Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 23.04.1953 – 5 StR 925/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
In Nam en des Volkes
In der Strafsache gegen
den Arzt Dr. med. Fritz V EB aus Degp-( u, geboren um EEE 1900 in Dip,
wegen Betruges
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23.April 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. (un als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär wn als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 25.Septsmber 1952 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Der Angeklagte ist Arzt. Er wohnt in West-Berlin und betreibt seine im Ostsektor gelegene Praxis unter dem liamen "Dr. F. C. V@B". Für diese Praxis war er seit Dezember 1945 als Sozialversicherungsarzt zugelassen und behandelte die Anspruchsberechtigten der Versicherungsanstalt Berlin (YAB), von der er insoweit auch seine Leistungen honoriert erhielt, Er führte bei der VAB den Arztnummernsterpel 9522,
Mitte des Jahres 1949 erhielt der Angeklagte von dem Amtsarzt des Bezirkes Wedding die Erlaubnis, in diesem Bezirke eine Praxis zu eröffnen und machte im August 1949 diese Praxis in West-Berlin unter dem Namen Dr. Fritz VD" auf. Zu dieser Zeit genügte für die Zulassung als Sozialversicherungsarzt bei der VAB-West die Tatsache, daß der Arzt die Praxiseröffnung beim Gesundheitsamt gemeldet hatte. Der Angcklaste wurde daher auch als Sozialversicherungsarzt mit dem Nummernstempel 259 zugelassen. Bei der Erteilung dieser Zulassung war der VAB-West nicht bekannt, daß der Angeklagte schon eine Praxis im Ostsektor besaß, weil die Unterlagen infolge der Spaltung Berlins im Ostsektor verblieben waren. Der Angeklazte selbst machte der VAB-YVcst auch keinc Mitteilung hiervon.
Er war von nun an in buiden Praxen tätig. In der Zeit vom 3,Quartal 1949 bis zum ünde des 1.Quartals 1950 reichte der Angeklagte in 65 Fällen Krankenscheine für Patienten, dic er in seiner im Ostsektor gelegenen Praxis behandelt hatte, mit dem Nummernstenpel seiner \estpraxis zur Abrechnung ein und erhielt hierfür Testgeld vergütet. Den Ärzten im Ostsektor steht, nach den vertraglichen Abrechnungen nit der VAB, auch für die auf westliche Krankenscheine erbrachten Leistungen nur eine Vergütung in Ostwährung zu. Dies war dem \ngeklagten bekannt.
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Die äbrechnungsweise zwischen der VAB-West und den einzelnen Ärzten geht wie folgt vor sich: Die Ärzte mlssen ihre Behandlungsscheine bei der Vereinigung der Sozialversicherungsärzte (VSB) einreichen. Die VSB erhält von der VAB-West als Gesamtvergütung für alle im Rahmen der Versicherungspflichten erbrachten Leistungen eine monatliche Pauschale ausgezahlt und verteilt diese auf die einzelnen Ärzte.
Das Landgericht "läßt es - weil nicht nachweisbar - dahingestellt, ob der Angeklagte die Doppelpraxis mit verschiedenartiger Namensangabe eröffnet hat, um die strafbaren Handlungen zu begehen". Es "sieht aber als erwiesen an, daß der Angeklagte die fraglichen Scheine ab 3.Quartal 1949 mit dem Bewußtsein zur Abrechnung eingereicht hat, daß der VSB ein Schaden entstehen könne, und daß er diesen Schaden in Kauf nahm und billigte".
Die Strefkammer hat den Angeklagten wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 300.- DM-West verurteilt.
Seine Revision gegen dieses Urteil, mit der die Verletzung sachlichen Rechtes gerügt wird, bleibt ohne Erfolg,
1.) Wie der Tatrichter zutreffend hervorhebt, hängt die Frage des Vermögensschadens davon ab, ob dem Angeklag- ‘ ten eine Vergütung in DM-iiest oder in DM-Ost zustand.
a) Insoweit aber ist nach den Urteilsfeststellungen über die vertraglichen Beziehungen zwischen der VAB und den Ärzten die Lage des ärztlichen Betriebes maßgebend und nioht - wie die Revision meint - der Wohnsitz des Arztes.
‚auch Billigkeitserwägungen, auf die sich der Beschwerdeführer beruft, können hiergegen nicht vorgebracht werden, weil alle Betriebsunkosten - wie z2.B. Miote und Entgelt für die Sprechstundenhilfe - einer im Ostsektor gelegenen ärztlichen Praxis nur in Ost- und nicht in Westmark erwachsen. Dice persönlichen Unkosten aber haben
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insoweit außer Betracht zu bleiben; ein Ausgleich für diese Unkosten könnte nur durch die Bestimmungen über den wWährungsumtausch herbeigeführt werden, nicht aber durch
‘ die vertraglichen Abmachungen zwischen der VAB und den
Ärzten. Daß die Währungsvorschriften insoweit versagen, trifft nicht nur den Angeklagten, sondern alle freien
'Gewerbetreibenden, die ihren Betrieb im Ostsektor und
ihren Wohnsitz in West-Berlin haben.
b) Der Beschwerdeführer beruft sich weiterhin darauf, daß er nicht nur im Ostsektor, sondern auch in West-Berlin eine ärztliche Privatpraxis ausgeübt habe.
