Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 23.03.1953 – 2 StR 257/53

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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298 067° 7

ImNamen des Volkes In der Strafsache gegen

den Schriftsteller Max Richard Helmut 7 EEEEEEun

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z.2t. in Untersuchungshaft,

wegen Rückfallbetruges

hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27, August 1955, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr, Koeniger als Vorsitzender,

echten Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verklindung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter END

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ?

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 23. März 1953 wird verworfen, Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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Von techts wegen

Gründe§

Soweit die Verletzung formellen Rechts gerügt wird, ist die Revision nicht näher ausgeführt, daher gemäss 8 344 Abs 2 Satz 2 StPO unzulässig.

Die Rüge der Verletzung materiellen Rechts veranlasste eine Nachprüfung des angefochtenen Urteils in seinen vollen Umfange. Nach den Ausführungen seiner Nevisionsbegründung zielt der Angeklagte insbesondere darauf ab, dass statt der Verurteilung wezen Tortgesetzten Rückfallbetruges in drei Fällen aus Rechtsgründen eine einzige, diese drei Tälle unfassende fortgesetzte Handlung von der Straikammer hätie angenomnen werden müssen, weil nur ein Gesamtvorsatz bei ihm vor-

gelegen habe.

Ein Fortsetzungszusammenhang in diesem weiteren Umfenge ist in dem angefochtenen Urteil nicht ausdrücklich erörtert. Indessen hätte in erster Linie der Tatrichter über diese Frage zu befinden gehabt, wenn sie sich auf'rängen würde. Das ist aber nach den Feststellungen des Urteils nicht der Fall. Denn der Fortsetzungszusammenhang als eine Ausnahme von der Regel bei der Beurteilung mehrerer strafbarer Handlungen muss jeweils aus besanderen tatsächlichen Gründen gerechtfertigt sein. Solche sind hier nicht ersichtlich,

Bin nicht näher umschriebener Entschluss, gleichartige Straftaten zur Trreichung eines allgemeinen Zwecks wiederholt zu begehen oder diesen Zveck mittels straf-

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barer Handlungen der verschiedensten Ausgestaltung zu erreichen, genügt nicht, um Fortsetzungszusammenhang zu begründen, Das als "Gesamtvorsatz" bezeichnete Wissen und Wolle. des, Täters muss schon den späteren V:rlauf seines strafbaren Tuns umfassen, derart, dass die Straftaten nach dem verletzten Zechtsgut, seinem Träger, ferner nach Art und Zeit ihrer Begehung sowie nach der Art der Ausführung davon umspannt sind (BGHSt Bd 1, 5 113, 115). Dabei wäre eine Ausweitung des Begriffs der fortgesetzten Handlung nach seiner Entwicklung in Rechtsprechung und Rechtslehre: durchaus verfehlt, Mithin ist nicht zu erkennen, Mnwiefern ein. Rechtsfehler darin liegen köunte, dass das Landgericht zur Feststellung von drei Straftaten des fortzgesetzten Betrugs gekommen Ist, Insbesondere ist es auch rechtlich nicht zu beanstanden, dass Cie Strafkammer bei den Zeugen SEND und BED ;c getrennt eine fortgesetzte Tat des Angeklagten angenommen hat, zumal nicht nur der Ort dieser Taten jeweils ein verschiedener war, sondern ausser in der Person des Geschädigten sich auch zeitlich mehrere Monate voneinander unterschieden, also vollkommen getrennt begangen worden

ö sind. "

“Auch im übrigen hat sich kein sachlichrechtlicher Mangel des angefochtenen Urteils ergeben.

Insbesondere sind die Voraussstzungen des Rückfalls

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Annan ng,

mit hinreichender Sicherheit den Ürteilsgründen zu entnehmen, Die Revision des Angeklagten war daher

zu verwerten,

Koeniger Dr. Sauer Baldus

Dr. Arndt Menges