Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 14.04.1953 – 2 StR 65/52
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2301 079
Im Namen des volkes
In der Strafsache gegen
Karoline F gup ze>. vom aus KOREREEEREEERD dort geboren am EB 1919,
wegen Fremdabtreibung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. April 1953, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer
Bundesrichter Dr. Arndt’ als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. Em in der Verhandlung, Landgerichtsrat GEEEEEER bei der Verkündung als Vertreter der esanwaltschaft,
Justizangestellter GEHEN . als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Kaiserslautern vom 6. September 1951 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen
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Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen eines Verprechens der Fremdabtreibung unter Annahme eines minderschweren Falles zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des sachlichen Rechts, da kein minderschwerer Fall vorliege. Sie greift demnach nur- den Strafausepruch an. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
Mit Recht wendet sich die Revision zwar gegen die Auffassung des Landgerichts, "minderschwere Fälle deckten sich sachlich mit den mildernden Umständen". Nicht beizutreten ist jedoch der Ansicht, ein minderschwerer Pall liege nur vor, wenn der Täter sich in ;einer Konfliktslage befindet. Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 30. Januar 1953 (2 StR 538/52, zum Abdruck bestimmt) ausgesprochen, daß nur aus der Gesamtheit der äußeren und inneren Tatumstände beurteilt werden könne, ‚ob ein minderschwerer Fall vorliege, und daß hierbei die Persönlichkeit des Täters und die Umstände, die vor oder nach der Tat liegen, zu verwerten seien, soweit sie Schlüsse auf den Grad der Schuld zuließen, Umstände dagegen, die der Tat selbst nicht innewohnten und keinen Zusammenhang mit ihr haben, ausscheiden müßten. Die Ansicht, nur das Bestehen einer Konfliktslage rechtfertige die Annahme eines minderschweren Falles, findet demnach im Gesetz keine Stütze.
Die Strafkammer hat einen minderschweren Fall bejaht,da die Angeklagte aus der besonderen Lage heraus, in der sie sich befand, in einer Augenblicksregung, aus Gutmütigkeit und, wenn auch falschem, Willen zur Hilfe-
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leistung sich zur Tat verleiten ließ, keinen Vorteil aus ihr ziehen wollte und gezogen hat. Sie hat damit in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die der Angeklagten vorzuwerfende Schuld dahin bewertet, daß" sie die Würdigung des Falles als minderschwer zulasse.
Daß sie die Tat derart wertet, obwohl die Angeklagte
sich ohne großes Bedenken 'und ohne Vorsorge gegen eine Infektion bestimmen ließ, lag in ihrem Ermessen. Ein Rechtsfehler liegt darin nicht.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesariwal tB. .
Dr. Moericke on Dr. Dotterweich ° " Werner Dr. Bauer Dr. Arndt