Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 09.04.1953 – 3 StR 474/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
F
Betrug Ed
hat der 2, Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der
itzung vom :»22..Jul1.1954, an der teilgenommen haben?
RE a Dr, Busch
r..Dotterweich esrichter Dr. Arndt \esrichter Maaß
"als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt els Vertreter der Bundesanwalte ‚chaft,;
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst mern 2 tkundsbeanter der Geschäftsstelle,
Revision des Angeklagten wird das Urteil. des ichts in Duisburg vom 9. April 1953 aufgehobe: e
1, soweit er wegen fortgesetzten Betruges in Tatein heit mit Konkursvergehen nach. 8.240 Abs .1.Nr.1.K0 verurteilt worden ist, mit den Feststellungen,
2,.im Gesamtstrafausspruch einschienlich des Berufsverhotes;
Die weitergehende Revision wird verworfen.
‚e der Aufhebung wird die 8a a Entscheidung, such-über ttels, an das Landgericht
von Recht, is wegen
Be Ber
Gründe,
der Angeklagte ist wegen forigesetzten Betruges in teilweiser Tateinheit mit Konkursvergehen nach § 240 Abs | Sr 1
KO, veben 5 Di egelbruchs in Bene bei mit Arrestb
Strafe von) neun Monaten Gefängnis enirteitt, word herden
ist ihm auf die Dauer von drei Jahr ‚en unters agt worden, den Beruf eines: selbständigen Konfektionärs ausz zuüben oder durch
einen anderen ausüben zu lassen,
‚Seine Revision, mit .der.er. die Aufklärungsrü ige und die
allgemeine Sachrüge erhebt, hat teilweise Erf 18.
1... Keinen re echtlichen Bedenken die Verurteilung wegen fahı Plässiger unordentlicher Buchfüh g (Vergehen nach S§ 240 Ab
StGB) und Pfandentstrickung (9 137 StGB).
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> 1.Nr:3 KO) sowie ‚wegen en eeitmucıe (§ 136
.a) Nach den Feststellungen des Landgerichts enthielten die Handels bücher, die der Angeklagte gemäß. ges etzlic her Vervflichtung als Vollkaufmann führen Lich, "schwerwiegende Unimmigkeiten", die ihren Grund darin haben, : aß der Ange-
klagte es immer wieder versäumte, seinen Buchhalter sofort &
über alle Geschäftsvorfälle zu unterrichten, So kam es, daß
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Beträgen standen, Daher gaben die Bücher keine Vorsicht über den wirklichen Vermögensstand,
b) Ferner hat der Angeklagte durch einen Angestellten Anzüge, die Tür eine Gläubigerin ge ofändet und in Kartons
verpackt im Keller d E Geschäftshauses aufbewahr
Fands 1eg els her
2. .Da agegen rechtfertigen die bisherigen
nicht die Annahme,.'der Angeklagte h habe durch Aufwand Ü sige Summen verbraucht. oder sei solche schuldi ig geworden (Vergehen nach § 240 A h bs 1 Nr. 1.X0). Das Urteil führt hierz aus, der An 18° ek! IReıe habe im Jahre 1950 der Ceschäftskasse und. nach ‚000, - DM entnommen und für persönliche Zwecke
braucht. Diese Ausgayen und die ‚Ansc chaffung eines Borgwardw
von 8.590,- DM Hätten das Notwendige ji
sächl .che‘& esamtvermögenslage gezogen gewesen seien.
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‚che. sowie die en überschritten, die ihm durc
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Jid wetugeränigkaii seines Betriebe 5 bei Bean De sei ihm auch bekannt gewes N
zen bis zur Bilanz vom 31.. März 1950 ia chi ich) "stellte, habe ihn mit Schreiben vom 3. Mai 1950 auf die schlechte Gesc chäfts lage aufmerksam gemacht und zur sparsam
keit ermahnt,
Über die geschäftliche Lage des Unternehmens des. Ange klagten, siner Herrenkleiderfabrik, ist dem Urteil nur zu
entnehmen, daß in der Steuerbilanz 31, März 1950 noch
ein Ges ‚chäftsvernögen von 10.393 69 D ‚ausgewiesen \ wurde, daß am 10. März 1950 die Firma Än _ einer Forderung von: 9. 000, - DM prä den Ei ab der Gerichts ;vollzieher Nein f S täglic cher. Gast" war und
De. 56 Pfändungen äurchführte, ferner daß am 4, Janua
is und daß von da
1951 über das Vermögen seiner Firma durch da, ‚Amtsgericht 1
apgestan das Konkursverfahren eröffnet wurde,
Ob die Aufwendungen. des Angeklagten. das Nomenäsge wi Üblic She übe rschritten haben, ist : danach nicht ersicht lich,
weil nicht ang gegeben ist, wofür er die 11,.000,- DM \ verwende
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hat. Das braucht zwar nicht: in allen Finze Ih ite n, muß Aber doch hinsicht1l} ch der Art der Verwendung en. 1 werden, da-
mit das] Revisionsgericht: in der Lage ist, zu prüfen, ‚ob das
: Landgericht bei der Würdigung von zutreffenden Erwägungen
ausgegangen ist, Die Worte Nzu pers sönlichen en lassen es offen, ob der Angek slagte die 11, 000,;- DM lediglich zur Bestreitung s eines und seiner Ehefrau Levensunterhalts oder zu anderen pe ersönlichen Zwecken oder auch zur Deckung der Ro ‚sten Von Geschäftsreisen verbraucht hat. Soweit Verbrauch. zur .Bestreitung des Lebensunterhaltes in Frage kommt, müßte dargetan werden, welche Unterhalts rerpflichtung sen der Angeklagte hatte, welche Summen er hierfür aufgewendet hat und inwieweit sie das Maß des Notwendigen und üblichen überstiegen. haben. Ebenso ‚müßte gegebenenfalls dargetan werden, ae
wieweit der Angeklagte bei Geschäftsreisen dieses Maß durch
seine Leb usTuhrung und inwiefern er es durch eine zu ‚starke "Reisetätigkeit überschritten hat, Ober dabei übern 2 men se cht hat, bestimmt sich nach seinen Terı
L\ssen zZUr kritischen Zeit. Bei der DB Beurteilu
nicht nur das Geschäftsvermögen, sondern auch da s Private vermögen zu berücksichtigen, weil der Einzelkaufmann für,
tt häftlichen Verbindälichkeiten mit seinen ‚gesamten.
