Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 07.05.1953 – 3 StR 657/52
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Na me n des Volkes
In der Strafsache gegen
den Angestellten Eduard GC EEEEm zu: EHRE geboren im GEM 1555 in. MEERE
wegen Betruges
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Mai 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, ° .
Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch
Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter GE 1 <sanvartschatt,
Justizangestellter ERBE als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- ° gerichts in Duisburg vom 26. März 1952 wird verworfen.
. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
“ Von Rechts wegen
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Der Angeklagte, der als Kaufmann mit Terkzeugmaschinen handelt, verfolgte den Plan, durch Aufnahme eines Gesellschafters mit entsprechender Einlage die geldlichen Verhältnisse seines Geschäftes zu verbessern. Er verhandelte mit dem Zeugen x: der als Gesellschafter vorgesehen war, und legte ihm dabei eine Bilanz vor, die den Vermögensstand des Unternehmens nicht richtig wiedergab, weil Wechselverbindlichkeiten in Höhe von 1100 DM und Lieferantenschulden in Höhe von 4685 DM auf der Passivseite der Bilanz fehlten. Das Ilandgericht hat dargelegt, dass der Angeklagte diese Fehler entweder kannte oder sie jedenfalls für möglich hielt, sie aber trotzdem verschwieg, um den Abschluss des Geschäftsvertrages herbeizuführen. Infolge der Täuschung vrat Klaas als
“= @esellschafter ein und leistete bald darauf eine Einlage von 8000 DM. Später kem es zu Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern. Im April 1950 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen des Unternehmens eröffnet.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt. Die ‚Revision rügt Verletzung von. Verfahrensvorschriften und Verstösse gegen das sachliche Recht. Das Rechtsmittel ist unbegründet. mo:
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1.) Die Rüge, die Amtsaufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) sei verletzt, ist nicht begründet. Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, dass das Landgericht im Zusammenhang mit sei- \. nen Feststellungen über die Behandlung der Wechselverbindlichkeiten keine Beweise über die Höhe der gesamten Wechsel-B verbindlichkeiten erhoben habe, ist nicht ersichtlich, aus. welchem Grunde eine solche Aufklärung nahe lag. Wie aus anderen Feststellungen des Urteils hervorgeht, war der Gesamtumsatz des Geschäftes so gering, dass die Nichtauf-
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führung von Wechselschulden in Höhe von 1100 DM auch ohne Feststellung der sonstigen Wechselverbindlichkeiten vom Landgericht als vorsätzlich angesehen werden konnte. Das ” gleiche gilt für die Rüge, das Landgericht hätte prüfen ö müssen, ob auf der Aktivseite der Bilanz alle Posten richtig .ausgewiesen seien. Abgesehen hiervon hat der Beschwerdeführer es auch unterlassen, anzugeben, auf welchem Wege sich das Landgericht die notwendige Aufklärung hätte verschaffen sollen (BGHSt 2, 168).
te vorsätzlich handelte, als er Wechselverbindlichkeiten in Höhe von 1100 DM nicht auf der Passivseite der Bilanz aus- : wies. Damit bemängelt der Beschwerdeführer in der Hauptsache in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Tatrichters, Das Landgericht hat aus einer Reihe von Umständen, nämlich aus dem mäßigen Umfang des Geschäfts, der geringen Zahl der monatlichen Geschäftsvorfälle und den beachtlichen geistigen Fähigkeiten des Angeklagten, den Schluss gezogen, dass dieser die Täuschung durch die fehlerhafte Behandlung der Wechselverbindlichkeiten vorsätzlich beging, um den Zeugen x zur Leistung der Einlage zu bewegen. Diese Schlussfolgerung lässt keine Rechtsfehler, insbesondere auch keine Verletzung von Denkgesetzen oder Erfahrungssätzen erkennen.
Ebenso unbegründet ist die Rüge, das Landgericht habe den Täuschungsvorsatz zu Unrecht auch in den Fällen bejaht; in denen der Angeklagte es unterliess, die Lieferantenschulden aus dem Erwerb zweier Maschirien (4685 DM) auf der Passivseite auszuweisen. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, dass die Maschinen vor dem Bilanzstich- 3
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tage geliefert und damit in die Verfügungsgewalt des Angeklagten gelangt waren. Deshalb mussten diese Anlagewerte
nicht nur auf der Aktivseite ausgewiesen werden, sondern auch die daraus entstandenen Verbindlichkeiten auf der Passivseite erscheinen, Auf den Eingang der Rechnung kommt es dabei nicht an. Diese Behandlung des vom Landgericht dargelegten Geschäftsvorgangs entspricht den Grundsätzen ordnungsmässiger Bilanzierung. Ihre unter Kaufleuten allgemein verbreitete Kenntnis brauchte das Landgericht nicht ausdrücklich zu erwähnen. Ohne erkennbaren Rechtsfehler konnte das Landgericht deshalb auch hier zu dem Schluss kommen, dass der Angeklagte vorsätzlich handelte, als er es unterliess, die Lieferantenschulden äuszuweisen. Was die Revision dagegen vorbringt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung.
Rotberg Krauss Koeniger Busch Maaß
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