Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 14.04.1953 – 2 StR 356/52
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2_ StR 356/52 Brld
2301 082
ImNamen des Volkes
In der Strafsache “ gegen
den Kaufmann Werner C EM zus KB, Gort geboren am EEE 1926,
wegen Einziehung eines Motorrades
hat der 2.. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. April 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Arndt
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. in der Verhandlung, Landgerichtsrat bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter REN als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Einziehungsbeteiligten, des Bankgeschäfts W. SB KG in Krefeld, wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 1. Februar 1952 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Lendgericht zurückverwiesen, "
Von Rechts wegen
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Der Kaufmann Caasen in Krefeld benutzte im Jahre 1949 sein dem Einziehungsbeteiligten zur Sicherheit übereignetes Motorrad Merke AM zu Schmuggelfahrten. Das Hauptzollemt zog durch Bescheid vom 19. Oktober 1951 dieses Motorrad ein. Die Strafkammer hat dicsen Bescheid durch das angefochtene Urteil bestätigt. Die Revision des Einziehungsbeteiligten ist begründet.
1.) Die Strafkammer geht davon aus, dass das "Siche- ‚ rungseigentun" im Verhältnis zum "Volleigentum" nur einen minderen Rechtsschutz gewähre. Das ist rechtsirrig, wie der Senat schon im Anschluss an RGZ 124, 73 entschieden hat, BGHSt 2, 311, 312. Deshalb ist die Folgerung der Strafkammer unrichtig, "dass auch hinsichtlich des Rechtsschutzes gegenüber der in Frage stehenden Einziehung eines Beförderungsmittels genäss § 414 RAO an das Sicherungseigentum schärfere Maßstäbe anzulegen sind, als es bei einem Volleigentum im eigentlichen Sinne angemessen oder erforderlich erscheint". Sie kann die Strafkammer veranlasst haben, bei der Prüfung der Frage, ob den Einziehungsbeteiligten ein Verschulden im-Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs treffe (BGHSt 1, 351 ff), einen unrichtigen Maßstab anzulegen. Schon aus diesem Grunde ist das Urteil aufzuheben.
2.) Auch die Ausführungen der Strafkammer, mit denen sie eine Fahrlässigkeit des -Binziehungsbeteiligten begründen will, sind von Rechtsirrtum beeinflusst.
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a) Der Einziehungsbeteiligte hat nach den Feststellungen "keine für eıne Überwachung der Fahrten des Cs aD geeigneten Vorkehrungen oder Anordnungen getroffen", In dieser Unterlassung findet die Strafkamser eine Fahrlässigkeit, die-die Einziehung rechtfertige. Demnach scheint sie der Meinung 'zu sein, dass bei Kraftfahrzeugen jeder Sicherungseigentümer rechtlich verpflichtet sei, den Sicherungsgeber zu überwachen. Eine solche allgemeine Rechtspflicht besteht jedoch nicht. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Sicherungsnehmer nach den ihm bekannten Umständen des einzelnen Falles Anlass hat, für eine Überwachung des Kraftfahrzeugs zu sorgen. In dieser Hinsicht fehlen nähere Feststellungen. Die Strafkammer erwähnt Zwar, dass CB einschlägig vorbestraft gewesen sei. Sre stellt aber nicht fest, dass der Einziehungsbeteiligte dies gewusst habe. Nur diese Kenrtnis hätte aber den Einziehungsbeteiligten veranlassen können, Vorkehrungen gegen eine Benutzung des Kotorrades zu Schmuggelfahrten zu treffen. :Auch der Hinweis, dass Schmuggelfarrten in Grenznähe keine Seltenheit seien, genügt nicht. Die Kenntnis dieser allgemein bestehenden Gefahr, die bei dem Linziehungsbeteiligten wohl vorauszusetzen ist, reicht nicht aus, da sonst jeder Vorbehaltsverkäufer und Sicherungsnehmer ausnahmslos in jedep Falle, in dem ein Kraftfahrzeug zu Schmuggelzwecken benutzt wird, sich eine Einziehung nach § 414 RAbgO gefallen lassen müsste. Es hätte vielmehr der Prüfung bedurft, ob die allgemein beobachtete Gefahr auch im gegebenen Falle bestand, was wegen der Vorstrafe des CB vielleicht naheliegt, und ob_dies für den Einziehungsbeteiligten vorauszusehen war (vgl hierzu RGSt 76. 1).
b\Y Ausserdem legt das Urteil nicht dar. welche Vorkehrungen denn der Einziehungsbeveiligte nach der Meinung der Strafkammer hätte treffen müssen, um einen Mißbrauch ı des Motorrades zu verhindern. Der Senat kann deshalb nicht
bevrteilen, cb dio Strafkammer den Rechtsbegriff der Fahr-
lässigkeit nicht verkannt hat.
c) Die Strafkammer meint schliesslich, der Einziehungsbeteiligte sei gehalten gewesen, "vor Abschluss des Vertreges vom 30. Juni 1949 über die Persönlichkeit des CB in ausreichendem Maße Erkundigungen einzuziehen". Das trifft durchaus zu. Die Strafkammer stelit aber nicht fest, welche Erkundigungen der Einziehungsbeteiligte echon eingezogen hatte, welche er nach ihrer Ansicht noch hätte einziehen müssen und zu welchen Ergebnis sie geführt hätten. Nur wenn feststünde, dass bestimmte und dem Einziehungsbeteiligten zumutbare Nachforschungen ihm die Unzuverlässigkeit des Ci dergetan und Maßnahmen zu dessen Überwachung geboten hätten, könnte eine Fahrlässigkeit darin liegen, dass er diese Nachforschungen unterließ. ,
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Nach diesen Gesichtspunkten wird die Strafkammer die Frage, ob den Einziehungsbeteiligten ein Verschulden trifft, neu zu prüfen haben.
Dr. Moericke Dr, Dotterweich Werner
Dr. Sauer Dr. Arndt