Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953
BGH Urteil vom 19.05.1953 – 2 StR 186/52
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2 StR 186/52 2302 029
ImNanmnen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Arzt Dr. med. Alfred_T gb aus KB, geboren am GE 1900 in SER:
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wegen Beihilfe zum Totschlag
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hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
vom 19. Mai 1953, an der teilgenommen haben: . ;
Senatspräsident Dr. Moericke Er
als Vorsitzender, R Bundesrichter Werner z Bundesrichter Dr. Sauer 2
Bundesrichter Dr. Ortlieb
Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwältschaft,
Justizangestellter ers als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird
das Urteil des Schwurgerichts in Köln vom 24. Oktober _ ud 1951 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird: id zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die’ g
Kosten der Revision, an das Schwurgericht zurückverwie-. . sen. u
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Schwurgericht hat den wegen Beihilfe zum Totschlag in mindestens 80 Fällen Angeklagten freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft bekämpft das Urteil aus verfahrensrechtlichen und aus sachlichrechtlichen Gründen.
I. Im wesentlichen auf Grund der unwiderlegten ‘Angaben des =
Angeklagten ist das Schwurgericht davon überzeugt, daß er, der während des letzten Krieges als Leiter der Kinderabtei-
lung in der Heil- und Pflegeanstalt Sup vei Sul
bei der Tötung von etwa 100 unheilbar geisteskranken Kindern :
im Vollzug eines Geheimerlasses Hitlers mitwirkte, an sich Gegner der von Hitler befohlenen sogenannten Euthanasiemaßnahme war. Das Schwurgericht glaubt dem Angeklagten ferner, er habe alles ihm Zumutbare getän, um möglichst viele Kinder,
. die bei Befölgung des Erlasses hätten getötet werden müssen,
durch Täuschung der die Durchführung des Erlasses überwachenden Stellen zu retten. Dies habe er allerdings nicht anders erreichen können als dadurch, daß er eine Anzahl unheilbar kranker Kinder geopfert habe; denn dann, wenn er jede Mitwirkung verweigert und seinen Posten verlassen hätte, würde ein anderer, dem Nationalsozialismus willfähriger Arzt in Befolgung des hitlerischen Erlasses an Stelle des Angeklagten viel mehr Kinder getötet haben. Das Schwurgericht hält seine rechtswidrige Teilnahme an den Tötungsverbrechen wegen der Zwangslage, in der er sich befunden habe, für entschuldigt, zwar nicht auf Grund einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung, wohl aber dank eines übergesetzlichen Schuldausschließungsgrundes.
II. Die - übrigens unbegründeten - verfahrensrechtlichen Angriffe der staatsanwaltschaftlichen Revision brauchen nicht näher erörtert zu werden. Denn das Urteil muß wegen sachlichrechtlicher Mängel aufgehoben werden.
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III. 1.) Das Schwurgericht hält den Angeklagten nicht für ” gerechtfertigt, auch nicht wegen übergesetzlichen Notstandg‘; Insoweit verdienen die Äußerungen des Urteils aus den Grün-” den, die der 4. Strafsenat des BGH in seinem Urteil vom X 28.11.1952 - 4 StR 23/50 (NJW 1953, 513) näher dargelegt hat: und die der erkennende Senat sich zu eigen macht, volle Bi1 ligung. "A
2.) Die Erwägungen des Schwurgerichts, aus denen es _ den Angeklagten trotzdem freispricht, halten dies für geboten, zwar nicht, weil ihm ein Strafausschließungsgrund oder ein im Gesetz ausdrücklich vorgesehener Schuldaus- R schließungsgrund zugute käme, sondernauf Grund des über F allem gesetzten Recht stehenden höheren ungeschriebenen Rechts. In dessen Bereich gäbe "es für den herrschenden Verstand keine Wegweiser, die zum richtigen Ziel führen"; ? dahin führe vielmehr "lediglich das vom Gewissen gelenkte moralische Gefühl". Dieses Gefühl empfinde "es als unbillig, wollte man einen Arzt, der aus sittlichem Motiv .... 