Vermögen haftet. . Ferner müssen Umsatz und ee des Geschäftes sowie die Aussichten des Unternehmens ei der Beur-,
teilung beachtet werden. Die Beschaffung des Demarinagen
muß ebenfalls unter diesen Gesichts punkten gewürdigt werden.
Gelegentlich der Erörterung der Strafzumes Ingsgründe rührt
das Urteil aus,.der Angeklagte habe einen er IBe n Teil des von richteten Schadens bereits bes ıtigt ae hee den "selbst sein Priv tvermögen ZUL Abdeckung seiner
mid heranz zuzi iehen". Wenn zwei Jah?
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des Konkurs verfahrens - ob und wann es beende
rergehe n.in Tateinheit mit einem Betrug zun Nac hteil der Pi:
ist dem Urteil nicht zu entnehmen - ein groß dens beseitigt.:1sY, 50 1äßt dieser Umstand es nicht ausgeschlossen erschei inen, ‚daß die wirtschaftliche Kraft des Angeklagten doch größer gewesen ist, als die ellgemein gehal
tenen Ausführungen des Urteils vermuten lassen,
Wegen dieser Mängel der RER sbesondere
‚die Schlußfolgeru ıngen des Landgerichts einer Zahl erinkigen
Grunälage entbehren, kann das nejiniehsgericht nicht nachprü fen, ob der Angeklagte übermäßige Summen verbraucht hat oder schuldig geworden ist. Der Schuläspruch wegen Vergehens nach § 240 Abs 1 Nr 1 KO kann daher nicht bestehen bleiben.
Das Landgericht nimmt an, soweit der. Angeklagte durch
des Borgwardwagens gegen Hingabe von Wechs eln
Summen..schuldig geworden sei,. stehe das Konkurs
en Ob dies zutrifft, kann auf u lückenhaf-
Bore seianegen nicht beurteilt. werden, near dies e Fest-20]
re ingen bieten noch:keine hinreichende Grundlas re Für dis
Annahme eines Betruges, Sie lassen nicht erss hen, was. bei Abschluß des Kaufvertrages vereinbart und ob Höfem nn.erst: durch die Wechselhin; gabe über die Zahlungsfähleke geklagten getäuscht und dadurch zur Lieferung
‚stimmt worden ist. Dieser Betr gsfall steht
richterlichen Feststellungen im mit dem: Betrug zum Nac ontedl der Tas ne d m Be | Firma "De use Wollindustriel
trugs sversuch zum Nachteil. der 3
Des zwingt dazu, das Urteil auch insoweit aufzuheben, als der Angeklagte weg gen fortg gesetzten Betruges verurte eilt wo! den ist, Damit erübrigt sich gleichzeitig eine Brörterung
der Aufkiä ngs üge Die Behauptung, der Verteidiger habe Lie in ieh Revision erwähnten Eve rtualbeweisamträge in der area gestellt, wird allerdings durch das Sit-
w zur nesprotokoll widerlegt . Der Beschwerdeführer wird in.der neuen Verhandlung vor dem Landgericht Gelegenheit haben, die-
se: Beweisamträge nachzuholen.
