Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 09.04.1953 – 2 StR 353/53
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 StR 353/53 2313 047 Fo
_
den
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
Kaufmann willı EEE aus DEE. geboren
am ED 1916 ir EEE, Krs. TEE,
wegen Untreue u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
vom
für
18. Juni 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Oberregierungsrat Dr. ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ED
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 9. April 1953 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung und Urkundenfälschung verurteilt. Seine Revision, die nur die Sachbeschwerde erhebt, ist begründet.
Der Angeklagte war vom 1..Januar 1951 bis 16. Juli 1952 Geschäftsführer der Raiffeisenwarengenossenschaft Badbergen. Er eriedigte die gesamten mit der Geschäftsführung verbundenen Arbeiten. Bei der Verwaltung des Lagers und bei der Buchführung unterstützten ihn Angestellte. Die Kasse führte er allein. Da sich Unstimmigkeiten ergaben, wurde eine Überprüfung angeoränet. Der Prüfungsbericht stellte in der Kasse einen Fehlbetrag von 12.170,90 DM und eine Warenfehlmenge im Werte von 30.697 DM fest.
I: Unterschlagung.
Die Strafkammer erachtet den Angeklagten einer
_ fortgesetzten Unterschlagung für schuldig, da er sich von dem Fehlbetrag, den sie nur in Höhe von 11.000 DM für nachgewiesen hält, 8.000 DM rechtswidrig zugeeig- . net habe. Sie stellt hierzu fest, der Fehlbetrag sei dadurch entstanden, dass der Angeklagte Bargeld einnahn, aber nicht oder nur zum Teil an die Genossenschaft abführte, Waren gegen bar verkaufte, den Kaufpreis jedoch für sich verbrauchte, weiter Kassenüberschüsse, die durch unrichtige Buchführung entstanden waren, an sich nahm. Die Feststellungen stützt sie allein auf den Prüfungsbericht, den die beiden Buchprüfer auf Grund schriftlicher Unterlagen erstellten, die ihnen bei der "revidierten Genossenschaft und bei Kunden und Liefe-
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ranten derselben in Lieferscheinen, Rechnungen, Quittungen und Kontogegenbüchern zur Einsichtnahme vorgelegen haben" (UA S 5). Die Richtigkeit des Berichts im einzelnen an Hand der den Prüfern vorgelegenen Unterlagen hat die Strafkammer nicht nachgeprüft, auch keine Zeugen hierzu gehört, sondern sich mit der Erklärung der Prüfer begnügt. Das Urteil gibt auch den Bericht selbst nicht wieder und stellt keinen -der Fälle, in denen der Angeklagte Geld an sich brachte oder erlangte, fest:. . 5 EEE He
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Die Strafkammer nimmt eine fortgesetzte Handlung an. Da das Urteil jedoch keine der Einzeltaten schildert, ist dem Revisionsgericht jede rechtliche Nachprüfung unmöglich, Bereits dieser Mangel nötigt zur Aufhebung des Urteils. Es ist zudem nicht frei von Widersprüchen.
Der Angeklagte beruft sich darauf, er habe das Geld, -soweit überhaupt ein Fehlbetrag vorhanden sei, nicht für sich verbraucht, sondern für Zwecke der Genossenschaft ausgegeben und zwar für Telefonspesen, zur Zahlung von Mietkraftwagen, die er zu Geschäftsfahrten benutzt habe, und zur Bewirtung von Kunden im Interesse der Genossenschaft. Die Strafkammer nimmt auch an, dass er solche Ausgaben hatte, hält sie jedoch nur in Höhe von insgesamt 3.000 DM und zwar von 500 DM Telefongebühren, 1.200 DM Kosten für Mietkraftwagen und 900 DM Zahlungen für Kunden für berechtigt. Sie führt hierzu aus, der Angeklagte habe keinen Zweifel haben können, dass "er - wenn überhaupt -— jedenfalls
grössere als die vorerwähnten Ausgaben ohne Einwilligung der Genossenschaft nicht machen durfte" (VA S 8),
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und er habe, selbst wenn er "Gelder in der von ihm genannten Höhe unberechtigt für die Genü.ssenschaft ausgegeben haben sollte", sich "hierzu keinesfalls für berechtigt halten" können (UA S-10). Hiernach hält sie es - für möglich, dass er, wenn auch unberechtigt, von dem Fehlbetrag von 11.000 DM über die von ihr zugebilligten 5.000 DM hinaus Gelder für die
-Genossenschaft verwendete. Damit ist nicht vereinbar
die Feststellung, eine andere Ursache für das Fehlen eines Betrages von 8.000 DM als der Verbrauch durch den Angeklagten für eigene Zwecke, sei nicht ersichtlich (UA S 9). Soweit der Angeklagte aber Gelder nicht für sich verbrauchte, sondern für die Genossenschaft verwendete, eignete er sie sich nicht zu. Es entfiele eine Unterschlagung und läge unter Umständen Untreue vor. Die Strafkammer muss daher klären und feststellen, welche Summe der Angeklagte für sich verbrauchte und damit sich zueignete und welche er für Genossenschaftszwecke ausgab.
