Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 16.04.1953 – 4 StR 569/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2297 052 7
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Steiger Heinrich 5 ED :.: - a. geboren an EEE 1901 ::
wegen Ffahrlässiger Tötung
hat der 4. Strarsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
vom 16.April 1953, an der teilgenommen haben:
Ssenatspräsident Dr.Groß
als Vorsitzender,
Bundesrichter
Bundesrichter |
Bundesrichter Bundesrichter
Krumne Dr.Engeis Dr.Hülle Dr. Augustin
als beisitzende Richter,
Lanägerichtsrat (u
als Vertreter der Bundesanwaltschaft 9
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten SB viri das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 14.Juli
1952, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den
zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die
sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an das Landgericht zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
Gründe:z
Die Sachbeschwerde des wegen fahrlässiger Tötung verurteilten Angeklagten ist besründet,
Der Tod des Lehrhauers ME 1 5t nach Auffassung der Strafkammer entweder dadurch verursacht worden. daß er von der Schwebebühne in den Schacht abstürzte, weil der Maschinenmeister ScB ‘as nsfestiste Ende des ihn sichernden Seiles losgebunden hatte,. oder schon vorher dadurch, daß ihn möglicherweise das umfallende Stück der von dem Hauer KB Surchsästen Spurlatte traf, Für den Tod ursächliche Pflichtwidrigteiten des Angeklagten, der die schlechthin gefährlichen Arbeiten zu beaufsichtigen und für die Einhaltung der möglichen, im einzelnen nicht vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen Sorge zu tragen hatte, erblickte das Gericht in folgenden Unterlassungen: Der Angeklagte habe den nur zum Anreichen der Säge entsendten Mw 7=ch Erieäizung dieses Auftrages nicht zurückgerufen, sondern ohne Veranlassung auf der Schwebebühne an besonders gefährlicher Stelle belassen, wo er nicht habe behilflich sein können; der Angeklagte habe sich ferner nicht davon überzeugt, ob das Spurlattenstück, das auf seine Anoränuns von KB unterhalb der Schwebebühne abgesäst wurde, trotz des Alters der Verschrauhbung oben noch so befestigt war, daß es nach dem Absägen nicht herabfallen konnte; er habe es endlich unterlassen, den VE =u5 ism Gefahrenbereich des etwa abstürzenden Stückes der Spurlatte hinauszuweisen, Der Angeklagte, so führt das Urteil aus, habe den Tod des VB: is nöcliche Folge seiner Unterlassung voraussehen können und "üssenz es widerspreche einem natürlichen Geschehensablauf nicht, daß ein in so gefährdeter Lage befindlicher Mensch abstürze und vorher, womöglich tödlich,getroffen werde; daß der Angeklagte sich den Geschehensablauf im einzelnen nicht habe verstellen
können, sei unerheblich,
Diese Erwägungen halten sich von Rechtsirrtum nicht frei,
Zwar ist es nicht erforderlich, daß der fahrlässige Täter sich den Erfolg in allen Einzelheiten vorstellen kön ve; er muß indessen zur Voraussicht der konkreten Möslich- | keit des Erfolges unter den gegebenen Umständen in der Lage sein (vgl RGSt 41, 119). Die nur alternative kückführbarkeit der Schadensfolge auf das eine oder das andere von mehreren selbständigen Ereignissen kann daher den Schuldvorwurf Mur dann rechtfertigen, wenn der Täter nach Lage der Sache jedg von ihnen als mögliche Ursache in Rechnung stellen konnte und mußte, |
