsetzen, ohne alle weiteren, erreichbaren Mittel der Vergewisserung erschöpft zu haben. War eine Rückfrage beim Fahrer des Gegenzugs nicht möglich und blieb auch eine Fühlungnahme mit Koii> ergebnislos, so durfte er den eingleisigen Streckenteil nicht befahren, bevor er gewiss war, dass der Gegenzug diesen verlassen hatte. Eine bestimmte Meinung und sogar eine Überzeugung kann infolge von Fahrlässigkeit gewonnen werden. Die Urteilsgründe rufen den Verdacht hervor, dass die Entscheidung insoweit durch Rechtsirrtum beeinflusst ist. Nach den bisherigen, un-- zulänglichen Feststellungen des Tatrichters liegt die Annahme nahe, dass Ve bei gehöriger Sorgfalt trotz des von KoB gegebenen Abfahrtzeichens damit rechnen musste, den Gegenzug noch vor sich zu haben, sofern er nicht aus besonderen Gründen berechtigt war, anzunehmen, KoiEEEED als der verantwortliche Zugführer habe den von ihm - VB - nur undeutlich wahrgenommenen Gegenzug mit Bestimmtheit erkannt. Dabei kommt noch in Betracht, ob der Angeklagte Ve unter den besonders schwierigen Umständen nicht in jedem Falle zur Rückfrage bei KoB verpflichtet war, bevor er- auf das Einzelgleis einfuhr; er hätte dann - nach den bisherigen Feststellungen - immerhin erfahren, dass Koi seinerseits nichts Sicheres beobachtet
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hatte und sich umgekehrt gerade auf ihn verliess.
Wenn ein Anruf in Porz, wie das Landgericht meint, keine Gewissheit verschaffen konnte, so hätte weiter geprüft werden müssen, ob nicht eine fernmündliche Anfrage bei einer rückwärtigen Stelle, ob der Gegenzug bereits eingetroffen sei, möglich und geeignet gewesen wäre, die Lage zu klären.
Überdies hätte Ve nach der im Urteil wiedergegebenen Dienstanweisung bei Nebel die Fahrgeschwindigkeit so vermindern müssen, dass sein ‚Zug auf halbe Sichtweite stillgelegt werden konnte. Der Hergang und die Folgen des Unfalles sprechen gegen die Einhaltung dieser verminderten Fahrgeschwindigkeit,
"2. Der Angeklagte Kom:
Kol war als Zugführer VW Vorgesetzter.
Das Landgericht stellt fest, dass Vg ohne seine Zustimmung nicht auf das Einzelgleis einfahren durfte. Gleichwohl hat Ko@D an Haltepunkt "Poller Holzweg" das Abfahrzeichen gegeben und dadurch dem Einfahren zugestimmt, ohne Gewissheit über die Vorbeifahrt des Gegenzuges zu haben. Es mag sein, dass ihm die Beobachtung während des Fahrens wegen des Nebels und Eises unmöglich war. Aber auch hier bleibt zu prüfen, ob Ko WB nicht beim Fahrer Ve und gegebenenfalls durch den Fernsprecher hätte anfragen müssen, bevor er dem Einfahren auf die eingleisige Strecke zustimmte. Das ausserordentlich schlechte Wetter erforderte besondere Vorsicht. Es ist, jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen, unwahrscheinlich, dass Ko. der zur Mitbeobachtung der Kreuzung ganz allgemein verpflichtet war, sich in der durch das schlechte Wetter beding-
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ten besonderen Verkehrsgefahr allein auf die Wahrnehmungen VB verlassen durfte, ohne sich auch nur darüber Gewissheit zu verschaffen, ob dieser überhaupt fähig war, die Vorbeifahrt des Gegenzugs ausreichend zuverlässig zu beobachten.
Das freisprechende Urteil war hiernach in vollem Umfang aufzuheben.
a sr 34 “ Der Oberbundesanwalt hat Aufhebung und Zurüökvet-
weisung bezüglich des Angeklagten Ve® beantragt, im "übrigen aber die Revision der Staatsanwaltschaft nicht vertreten.
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Dr. Hörchner Dr. Peetz Jagusch Dr. Heimann-Trosien Dr. Schalscha
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