...Dieser - ungewöhnliche - Umstand vermag nichts daran zu ändern, daß für alle in der Ostpraxis angefallenen Behandlungsfälle dieser Betriebssitz maßgebend ist und daher insoweit auch nur Ansprüche in Ostgeld entstanden sind. Denn die beiden vom Angeklagten betriebenen Praxen sind im Verhältnis zur VAB streng voneinander zu scheiden, weil der Beschwerdeführer nicht nur unter jeweils verschiedenen Namen, sondern auch unter verschiedenen Nummern bei der VAB-West als Sozialversicherungsarzt zugelassen
worden war. Es liegen mithin hier zwei verschiedene Be-
triebssitze vor, die keine andere Behandlung verdienen als die zweier verschiedener Ärzte. Dann aber war der Angeklagte nicht berechtigt, .ınsprüche, die in seinen östlichen Betriebssitz entstanden waren, über seinen westlichen Betricbseitz in ilcstgeld zu liquidieren.
Die hiergegen vom Beschwerdeführer vorgetragenen Erwägungen liegen neben der Sache. Abgesehen von den oben erwähnten Gesichtspunkten verkennt er, daß seine zweite Praxis (Westpraxis) allein auf seine Veranlassung zugelassen wurde und er das im wesentlichen durch eine Täuschungshandlung erreichte, Schon aus diesem Grunde kann der ıngeklagte aus der Zulassung in iest-Berlin keine Folgerungen zu seinen Gunsten herleiten.
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2.) Der. Revision ist einzuräumen, daß - nach den ‚insoweit. unklaren Urteilsfeststellungen - Zweifel darüber ‚bestehen können, ob ein Schaden allen der VSB angeschlosscnen. Ärzten (wie das Landgericht annimmt) oder nur der VAB entstanden ist. Die Auffassung der Strafkammer wäre nur dann: zutreffend, wenn dic ViÄB, ohne in den Besitz der einzelnen; Behandlungsscheine zu kommen, an die VSB einen stets gleichbleibenden (von der VSB auf die einzelnen Ärzte unzulegenden) Pauschbetrag abführen müßte, dessen Höhe weder "durch die Zahl der einzelnen Behandlungsscheine.noch. durch deren Art beeinflußt werden würde.
Sollte jedoch - wie es nach anderen dem Senat be-
\ kanntgewordenen Fällen den Anschein hat. - zwischen der. VAB und. der VSB dergestalt abgerechnet werden, ‚daß: die Behandlungsscheine. an die ViB weitergeleitet, werden. und diese, für jeden Behandlungssohein einen Pauschbetrag -an die VSB leistet, so wäre im vorliegenden Falle.nur die. vAB geschädigt. Denn sie hätte für die in Rede stehenden 65 Behandlungsscheine insgesamt nur Ostgeld an die VSB. abzuführen brauchen.
Das angefochtene Urteil läßt es - wie erwähnt - insoweit an.der nötigen Klarheit und Vollständigkeit fehlen. Dieser Hangel ist jedoch im Ergebnis ohne ıinfluß auf die Verurteilung, weil unter allen Umständen ein Schaden eingetreten ist und es dann gleichgültig bleibt, wer der Geschädigte war. Da’ sich auch die Höhe des Schadens jeweils nicht ändern würde, so kann der erwähnte Fehler hinsicht- . lich des Strafausspruches ebenfalls nicht von Einfluß.gewesen ‚sein. Im übrigen hat. diese Möglichkeit auch im Hinblick auf die geringe Höhe der erkannten Strafe auszuscheiden.
3.) kuch zur inneren Tatseite sind die Merkmale :des Betruges ausreichend festgestellt worden.
Der ingeklagte wußte, daß Ärzte, die ihren Betriebssitz im Ostsektor hatten, unter allen Umständen nur Ost-
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mark vergütet erhielten. Er reichte - wie erwähnt - die
65 Behandlungsscheine mit dem Bewußtsein zur Abrechnung ein, daß ein Schaden, den er in Kauf nahm und billigte, entstehen könne. Damit hat das Landgericht die Voraussetzungen des bedingten Vorsatzes, der auch für des Merkmal der Rechtswidrigkeit des Vermögensvorteils ausreichend ist, in genügender Weise dargetan.
Nach alldem war die in vollem Unfange unbegründete Revision zu verwerfen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwaltes. Dr. Geier Sarstedt Dr. Koffka Schmidt Siemer