Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 19.03.1953 – 5 StR 935/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes 2267 09; In der Strafsache 77 gegen
den Syndikus Dr. Friedrich K EEE zu: em, geboren am lm 1911 in zw,
wegen Betruges
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19.März 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr, Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 7.Oktober 1952 samt den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Zechts wegen -
Gründe§
Der Angeklagte war als Assessor Nilfsarbeiter bei dem Rechtsanwalt GEB. ie Ehefrau HB die sich scheiden lassen wollte, suchte ihn in seiner Wohnung auf, weil er ihr als tüchtig empfohlen worden war, Obwohl sie wußte, daß er nicht Rechtsanwalt, sondern nur Hilfsarbeiter bei einem Rechtsanwalt war, bat sie ihn, die Sache zu übernehmen, Der Angeklagte erilärte sich bereit. Sie fragte ihn, ob ihr das Armenrecht bewilligt werden würde. Er entgegnete, er werde das beantragen. Auf ihre weitere Frage, wieviel der Prozeß kosten werde, nannte er einen Betrag von 300 DM. Das Landgericht stellt weiter folgendes. fest:
"Der Angeklagte wollte den Prozeß formell durch Rechtsanwalt G@WB führen lassen, die
300 DM wollte er aber nicht an ihn abführen, sondern in seine eigene Tasche stecken, Hierüber ließ er Frau Hg bewußt im unklaren. ır Elärte sie nicht darüber auf,
daß sie im Falle der Armenrechtsbewilllgung weder einen Prozeßkostenvorschuß noch Anwaltsgebühren zu bezahlen habe, und daß sie im Falle der Fichtbewilligung des Armenrechts außer diesen 3U0 IM den Prozeßkostenvorschuß ° und die Rechtsanwaltsgebühren bezahlen mlsse,"
Es wurde Ratenzahlung vereinbart. Rechtsanwalt Ge» reichte Klage und Armenrechtsgesuch ein. Das Landgericht bewilligte das Armenrecht, ordnete jedoch an, daß Frau HB die Gerichtskosten selbst zu tragen habe, Rechtsanwalt G@Bwurde beigeoränet. Als Frau Hgp hiervon erfuhr, fragte sie den Angeklagten, ob sie trotzdem die 300 IM zu zahlen habe. Er antwortete, daß die Kosten sich um 80 DM ermäßigten und sie infolgedessen außer dem Prozeßkostenvorschuß von 50 DM an ihn noch 220 DM zu zahlen "habe. Frau HB siegte in dem Scheidungsstreit ob. Der Angeklagte beglückwünschte sie und fügte hinzu: "Denken
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Sie an die 40 Dil, sonst schimpft Rechtsanwalt GR."
40 DE fehlten noch an den 220 DM, die Trau HB nach der letzten Vereinbarung außer dem "Prozeßkostenvorschuß" von 50 DU zahlen sollte. Sie zahlte auch diese 40 Di noch an
den Angeklagten.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen 3etruges zu 300 DM Geldstrafe verurteilt. Sie führt aus, er habe der !Yrau Hd vorgespiegelt, daß sie für ihren Scheidungsprozeß 300 DM und nach teilweiser Bewilligung des Armenrechts außer dem "Prozeßkostenvorschuß" von 50 DM weitere 220 DM zu zahlen habe. Zumindest habe er es unterlassen, sie über die Höhe der von ihr zu zahlenden Kosten aufzuklären. Durch die Übernahme des Scheidungsprozesses sei für ihn die Rechtspflickt entstanden, sie darüber aufzuklären, daß sie bei völliger Bewilligung des Armenrechts keine Vorschüsse zu zahlen habe und wie hoch die von ihr zu zahlenden Vorschüsse bei nur teilweiser Bewilligung des Armenrechts sein würden. Er habe sie hierüber bewußt im unklaren gelassen. