Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 20.05.1953 – 4 StR 271/53

4. Strafsenat

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In der Bußgeldsache

gegen

den Holzhändler Terdinand MED :: Tem: Post Ta.

wegen Preisverstosses hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 20. Mai 1953 beschlossen:

Die Sache wird an das Oberiandesgericht in Hamm

zurückgegeben.

Gründe§

Die dem Vorlegungsbeschluss zugrunde liegende Auffassung des Oberlandesgerichts, dass der Grundsatz des § 18 StPO bei der besonderen Ausgestaitung des Verfahrens in dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten hier keine Anwendung finden könne, geht fehl. Angesichts der zahlreichen. auf die StPO verweisenden Bestimmungen des ONG kann es nicht zweifelhaft sein, dass die allgemeinen Verfahrensgrundsätze der StPO auch für das Verfahren nach diesem Gesetz gelten. Demgemäss geht denn auch das Öberlan-

desgericht selbst von dem - wenngleich hier ZU Unrecht an-

gewendeten - Grundsatze der StPO aus, dass Prozessveraussetzungen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen Au

prüfen sind.

Aus der somit entsprechend anzuwendenden Vorschrif des $ i8 StPO ergibt sich, dass die örtliche Zuständig-Yeit keine echte Prozessvoraussetzung ist, sondern auch im Rechtsbeschwerdeverfahren nach 8 56 OWG nur unter der Voraussetzung einer entsprechenden Verfahrensrüge geprüft werden kann. Da es an einer solchen im vorliegenden Falle fehlt, hatte das Oberlandesgericht keine rechtiiche Handhabe, die Frage der örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts Arnsberg überhaupt zu untersuchen Hängt demnach die Entscheidung des Oberliandesgerichts in der Sache von der örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts nicht ab, so ist hinsichtlich der Streitfrage über dis örtliche Zuständigkeit ein Voriegungsgrund im sinne es

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8 121 Abs 2 GVG nicht; gegeben.

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