3 bei der Tötung von Kranken ..... mitgewirkt hat, um die "Me Ausrottung der ganzen zum Tod bestimmten Gruppe zu verhin- E dern, mit ..... Strafe belegen. Die Bestrafung ..... würde der Gerechtigkeit widersprechen". Der Angeklagte hätte, 80. führt das Schwurgericht weiter aus, dann, wenn er sich dure, völlige Untätigkeit aus dem Konflikt herausgehalten hätte, ß "gegen das tätige Nächstenliebe erfordernde Sittengesetz" 4 verstoßen. Denn er sei zwar nicht von Rechts wegen, wohl { aber dank einer "Porderung der weiter gespannten und bis x ins letzte konsequenten Moral" verpflichtet gewesen, "der .} von der Staatsführung eingeleiteten Ermordung seiner Patien: ten entgegenzuwirken". Er habe sich deshalb in einer dem “ durch den Widerstreit von Rechtspflichten gekennzeichneten - übergesetzlichen Notstand "außerordentlich ähnlichen" Lage befunden, insofern "bei ihm der Widerstreit der Rechi#‘} pflicht (nämlich nicht zu töten) mit einer sittlichen Pflicht" bestanden habe. ,-
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-4- T I An anderer Stelle seines Urteils dagegen erklärt das Bi Schwurgericht, die Tat des Angeklagten sei "vom Standpunkt “ der reinen Ethik mit einem Makel behaftet", nämlich der
Tötung von Menschen; denn er würde sich nur dann sittlich einwandfrei verhalten haben, "wenn er sich an das kompromißlose Verbot "du sollst nicht töten" gehalten hätte.
Daß er es nicht getan hat, gereicht ihm zum Vorwurf. Er
ist also unzweifelhaft in sittliche Schuld verstrickt". Dennoch könne ihm daraus nicht der Vorwurf, strafrechtliche Schuld auf sich geladen zu haben, gemacht werden. Demn
"die im Bereiche des Strafrechts herrschende Sozialethik" sei "nicht völlig inhaltsgleich ..... mit der im sonstigen Leben gültigen absoluten Ethik",
Zu diesem Ergebnis kommt das Schwurgericht, obwohl es davon überzeugt ist, der Angeklagte sei sich der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens bewußt gewesen. Er habe sich zwar darüber nicht klar ausgesprochen, habe aber erklärt, "daß er sich .... mit dem "Gesetz" (gemeint ist Hitlers Geheimerlaß) nicht habe abfinden können"; hinzu komme, "daß er dann dieses "Gesetz" mit allen Mitteln sabotierte, weil er es als normwidrig ansah". Daraus folgert das Schmur-' gericht, "daß der Angeklagte tatsächlich bei seinen die Tötungen unterstützenden Handlungen das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit gehabt hat". "
3.) Es ist nicht Aufgabe des Strafrichters, das einem Angeklagten als strafbar zur Last gelegte Verhalten nach den im Bereich der Ethik geltenden Normen zu beurteilen, - es sei denn, daß’ das Strafgesetz sich entweder ausdrücklich oder entsprschend dem ihm zugrunde liegenden Sinn und Zweck auf si;tliche Wertmaßstäbe bezieht und sie damit auch für den Ricäter als: verbindliche Grundsätze für seine Rechtsfindung erklärt, wie dies vornehmlich in den Strafbestimmungen gegen 'die Sittlichkeitsverbrechen geschehen ist.
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Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die sittliche Werl tung, die das Schwurgericht dem Verhalten des Angeklagten:} widerfahren läßt, den Grundsätzen der Ethik entspricht. . Aus demselben Grund braucht auf den offensichtlichen Wi- E derspruch in dieser Beurteilung durch das Schwurgericht B nicht eingegangen zu werden, das einmal das Tun des An- & geklagten als mit einem sittlichen Makel behaftet erklärt; und an anderer Stelle es im Einklang mit der "bis ins letzte konsequenten Moral" findet. Entscheidend für die Beurteilung der äußeren Tatseite ist ‚jedenfalls allein, daß sein Verhalten unter allen Umständen objektiv rechts-.? widrig war. Denn außer in den seltenen Ausnahmefällen, in“; denen, etwa wegen Notwehr, es erlaubt ist einen Menschen ° : zu töten, ist es unter allen Umständen rechtswidrig, schuldlose Menschenleben zu vernichten.
von Bedeutung. Insoweit wird vor allem der Mangel des Ur- \ teils offenbar, der darin liegt, daß es keine zweifelsfreie Feststellungen darüber enthält, wie der Angeklagte -; selbst sein Verhalten sittlich bewertete, mag auch das ; Urteil dahin verstanden werden können, er habe geglaubt, vom sittlichen Standpunkt aus so wie er es tat, handeln’ ;
recht zu tun.
