Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 10.04.1953 – 2 StR 787/52
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2501 074
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen 1. den Kaufmann Walter Hans P (EEE aus KW, dort geboren am 1909, 2. die Ehefrau Ger
da _P geb. Hub aus KB: dort geboren am 8,
wegen Beihilfe zum Meineid u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. April 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Dr. Ortlieb Bündesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. GM . als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter un als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts in Köln vom
27. Mei 1952, "soweit sie verurteilt wor-Gen sind, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
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Die Strafkammer hat die Angeklagte Gerda Pa wegen Meineids und den Angeklagten Walter Hans PB wegen Bei- . hilfe hierzu verurteilt. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision der Angeklagten ist begründet.
Die Angeklagte Gerda PER war in der pharmazeutischen Grosshandlung des Angeklagten Walter Hans PO von 1. April 1948 bis zum 31. März 1949 als Sekretärin tätig. Sie unterhielt damals ein Liebesverhältnis mit VB. Er war auch der Erzeuger eines Sohnes, den sie am 9. Februar 1949 gebar. Im März 1949 löst die Angeklagte ihr Verhältnis zu Veith. Anfang April 1949 nahm sie geschlechtliche Beziehungen zu Walter Hans PB auf. Davon wurde sie schwanger.
Am 9. Dezember 1949 gebar sie einen Sohn. Am 1. Dezember 1951 schlossen die Angeklagten die Ehe miteinander.
Der Angeklagte war seit dem.l. Mai 1942 mit der jetzigen Frau SCEEEMED verheiratet. Sie reichte gegen ihn im "Juni 1949 Scheidungsklage ein: Sie stützte sie auf ehewidrige Beziehungen des Angeklagten zu seiner früheren Sekre- .‚tärin. Sie behauptete insbesondere, dass er der Erzeuger des am 9. Februar 1949 geborenen Kindes sei. Am 23. Nai 1950 beschloss das Landgericht, Beweis darüber zu erheben, "der Beklagte habe unerlaubte Beziehungen zu der Zeugin HB (der jetzigen Angeklagten) unterhalten, mit der er Arm in Arm gegangen sei". Bei ihrer Vernehmung durch einen ersuchten Richter am 5. Julf 1950 sagte die Angeklagte aus:
"Ich bin bis März 1949 bei dem Angeklagten angestellt gewesen. Ich bestreite, irgendwelche intime persönliche Beziehungen zu dem Beklagten gehabt zu haben. Ob ich mal mit dem Beklagten Arm in Arm gegangen bin, kann ich nicht sagen, möglich ist es, dass ich im Jahre 1948 einmal von dem Beklagten gestützt worden bin. Ich war damals in Schwangerschaft und habe viele Überstunden gemacht."
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Am 14. November 1950 beschloss das Landgericht, die Angeklagte auf ihre Aussage vom 5. Juli 1950 durch den ersuchten Richter zu vereidigen und darüber unter Eid vernehmen zu lassen, ob sie mit dem Angeklagten abends Arn in Arm am Rhein spazieren gegangen sei. Der ersuchte Richter vereidigte sie am 20. Dezember 1950 auf ihre Aussage vom 5. Juli 1950, sah jedoch von einer weiteren Vernehmung ab. Am 6. Februar
1951 erliess das Landgericht einen Beweisbeschluss, nach dem
der Einzelrichter die Angeklagte eidlich darüber vernehmen sollte, ob der Angeklagte mit ihr "abends Arm in Arm am Rhein spazieren gegangen sei. Bei ihrer Vernehmung beschwor sie
"am 15. März 1951 die Richtigkeit folgender Aussage:
„ "Mir wurde meine Aussage vom 5. Juni 1950 (B1 69 d.Aka. ten) vorgelesen. Dieselbe ist richtig und ergänze sie : noch wie folgt: Vom Frühjahr 1948 bis zum Frühjahr 1949 war ich bei dem Beklägten. ‚als, Stenotypistin angestellt. Unser Büro befand’ sich auf "dem Ubierring in Köln. Es kann vorgekommen sein, dass ich-in der Zeit meiner . .Schwangerschaft,und zwar in den Monaten Oktober, November und Dezember 1948, von dem Beklagten dadurch gestützt worden bin und er auch in den Arm fässte. Sies war nötig, wenn wir abends länger arbeiteten. Da ich schon an den Abenden vorher gestolpert war, infolge des Winterwetters und infolge der schlechten Beleuchtung, die’damals noch bestand, habe ich. den Beklagten gefragt, ob er mich nicht begleiten könne. Es war mir Ja bekannt, dass der Beklagte vom Büro ebenfalls in Richtung Rhein gehen musste,und zwar zur Rheinuferbahn. Ich selbst wählte folgenden Weg: Ubierring, Rhein, lLeystapel - von dort setzte ich über mit dem ' Boot nach Deutz. Ich wohnte in Köln-Kalk. Das war für mich der bequemste Weg. Ich bleibe dabei, dass ich mit dem Beklagten keinerlei Zärtlichkeiten ausgetauscht habe. .
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Auf Fragen der Klägerin: Der Beklagte hat mir zur Bestreitung der durch die Geburt meines Kindes entstan- “ denen Unkosten kein Geld gegeben.".
