Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 02.06.1953 – 1 StR 777/52
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
32 18 244 99
1’ StR 771/52
ImNamen des Volkes
. In der Strafsache
gegen
den Maschinenschlosser Edınund SchD aus SEE, dort geboren am IB. iD EEE,
"wegen Körperverletzung mit tödlichem Ausgang
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Juni 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Schalscha
“ als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. EEEED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > ,
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Koblenz vom 25. September 1951 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
MN:
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Gründe§
In der Nacht vom 1. zum 2. Februar 1951 besuchten die Eheleute Aliweine Karnevalsveranstaltung. Auf dem Heimweg begegneten ihnen gegen 3 Uhr morgens der Angeklagte sowie die Zeugen IBM urd mp Die Ehefrau AU sagte zu dem ihr bekannten IB: "Na Walterchen" und dieser erwiderte; "Na Dickerchen, komm mal her". Der Ehemann AWP rief darauf: "Obernhofer Drecksack!". Unmittelbar danach schlug er auf den Angeklagten und Ig>- te ein. Frau AED stellte sich zwischen die streitenden Männer, und AB setzte seinen Heimweg fort. Der Angeklagte löste sich darauf von seinen Begleitern und ging in gleicher Richtung wie Ab. Nach etwa acht bis zehn Schritten schlug er diesem, der sich umwandte und mit er- _ hobener Faust auf ihn zuging, mit einer Weinflasche auf den Kopf. AMD verstarb am nächsten Tage an den Folgen der erlittenen Schädelverletzung.
Das Schwurgericht hat den Angeklagten von der Beschuldigung der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang freigesprochen. Gegen das Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision’ eingelegt. Sie rügt die Verletzung des sachlichen -Rechts.. Dem Rechtsmittel ist der Erfolg nicht zu versagen.
Das Schwurgericht hält es für möglich, daß der Angeklagte ohne jede Überlegung, unter Ausschaltung seines Jenkens und Wollens gehandelt hat, so daß die Tat lediglich als eine "Reflexbewegung" gegen eine plötzlich auftauchende Gefahr bewertet werden müsse; in jedem Falle könne er sich auf Notwehr berufen; er sei nicht über die Grenzen der zur Abwehr erforderlichen Verteidigung hinausgegangen; selbst wenn man dies annehmen wollte, sei ihm nicht zu widerlegen, daß er in Bestürzung gehandelt nabe,
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Die Darlegungen des Tatrichterssind nicht widerspruchsfrei. Das Schwurgericht folgt der Einlassung des Angeklagten, übersieht dabei cber, daß es sie selbst . in einem wesentlichen Punkte für widerlegt erachtet hat. Der Angeklagte hat bestritten, nach dem ersten Zusammenstoß dem AMP nachgegangen zu sein. Insoweit hält das Schwurgericht seine Angaben offenbar für unrichtig. Es stellt fest, daß er sich von der Gruppe seiner Begleiter gelöst hat und "in. gleicher Richtung wie AB" gegangen ist, obwohl sein Heimweg in andere Richtung führte. Er ist also doch hinter AM hergegangen, und zwar acht bis zehn Schritte, denn diese Entfernung lag zwiscLen dem Ort des ersten Zusammentreffens und der Stelle, an der er dem Ag den Schlag versetzte.
Das Schwurgericht sieht es zwar nicht als erwieser an, daß sich der Angeklagte an Ab rächen wollte.
Nach der im Urteil dargestellten Sachlage konnte sich der F
Angeklagte aber nicht darüber im Zweifel befinden, daB sein Verhalten von Arens als Versuch einer Fortsetzung der Auseinandersetzung bewertet und daß dieser darauf mit erneuten Gewalttätigkeiten antworten werde. AB hatte sich als "angriffslustig oder sogar streitsüchtig" erwiesen; er hatte bei der ersten Begegnung auf
eine offenbar scherzhaft gemeinte Äußerung mit Schimpfworten erwidert und sofort zugeschlagen. Wenn der Angeklagte ihm nach diesen Vorgängen folgte und AB ihn
darauf mit geballter Faust bedrohte, so kann sich der
Angeklaste, wenigstens nach den bisherigen Feststellungen,keiner überraschenden Lage oder einer plötzlich und unerwartet auftretenden Gefahr gegenübergesehen haben.
Vielmehr trat nur das ein, was als geradezu selbstverständliche Folge seines Verhaltens zu erwarten war.
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Deahalb ist ohne nähere Begründung auch nicht zu erkennen, inwiefern er darüber in Bestürzung geraten sein soll.
Auch die Annahme des Schwurgerichts, daß sich der Angeklagte gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff des AB habe verteidigen wollen, bedarf der erneuten Nachprüfung. Der zunächst von Ag» ausgegängens Angriff war beendet, als Arens sich zum Gehen wandte und den Heimweg fortsetzte. Wenn er auf den ihm nachfolgenden Angeklagten mit erhobener Faustzuging, so deutet dies darauf hin, daß er sich gegen den nunmehr von diesem drohenden Angriff verteidigen wollte.
Diese Unklarheiten zwingen zur Aufhebung des Urteils.
Das Schwurgericht wird in der neuen Verhandlung krner zu prüfen haben, wo sich die zum Zuschlagen verwendete Flasche zunächst befand. Wenn sie der Angeklagte erst nach dem ersten Zusammenstoß ergriffen haben sollte, so könnte dies darauf schließen lassen, daß er beabsichtigte,
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den AED damit seinerseits zu scalagen, als er sich von seinen Begleitern trennte und hinter ihm herging.
Die Entscheidung entspricht dem A:trage des Ober-
bundesanwalts.
Dr. Hörchner
Dr. Heimann-Trosien
Dr. Peetz
Dr.
Schalscha
Buadesrichter Dr. Jagusch ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert
Dr. Hörchner