Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 05.05.1953 – 1 StR 128/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
1 st 128/53 2344 057
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
1.) den Polsterer und Tapezierer Jose? > EEE - aus St bei NB; geboren an @.
in Ba „ 2.2t. in Untersuchungshaft, Be 2.) die Hausfrau Margarete ey geb. Wiilb aus DaB; dort geboren am @. a,
wegen Unzucht mit einem Kinde bezw. schwerer Kuppelei
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung . vom 5. Mai 1953, an der teilgenommen "haben; |
Senatspräsident Dr. Hörchner
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Schalscha
als beisitzende Richter,
Antsgerichtsrat «ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, 4
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen beider Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bamberg vom 53. Dezember 1952 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der Angeklagte EEE ist wegen eines Verbrechens der Unzucht, begangen an der damals 9 bis
10-jährigen Christine FW, die Angeklagte Tin als deren Mutter wegen fortgesetzter schwerer Kuppelei verurteilt worden. Beide Angeklagten haben Revision eingelegt. :
I;
Die Revision des Angeklagten Dip rüst Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts.
.Die Rüge eines Verstosses gegen § 244 StPO ist begründet. Zwar trifft es nicht zu; dass das Gericht den Hilfsamtrag auf Vernehmung eines Sachverständigen über die Gleubwürdigkeit der Christine Fi übergangen habe. Dieser “ntrag ist vielmehr in den Urteilsgründen dahin beschieden worden, dass die Beiziehung eines Kinderpsychologen nicht erfolgt sei, weil durch einen solchen Sachverständigen nur die ohnehin vom Gericht gehegten Bedenken unterstrichen werden könnten; auch sei die Aussage des Kindes nur insoweit verwertet worden, als sie in anderen Beweismitteln eine zuverlässige Bestätigung erfahren habe.
Die Hinzuziehung eines psychologischen Sachverständigen war nach Lage des Falles erforderlich. Schon im Rahmen der amtlichen Aufklärungspflicht nach § 244 Abs 2 StPO wäre sie unerlässlich gewesen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Zuziehung eines Sachverständigen zur Prüfung der Glaubwürdigkeit kindlicher Zeugen dann erforderlich, wenn bestimmte gegen die Glaubwürdigkeit sprechende Tatsachen vorliegen oder geltend gemacht werden (BGUSt 2, 165; 3, 27). Das gilt insbesondere dann, wenn dem Gericht
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Tatsachen bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass der Zeuge von der Norm gleichaltriger Kinder abweicht. Solche Tatsachen waren dem Gericht hier bekannt, denn das Urteil erwähnt, dass Christine FB- aD selbst mit andern Kindern ungüchtige Handlungen vorgenommen habe. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf der- Unterlassung der Anhörung eines Sachverständigen beruht. Denn wenn auch das Landgericht seine Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Christine Fi des näheren darlegt, so kommt es doch letzten Endes zu dem Ergebnis, ihr zu glauben, und zwar nicht nur insoweit, als ihre Aussage anderweitige Bestätigung erfahren hat. Denn in dem Falle, wegen dessen.das Landgericht. zur Verurteilung des Angeklagten DT) gekommen ist, beruht seine Feststellung lediglich auf der Aussage der Christine FW. Insofern ist das angefochtene Urteil nicht frei von Widerspruch. Darin liegt zugleich ein sachlichrechtlicher Mangel.
Da die Revision des Angeklagten BED schon aus diesen Gründen Erfolg hat, bedarf es keines Eingehens auf seine weiteren Rügen.
Sollte auf? Grund der neuen Verhandlung das Landgericht abermals zu einer Verurteilung des D>- - lediglich wegen einer einzigen Unzuchtshand- .LUNg kommen, so wird-zu beachten sein, dass der Angeklagte im übrigen freizusprechen ist (BGH NIW
‚1951, S. 411, Nr. 25).
I.
Die Revision der Angeklagten TED rüct Ver-
- letzung des sachlichen Rechts. Auch dieses Rechts-
mittel ist begründet. Die Entscheidung steht inso-
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weit in engem Zusammenhang mit der Verurteilung des Angeklagten DE. Zwar ist es richtig, dass eine Kuppelei auch dann vorliegen kann, wenn es zu keiner unzüchtigen Handlung gekommen ist. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass die Bejahung des Kuppeleitatbestands bei der Angeklagten FO wesentlich durch die widerspruchsvoll begründete Feststellung beeinflusst worden ist, der Mitangeklagte DEE habe eine Unzuchtshandlung an Christine EB vorgenommen. Auch der Revision der Angeklagten FEED war daher der Erfolg nicht zu versagen. -
Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Gericht unter Beachtung des Geisteszustandes der Beschwerdeführerin und der beinahe "stiefväterlichen" Beziehungen zwischen Dig» und Christine FW den Sachverhalt nach der äusseren
BEER ‘und der inneren Tatseite besonders sorgfältig zu
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“AE 2 ‘klären haben.
Dr. Hörchner Dr. Peetz Jagusch Dr. Heimann-Trogien Dr. Schalscha