„Bei der neuen Entscheidung wird das Landgericht folgendes zu beachten haben. Wenn der Angeklagte noch im Oktober
1950 bei der Rheinisch-Westfälischen Bank Kredit erhalten haben sollte, so könnte dieser Umstand von Bedeutung se in für d
ie Beantwortung der Fragen, ob seine gesamten wirt-. schaftlichen Verhältnisse so geartet waren, daß er seinen ichtungen in Zukunft nicht mehr nachkommen konnte, und ob er selbst diese innere Überzeugung beim Abschluß der Kaufverträge mit der Firma Ki und bei der Lieferung dys Bofks., wardwagens gehabt hat. Ferner wird es auch im Falle zum
genauerer Feststellungen der vertraglichen Abmachungen be-
aurfen. Wer auf Kredit kauft, erklärt damit schlüssig : seine e
mi bereits vorhandene Absicht, am Verfallstag Zahlung ZU. leisten und seine Überzeugung, hierzu in der Lage zu sein,
nicht dagegen eine bereits jetzt bestehende Liquidität, Bei te
dem ersten Kaufvertrag wurde zwischen der Firma K und
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Wechsel. über den er-
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dem Angeklagten eine Prolongation der sten Fälligkeitstermin hinaus ver einbart. Das deutet darauf.
hin, .daß die Pirma ee 1 mit der] Möglichkeit rechnete, der
Angeklagte werde die Wrchsel am ers ten Fälligkeitstermin. nicht einlösen können, ja daß dieser Fall zwischen deh Par-
teien besprochen worden ists. Bei der rechtlichen Mürdigeung
wird im Urteil zwar a der
nicht werde .sinlösen Kon
‚Inhalt die Prolongationsabrede hat
alige und genau befristete Prolonga-
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wurde oder ob äie Prolongationsabrede allgemeine: | daß diese wie ‚auch später an] 1i bene Wechsel nach Bedarf prolo
er Angeklagte nicht in der Le;
e zu zahlen,
in.den Mrretraen ründen wird ausgeführt, die Firnen K] und a seien durch die Lieferung der vom Angeklagten en; denn der Angeklagt
geka uften euzsrigrändg geschädigt word sei auch heute noch mittellos und zur Bezahlung außerstande,
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Ob ein Vermögensschaden entstanden ist, bestimnt sich bei ehungsbetrug nach dem Zeitpunkt des Vertra agsschlusses,
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ätbestens nach dem Zeitpunkt der Vorleistung. Wenn der an dere Teil den zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Schaden dur ‚spätere Leistung wiedergutmacht, wird dadurch der begangen& ee nicht aus der Welt geschafft, eetem 23 2 di
it des Urteils nicht im Stande köueseh ist, die den Firme Kim und FO geschuldeten Beträge zu bezahlen, Diese: Umstand kann aber gleichwohl von’ Bedeutung gewesen sein für
En Bil
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dung der tatrichterlichen Übe erzeugung von den Vorstellungen, die der Angeklagte zur Tatzeit von 8 einem wird schaftlichen Vermögen hatte, Aus diesem Gr unde wird es not
endig sein, den Widerspruch aufzuklären, der möglicherwei se zwischen dieser Feststellung und den Aus Führungen des Ei teil
ls liegt, . der Angeklagte habe einen großen Teil des. von ir
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ihm angericht teten Schadens bereits beseitig habe. den
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‚un Willen, sein Pr rivatvernögen zur Abde ckung seine 7 Schulden
N ‚ welchen Wert die zur
Wollindustrie" wird er- =
Sicherung. über-
Deckte der ‚Wert nicht nur die
nie ne De u & sie dieser schon im
9 ee übereignet worden waren, ‚sondern
‚sichernde Forderung der Firma so könnte das unter Umständen für die Beststel-
lung der inneren Tatseite von Bedeutung sein.
3. . Nicht Ausreichend begründet ist ferner das Berufs-1
verbot. Im Urteil wird die Persönlichkeit des Angeklagten
günstig beurteilt. Er stammt aus einer angesehenen H jandwer-
kerfamilie und ist - bis auf eine geringfügige Ge :ldstrafe
wegen eines Verkehrsunfalles - nicht bestraft. Das Landge-
richt hält dafür, daß er sich aus einer übertrieben. optimistischen Lebensauffassung an die Leitung eines Konfektions-
geschäftes gewagt hat, ohne die Fähigkeiten und die ‚Ausbil-
dung hierfür zu besitzen. Alle diese Umstände verlang ten
eine besonders sorgfältige Prüfung der- Frage; ob nicht schon
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die Verurteilung zu Strafe, mindestens aber die Strafverbiüßung den Angeklagten derart beeindrucken werde, daß ein
Berufsverbot nicht erforderlich sei... In der Unterlassung
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ifung liegt ein Rechtsfehler, der des Berufsverhbots zw
Bu kr Bee Mm. ch
Die Bundesrichte r Dr. Arndt ur sind beurlaubt und dadurch vert as. Urteil zu unt terschreiben.
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Beschluss§
In der Strafsache
gegen
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am 26. Oktober 1907 in Krefeld,
den Kaufmann willi Beck er aus Wuppex tal, geboren.
wegen fortgesetzten Betruges
hat der 3. Strafsenat des Bundesge® srichtshofs in der Sitzung vom el. September 1994 beschlossen:
Der Urteilssprüuch des am 22% u a | verkiindeten Urteils des 2: Ferie nstraf- a eo u senats des Bundesgerichts ee dahin |
Ss u berichtigt, dass es im ershen Satz der ’ “ Urteilsformel anstatt Duisburg" richtig. SEELE L 'yuppertal" heissen MUSS. e ee RE | 12 anzmann Busch Martin... 2 u Maaß Dr. Wiefels vo \