Die Strafkammer hält es für möglich, dass die Vernehmungen vom 5. Juli und.20. Dezember 1950 ausschliesslich die Frage nach ehewidrigen Beziehungen vor. dem 31. März 1949 zum 'Gegenstande hatten. Sie sieht deshalb diese beiden Aussagen als richtig an und hat die Angeklagte insoweit freigesprochen. Dagegen nimmt die Strafkammer an, die Angeklagte habe vor ihrer Vernehmung durch den Einzelrichter mit der Möglichkeit gerechnet, dass "der Gesamtkomplex ihrer Beziehungen zu ra Gegenstand der Befragung sein würde", Das sei auch der Fall
. gewesen. Der Einzelrichter habe sie gefragt, "ob überhaupt
‚Beziehungen unerlaubter Art zwischen den Angeklagten 'bestanden" hätten. Das ergebe die Niederschrift, die keine Ein- ‚schränkung "enthalte. Auch der Richter habe dies ausdrücklich als Zeuge bekundet und mit Bestimmtheit hinzugefügt, dass er die ‚Angeklagte nach "keinerlei Z&örtlichkeiten" befragt habe. Deshalb habe die Angeklägte bewusst’ die Unwahrheit ausgesagt.. “
Diese Feststellungen reichen gur inneren Tatseite nicht aus; denn sie ergeben. ‚nicht, dass die Angeklagte auch er-
‘“ Kannte, der Eingelrichter frage sie iu Gegensatz zu dem er-
"suchten Richter nach ehewidrigen Beziehungen ohne Beschränkung auf die Zeit vor dem. 31. März 1949. Dass. sie vor dem Termin mit einer unbeschränkten Fragestellung rechnete, ersetzt nicht die erforderliche, Feststellung, dass sie sich (im Termin) darüber klar wurde, wie’ die Fragen des Richters ‘gemeint wären. Hat sie dies aber nicht erkannt, so kann sie ebenso wie nach 'der Meinung der Strafkammer bei ihren ersten beiden Vernehmungen angenommen haben,’ ihre späteren Beziehungen seien auch jetzt nicht ‚Gegenstand der Vernehmung. Ein solcher Irrtum würde einen Meineid ausschliessen (vgl RG IW 1938, 2196; BGHSt 2, 90, 92).
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Gerade in dem vorliegenden Fall ist eine besonders sorgfältige Prüfung der Frage notwendig, ob die Angeklagte vorsätzlich falsch geschworen hat. Denn mehrere Tatsachen, die die Strafkammer feststellt, aber bei der abschliessenden \Würdigung nicht erörtert, können dagegen sprechen.
a) Zur Zeit der Vernehnmung vom 15. März 1951 bestend das Liebesverhältnis der Angeklagten schon fast zwei Jahre. Aus ihm war ein Kind hervorgegangen.’ Seit dem Februar 1950 wohnten die Angeklagten zusammen. Die Angeklagte war ordnungsmässig polizeilich gemeldet. Das kai: 'Aarauf hindeuten, dass die An- - geklagten sich in aller Öffentlichkeit’ zueinander bekannten. Ist dies aber der Fall, so münsten sie sich sagen, dass ihre Beziehungen auch der damaligen Frau PB auf die Dauer nicht unbekannt bleiben könnten. Es wäre deshalb kurzsichtig und töricht gewesen, dennoch solche Beziehungen abzustreiten.
b) Die Aussage der Angeklagten bezieht sich, abgesehen ‚von dem Satz: "Ich bleibe dabei, dass ich mit dem Beklagten keinerlei Zärtlichkeiten ausgetauscht habe", ersichtlich nur auf Vorgänge, die vor dem 31. März 1949 lagen. Das kann dafür sprechen, dass die Angeklagte den Richter so verstand, als ob auch er nur nach den Beziehungen der Angeklagten vor dem
' 31. März 1949 fragte, zumal ihr der Rechtseriwalt Kia gesagt hatte, - wenn der Arigeklagte: etwas mit dem zweiten Kinde zu tun’ habe, so müsse sie: auf dahingestellte Fragen"
die Aussage verweigern. Nun: scheint allerdings die Strafkammer anzunehiien, die Angeklagte habe mit-dem wiedergegebenen Satz geschlechtliche- Beziehungen für alle Zeiten bestritten. Das träfe jedoch nur zu, wenn das %ort "keinerlei" "niemals" bedeutete, und die ‚Angeklagte sich dieser Bedeutung bewusst gewesen wäre. Keineriei heisst aber: keiner Art. Über die Zeit, auf die die Aussage sich beziehen soll, sagt deshalb dieses Wort nichts aus.
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Da die Verurteilung der Angeklagten Gerda PD wegen Meineides nicht bestehen bleiben kann, ist auch die Verurteilung des Angeklagten Walter Hans PD, wie die Revision mit Recht geltend macht, wegen Beihilfe hierzu aufzuheben.
Die Revision rügt nöch, dass die Strafkammer "das beharrliche Verhalten, mit dem der Angeklagte seine zweite Ehefrau um die ihr nach der gesetzlichen Regelung der Unterhaltspflicht "bei Ehescheidungen gegebenenfalls zustehenden Ansprüche zu bringen suchte"; strafschärfend verwerte. Sie meint, da infolge des Ehebruchs der damaligen Ehefrau des Angeklagten schlimmsten Falles eine Scheidung aus beiderseitigen Verschulden möglich gewesen wäre, hätte sie keine Unterhaltsansprüche gehabt. Das ist rechtsirrig. Nur der allein für schuldig erklärte Ehegatte hat unter keinen Umständen Ansprüche gegen den anderen. Dass der Angeklagte diese Rechts- . lage für seine Ehefrau herbeiführen wollte, Aurfte die Strafkammer strafschärfend berücksichtigen.
Dr. Moericke . Werner Dr. Ludwig Dr. Ortlieb Dr. Arndt
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