Da es nach der -- im Revisionsverfahren nicht angsreifharı Überzeugung des Tatrichters zweifelhaft ist, ob der Lehrhau VB von ser Spurlatte erschlagen oder aber, chne von dieser berührt zu werden, durch Absturz in den Schacht getötet worden ist, so kann sein Tod dem Angeklagten mithin nur dann zur Last gelegt werden, wenn der Angeklagte nicht nur eine tödliche Berührung durch die Spurlatte, sondern auf! den Absturz in den Schacht als mögliche Todesursache voraus zuschen vermochte; denn andernfalls würde den Angeklagten nöglicherweise, weil er einen für den Tod nicht ursächlich gewordenen Umstand hätte in Rechnung stellen müssen, die Verantwortung für ein Ereignis aufgebürdet werden, das er al mögliche Todesursache nicht voraussehen konnte,
Den Feststellungen der Strafkammer ist nicht zu entnehmen, daß der Angeklagte mit einem tödlichen Absturz des! GEB Hätte rechnen müssen. a1s VE un Anreichen der Säge auf die Schwebebühne entsandt wurde, war das Ende des um seinen Oberkörper verknoteten Seiles an dem Bügel
eines 1 to schweren Kübels festgebunden und VB 1:1 - durch wirksam gesichert, Diese Sicherung bestand auch während der etwa 20 Minuten fort, als ME at der Schwebebühne blieb und bei der Säzearbeit zuschaute, Dafür, daß der Maschinenmeister Sc... unmittelbar bevor VB =; - stürzte, das am Kübel befestigte Seilende losband und so die einzige wirksame Sicherung. beseitigte, mißt die Strafkamner dem Angeklagten keine Verantwortung zu, Durfte somit der Angeklagte davon ausgehen, daß VB durch das Seil zesen die Gefahr eines tödlichen Absturzes wirksam gesichert sei, 80 brauchte er dessen Tod als Folge eines Absturzes nicht in
Rechnung zu ziehen,
‘Da, MD] möglicherweise nicht durch die Spurlatte erschlagen, sondern erst zufolge des Absturzes in den Schacht getötet wurde, steht somit bisher nicht fest. daß sein Tod als Folge einer Pflichtwidrigkeit vom Angeklagten vorausge-
‚sehen werden konnte.
Die Selbständigkeit der beiden Gefahren, die den Vuummup EB ronten, wird nicht dadurch aufschoben, daß sie an der Stelle der Schwebebühne, auf der er sich befand, gleichzeitig einwirken konnten, Dies ergibt sich schon daraus, daß die Ge-Fahr eines tödlichen Absturzes erst gegen Ende seines Aufenthaltes infolge willkürlicher Lösung des Seiles zusätzlich herbeigeführt wurde und bis dahin nicht bestanden hatte,
DaB der Angeklagte den Me während des Säsens auf der Schwebebühne beiieß, war somit an sich noch keine zureichende Ursache für dessen Tod. Es kommt hinzu, daß das Nichtzurückrufen VE 7ach den Urteilsgründen zwar nicht gerechtfertigt, aber möglicherweise entschuläbar war;
denn wenn auch festgestellt wird, das VE <<: raum
tatsächlich nicht behilflich sein konnte, so ist doch nicht erkennbar, ob der Angeklagte die Anwesenheit V GE :: für möglicherweise nützlich erachten durfte.
Ferner entbehrt der Vorwurf, der Angeklagte habe das abzusägende Spurlattenstück nicht genau auf seine Befestigung am cberen Ende untersucht oder untersuchen lassen, der ‚erforderlichen Dariegung, daß und auf welche Weise eine sol. che Untersuchung mit Erfolg durchführbar gewesen wäre. Bevor KB nit dem Säsen besann, hatte er die Spurlatte
durch Klopfen und Ziehen daraufhin untersucht, ob sie noch fest saß. Anscheinend hatte er hierdurch sich und dem Anseklagten die Überzeugung verschafft, daß die Latte noch hinreichend befestigt war und kein Bedenken getragen. die andernfalls ihn am meisten gerfährdende Arbeit des Absägens aufzunehmen, Es ist bisher nicht ersichtlich, auf welchen anderen Wege das Ausmaß einer Durchrostung der Schrauben
an Ort und Stelle zuverlässig hätte ermittelt werden können Schließlich nat die Strafkammer den Gesichtspunkt unberlicksichtigt gelassen, ob nicht der Angeklaste sowohl hinsichtlich der Festiskeit der Spur „atte, als auch bezüglich einer eiwa angebrachten Warnung VD: ‚ sobald die Durchsägu vor dem Abschluß stand, auf die Erfahrung und Unsicht eK WB vertrauen durfte,
Nach alledem vermögen die bisherigen Feststellungen den Vorwurf der fahrlässigen Tötung nicht zu tragen,
Groß Krumme Engels
Hülle Dr, Augustin