Die Summe von 3.000 DM, deren Ausgabe die Strafkammer für berechtigt anerkannt, hat sie nicht auf Grund von Rechnungen oder Quittungen, obwohl solche nach dem Urteil vorlagen, oder durch Befragen von Zeugen festgestellt. Sie hat hierzu auch nicht etwa die nach Ausscheiden des Angeklagten angefallenen Ausgaben zum Vergleich herangezogen oder die Mitglieder des Vorstandes gehört. Sie hat sie vielmehr nur nach dem Einkommen des Angeklagten. bemessen und allein den Vorstand
des Aufsichtsrates darüber vernommen, ob der Angeklagte.
Zechen von 50 DM für Kunden bezahlen durfte. Auch hier muss jedoch die Strafkanmer, um klare Feststellungen für das Urteil zu gewinnen, die Unterlagen, so die Telefonrechnungen, die Quittungen für die Mietkraftwa-
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gen und für die Zechen, prüfen, unter Umständen auch Zeugen hierzu hören. für die Beurteilung, ob die festgestellten Ausgaben angemessen waren, kann nicht, wie die Revision zutreffend vorträgt, massgebend sein das. Einkommen des Angeklagten, sondern allein, ob die Ausgaben dem Interesse der Genossenschaft dienten und ob sie sich im Rahmen dessen hielten, _ was bei dem Umfang der Geschäfte der Genossenschaft, die immerhin nach dem Urteil während der Tätigkeit des Angeklagten insgesamt 600.000 DM Umsatz hatte, der verkehrsüblichen Gepflogenheit entsprach. Von Bedeutung wird hierbei auch sein, inwiewsit der Vorstand der Genossenschaft dem Angeklagten Anweisungen gegeben oder ihm freie Hand gelassen hat.
Sofern die Strafkammer bei der neuen Verhandlung feststellt, dass der Angeklagte Gelder sich nicht zueignete, jedoch unberechtigterweise für die -Genossenschaft ausgab, und daher Untreue in Frage käme, wird sie den inneren Tatbestand, unter Umständen auch die Frage des Irrtums, besonders sorgfältig prüfen müs- .
sen (s. auch BGHSt 2, 194, 196).
II. Untreue.
Die Strafkammer sieht eine fortgesetzte Untreue darin, dass der Angeklagte die Bücher mangelhaft geführt und dadurch eine Warenfehlmenge von mindestens 25.000 DM verursacht habe. Soweit der Prüfungsbericht darüber hinaus eine Warenfehlmenge feststellte, hält sie diese nicht für nachgewiesen. Sie ist überzeugt, dass der Angeklagte vorsätzlich die Bücher schlecht führte, die daraus entstehende Unübersichtlichkeit erstrebte und den Schaden wollte, um auf diese Weise sich Gelder der Genossenschaft aneignen und eine Ent-
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deckung der Unterschlagungen verhindern zu können.
Die Strafkammer stützt auch hier ihre Feststellungen allein auf den Bericht der beiden Buchprüfer, die ihn auf Grund schriftlicher Unterlagen der Genossenschaft, der Kunden und Lieferenten und nach Anhörung von Zeugen erstellten. Den Bericht selbst gibt das Urteil nicht wieder. Es führt keine der fehlenden Buchungen an, so dass dem Revisionsgericht auch hier | eine Nachprüfung unmöglich ist.
Die Strafkammer kann nicht feststellen, dass der Angeklagte über den Betrag von 8.000 DM hinaus, den er nach ihrer Annahme unterschlagen hat, die Warenfehlmenge von 25.000 DM oder ihren Wert auch nur teilweise sich aneignete. Sie schliesst es auch nicht aus, dass "über die .im Revisionsbericht festgestellte Menge von Waren und über die weiter in der Hauptverhandlung festgestellte Menge von Waren im Gesamtwerte von 2.000 DM hinaus weitere Waren, ohne dass es von der Genossenschaft mangels schriftlicher Unterlagen bewiesen werden kann, an Kunden geliefert worden sind, ohne dass . der Angeklagte dabei einen geldlichen Vorteil hatte" (VA S 15/16). Hiernach hält sie es für möglich, dass überhaupt keine Fehlmenge, oder wenigstens nicht in der angegebenen Höhe, vorhanden ist, da insoweit Waren an Kunden geliefert wurden. Es liegt somit die Vermutung nahe, dass die Strafkammer dem Urteil eine rein rechnerische Fehlmenge zu Grunde legt, ohne dass tatsächlich eine solche besteht. Im übrigen entfiele, so- - weit Waren an Kunden gingen, auch ein Schaden oder wenigstens ein Schaden in der angenommenen Höhe, da den Warenlieferungen entsprechende Forderungen der Genossenschaft gegenüberständen.
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zu genügen, den Zeugen Leitz zu der Behauptung des Angeklagten, dieser habe ihn zur Unterschrift ermächtigt, hören müssen. Dass der Angeklagte die Unterschrift nachgezogen und durchgepaust hat, schliesst nicht aus, dass Leitz ihn beauftragt und ermächtigt
hatte.
Dr. Moericke Dr, Dotterweich Werner Dr: Arndt Menges