Schon die bisherige Begründung, mit der das Schwurge-) richt das Bewußtsein der! Rechtswidrigkeit beim Angeklagten: bejaht, verrät Unsicherheit. Sie 188t vor allem dem Zweifel Raum, ob es das Rechtswidrigkeitsbewußtsein des Angeklagten nicht lediglich; im Hinblick auf die Seite seines - |
Verhaltens geprüft hat; die der !Mitwirkung bei der Tötung | \ {
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eines Teils der Kinder galt, nicht aber auch unter Berücksichtigung der auf die Rettung eines andern Teils der Kinder zielenden Kehrseite seines Tuns. Was schon der 4. Strafsenat des BGH in seinem zu einem ähnlich gearteten Fall ergangenen, bereits oben erwähnten Urteil ausführt, gilt
- auch hier: Möglicherweise hat das Schwurgericht unterlas-
sen zu prüfen, ob der Angeklagte seine Beihilfehandlungen wegen der zugleich betätigten Rettungsabsicht für rechtmäßig oder doch für erlaubt gehalten hat.
Selbst wenn der Angeklagte einerseits angenommen haben sollte, er vergehe sich gegen das Strafgesetz, andererseits aber sich sittlich für berechtigt oder entschuldigt oder
gar für verpflichtet gehalten haben sollte, an der Tötung
eines Teils der Kinder mitzuwirken, weil er nur dadurch einen anderen Teil retten konnte oder wenigstens glaubte retten zu können, so käme diesen Erwägungen im Rahmen der Prüfung seiner Schuld Bedeutung zu. Denn der innere Grund des Schuldvorwurfs liegt, wie der Große Senat für Strafsachen in BGHSt 2, 194, 200 ausführt, darin, daß der Mensch auf freie, verantwortliche, sittliche Selbstbestimmung angelegt und deshalb befähigt ist, sich für das Recht und gegen das Unrecht zu entscheiden. Deshalb trifft ihn der Schuldvorwurf nicht nur dann, wenn das, was er wissentlich tut, ihm als Unrecht klar vor Augen steht, sondern auch .. dann, wenn er bei der von ihm nach den Umständen des Falles zu erwartenden Anspannung seines Gewissens hätte erkennen
können, daß, was er tut, Unrecht ist. Daraus folgt umgekehrt,
daß dem kein Schuldvorwurf gemacht werden darf, der in einem " wirklichen oder vermeintlichen Widerstreit zwischen wirklichen? oder vermeintlichen Forderungen des Gesetzes und wirklichen oder vermeintlichen Forderungen seines Gewissens der Stimme des Gewissens folgt, vorausgesetzt, daß er nach dem Maß
seiner geistigen und sittlichen Kräfte sein Gewissen angsspannt hat, um zu brkennen, was recht oder unrecht ist, und
dieser Einsicht gehäß zu händeln.
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! 5.) Wie der vom 4. Strafsenat in dem wiederholt erh. wähnten Urteil entschiedene Fall bietet auch der vorlie-
® gende keinen hinreichenden Anlaß, die Frage zu erörtern,
Y ob es Lebenslagen gibt, in denen jemand, der sich gegen dag’
Strafgesetz vergangen hat, infolge eines nicht im Strafge-“ setz vorgesehenen Schuldauäschließungsgrundes straffrei bleiben muß. Es ist kaum ein Fall denkbar, in dem damn
der Täter das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit im Sinne
der Rechtsprechung des Großen Senats für Strafsachen gehabt haben könnte.
Fi Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundes-Z anwalts. u Dr. Moericke Werner j Dr. Sauer
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