Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 16.04.1953 – 4 StR 429/52

4. Strafsenat

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ın Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

die Ehefrau Ilse B CD. :::: Su ED =: Tram EB. ort geboren zn 9:5; Ä

wegen falscher Versicherung an Bides Statt

hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. April 1953, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr, Engels Bundesrichter Dr. Hülle

Bundesrichter Dr, Augustin als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter 0) als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 21. März 1952 wird verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragene

Von Rechts wegen

Die Angeklagte, die einen Interventionsprozeß Usa: wegen eines Gasherdes führte und die Finstellung der Zwangsvoilstreckung ohne Sicherheitsleistung betrieb, veranlasste die frühere Mitangeklagte Frau M 7 am 18. September 1950 "für den Gerichtsgebrauch" Folgende eidesstattliche Versicherung zu unterschreiben: "Im November 1940 verkaufte ich an Frau Ilse DEE einen Areiflanmigen Gasherd. Ich überzeugte mich davon, dass dieser Gasherd noch heute in Frau Dip Wohnung in Gebrauch ist". Die Unterschrift unter diese von Themann der Angeklagten ge-

hriebene, demnächst auch mit Erfolg bei Gericht einge- »eichte eidesstattliche Versicherung leistete Frau VB WEB :«! Drängen und mit Vorwissen der Angeklagten, ohne sostzustellen, ob der Gasherd tatsächlich noch in deren Wohnung war. Freu TED it vezen fahrlässiger Abgabe einer falschaneidesstattlichen Versicherung verurteilt worden. Die Angeklagte wurde wegen unternommener Verleitung zur

wissentlichen Abgabe einer falschen Versicherung an Eides

Statt verurteilt. Ihr Rechtsmittel hat keinen Erfolge Io Die Revision sieht eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, dass der Thehann der Angeklagten, der Verfasser der eidesstattlichen Versicherung, nicht vernommen worden ist, und begründet diese Rüge Tolg gendermassen: | Die Angeklagte habe sich dahin eingelassen, dass die Urkunde nach den ausdrücklichen Erklärungen ihres Ehemann®s trotz des entgegenstehenden Wortlauts nicht dem Gericht eingereicht werden sollte; demgemäß habe sie auch der Frau 0) erklärt,

dass die Urkunde nicht für das Gericht, sondern nur für den Re chtsanwalt bestimmt sei. Die Straf-

der trotz der Erörterung keinen Beweisamtrag gestellt hatı

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kammer habe die Einlassung der Angeklagten im Hinblick

auf den Wortlaut der Erklärung als widerlegt angesehen, Wenn das Gericht aber Bedenken gehabt habe, der Einlassun der Angeklägten zu glauben, so habe es von sich aus die

Vernehmung des Ehemannes anordnen müssen, Wenn dieser nön lich bestätigt habe, dass die eidesstattliche Versicherung nach der von ihm abgegebenen Erklärung nur für den Rechts anwalt bestimmt sein sollte, so würde die Strafkammer die Einlassung der Angeklagten möglicherweise als zumindest

nicht widerlegt angesehen haben.

Den Urteilsgründen ist eindeutig die Überzeugung der Strafkammer zu entnehmen, dass insbesondere bei der Beschwerdeführerin keine Zweifel über den Verwendungszweck der eidesstattlichen Versicherung bestanden, weil sie - auch abgesehen von dem ausdrücklich auf die Verwendung bei Gericht hinweisenden Wortlaut — genau über den Stand der Dinge unterrichtet gewesen sei. \War dies aber der Fall so wußte sie auch, dass eine Erklärung ihres Ehemannes, die Urkunde solle trotz des Wortlauts nicht bei Gericht eingereicht werden, nicht zutreffen konnte. Unter diesen Umständen kam es nicht darauf an, ob der Ehemann die von der Revision behauptete Erklärung abgegeben hat. Die - na dem Vortrag der Revision - in der Hauptverhandlung von Vor sitzenden erörterte Vernehmung des Ehemannes durfte daher dem Gericht ohne Verfahrensverstoß ebenso als entbehrlich

erscheinen, wie sie offensichtlich auch dem Verteidiger, als zwecklos erschienen ist.

1Ie Auch die Sachbeschwerde ist unbegründet.

Ob die Angeklagte zunächst die Absicht hatte, Frau vB i7 ihre Wohnung zu bitten, demit diese sich vol

jer Identität des Sssherdes überzeuge, und ob dieses Vorhaben daran gescheitert ist, dass Frau Vi» keine Zeit hatte, die entfernte Wohnung der Angeklagten aufzusuchen, ist unerheblich; denn die Beschwerdeführerin forderte Frau VB uch dann noch weiter auf, den Schein zu unterschreiben, als bereits feststand, daB Freu VOEEEED sich von dem Vorhandensein des Gasherdes nicht selbst überzeugen würde. Dabei wußte die Angeklagte, dass die Versicherung ohne eine Besichtigung des Gasherdes falsch war, und dass Frau VEEERED sich der Unrichtigkeit der gewünschten Erklärung bewußt war. Diese Feststellungen der Strafkammer lassen keinen Raum rür die Annahme, dass die Angeklagte infolge einer durch den Fro-

ze3 und die drohende Zwangsversteigerung verursachten Erregung weder den Wortlaut noch den Sint der Erklärung klar im Gedächtnis gehabt und ebenso gedankenlos gehandelt habe, wie die Strafkammer es bei Frau vo: Augenblick der Unterschrift Zür nicht unmöglich eracktet hat. Wenn die Angeklagte gleichwohl weiter auf Unterzeichnung der Versicherung drängte, so forderte sie damit vorsätzlich zur wissentlichen Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt auf (8§ 159, 156, 49 a StGB).

Da auch die Strafzumessungserwägungen keine Be-

einflussung durch Rechtsirrtun erkennen lassen, War SOo-

|

mit die Revision unter Kostenfolge aus 8 475 ZPO zu

verwerfen.

Groß Krumme, | Engels Hülle Dr. Augustin