Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 09.04.1953 – 5 StR 13/53
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
§ 5 StR 13/53 2267 093
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Arbeiter Georg Robert J «EEE aus BB, geboren arı EEE 1309 in rei,
wegen Diebstahls im Rückfalle
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9.April 1953, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. En als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär iin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Revision des Angeklagten Te wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 19.September 1952, soweit dieser Angeklagte verurteilt worden ist, samt den Feststellungen dazu aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung -— auch über die Kosten des Rechtsmittels -— an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründes
Der Angeklagte m ist - ebenso wie der frühere Mitangeklagte NEM - wegen gemeinschaftlichen Diebstahls im Rückfalle zu einem Jahre und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen und des sachlichen Strafrechts. Sie ist begründet.
Das Landgericht sieht als erwiesen an, daß Nein einer Frau See während der Fahrt in der Berliner S-Bahn Geld- und Brieftasche entwendet hat. Es hat sich nicht feststellen lassen, daß der Angeklagte lm bei diesem Taschendiebstahl zugegen gewesen ist. Im Urteil wird jedoch ein anderer Fall von vermutlichem Taschendiebstahl in der S-Bahn geschildert, bei dem der Angeklagte IB eine Rolle gespielt hat. Als in einem Abteil eine Frau ihre Geldbörse vermißte, machte sich IB zun Wortführer der Fahrgäste und erklärtes "Hier kommt niemand heraus, ehe das Portemonnaie da ist." Auf einmal lag dann die Geldbörse auf dem Fußboden ‚und JM sagte gönnerhaft zu der Eigentümerin: "Das ist Ihnen wohl aus der Tasche herausgefallen. " Kurz darauf sah ein Fahrgast, der diesen Vorfall beobachtet hatte, wie Ni und SEE, die ebenfalls die S-Bahn verlassen hatten, auf einer Bank auf dem Bahnsteig saßen und sich anscheinend mit dem Inhalt von Brieftaschen beschäftigten. Beim Erscheinen der von dem Fahrgast herbeigerufenen Bahnpolizeibeamten ergriffen Nußbaum und Jürgens die Flucht. Hierbei warf N@WiWB die der Frau Scilw entwendete Brieftasche- fort.
Die Strafkammer ist zu der Überzeugung gekommen, daß beide Angeklagte zu einer Bande von Taschendieben gehörten. Sie hätten zur Begehung von Taschendiebstählen zusammengewirkt. Es sei nicht erforderlich, daß sie ständig im gleichen Abteil gearbeitet hätten.
Mit Recht beanstandet die Revision des Angeklagten IC, das es an ausreichenden Feststellungen für die An-
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nahme einer Mittäterschaft fehle. Die Mitgliedschaft bei einer Bande von Taschendieben rechtfertigt es noch nicht, Jedes Bandenmitglieäd für jeden von einem anderen Bandenmitglied ausgeführten Taschendiebstahl als Mittäter verantwortlich zu machen. Eine solche Annahme ließe sich höchstens bei einem Mitglied halten, das die Organisation eines Diebesunternehmens übernommen hat, so daß bei ihm die Mitentecheidung darüber lag, ob die Tat ausgeführt werden sollte oder nicht (vgl. den Fall RG DJ 1940, S.629). Dagegen ist die bloße Beteiligung an einer Verabredung, die nicht in irgendeiner Weise stärkend auf den Täterwillen des anderen wirkt, nicht ausreichend (vgl. RG IW 1936, 8.1913). |
Da das Urteil keine Feststellungen enthält, in welcher Weise der Angeklagte ib an dem von der Strafkamner allein festgestellten Diebstahl zum Nachteil der Frau Sc mitgewirkt hat, mußte das Urteil, soweit es den Angeklagten SCHE betrifft, aufgehoben werden. Die Strafkammer wird in der neuen Hauptverhandlung auch zu erwägen haben, inwieweit das Verhalten des Angeklagten in dem zweiten festgestellten Pall strafrechtlich von Bedeutung ist, außerden ob und inwieweit der Angeklagte nach der Tat des Mitangeklagten NM in Bezug auf den Diebstahl der Brieftasche der Frau SW den Tatbestand einer strafbaren Handlung erfüllt.
Dr. Geier Sarstedt Dr. Koffka Schmidt Siemer