Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 23.04.1953 – 5 StR 44/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Ya
5 5tn 44/52
2267 049
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den früheren Hauptwachtmeister der Schutzpolizei
Oswald G EEE zus SB, dort geboren am Ep '856,
wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23.April 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. BB als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär als Urkunäüsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird. das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 23.Februar 1951 nebst den Feststellungen aufgehoben,
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Intscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Der Angeklagte hat 1942 eine Jüdin, die mit einen Nichtjuden Geschlechtsverkehr unterhalten hatte, wegen "Rassenschande" angezeigt. Daraufhin wurde die Jüdin durch die Gestapo nach dem Osten verschleppt, wo sie verschollen ist; der Nichtjude wurde zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die auf das Kontrollratsgesetz Nr.10 gestützte Verurteilung kann nicht bestehen bleiben, weil den deutschen Gerichten insoweit die Gerichtsbarkeit nicht mehr zusteht. Die britische Militärregierung hat die allgemeine, Ermächtigung zur Anwendung des Kontrollratsgesetzes Nr.10 durch ihre Verordnung Nr.205 vom 2].Juni 1952 mit Wirkung von 15.Juli 1952 zurückgenommen.
Das Landgericht wird den Sachverhalt nunmehr nach deutschem Strafrecht zu beurteilen haben. Daß wahrheitsgemäße Anzeigen unter Umständen nach deutschem Recht strafbar sein können, ist bereits in der Entscheidung BGHSt 3,111 ausgesprochen und näher begründet worden. Die dort für die Tötungsdelikte ausgesprochenen Erwägungen gelten auch für Freiheitsberaubung und Körperverletzung. Das Landgericht wird gegebenenfalls zu prüfen haben, ob der Angeklagte sich der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens bewußt war oder doch bewußt sein konnte (vgl. BGHSt 2,194).
Im Falle erneuter Verurteilung wird bei der Strafzumessung der Gnadenentscheid des Senators für Justiz vom 24.0ktober 1952 berücksichtigt werden müssen, Der Angeklagte darf bei der Strafzumessung nicht ungünstiger gestellt werden, als er ohne den Gnadenerweis stehen würde,
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Sollte also infolge des Gnadenerweises die Bildung einer Gesamtstrafe unmöglich geworden sein (vgl.BGHSt 2,230), so darf die Strafe ein Jahr Zuchthaus nicht übersteigen.
ös wird ferner darauf hingewiesen, daß der Angeklagte sich infolge des Gnadenentscheides seit dem 9.Januar 1952 in Untersuchungshaft befindet. Die seit diesen Tage erlittene Haft kann also auf die Strafe angerechnet werden. Da der angeklagte nicht darunter leiden darf, daß er eine begründete Revision eingelegt hat, wird diese Untersuchungshaft - wenn es zu erneuter Verurteilung komnt - auch angerechnet werden müssen. Denn wenn der Angeklagte keine Revision eingelegt hätte, wäre die Gesamtstrafe inzwischen fast vollständig verbüßt.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Ober- “ bundesanwalts.
Dr. Geier Sarstedt Dr. Koffka Schmidt Siemer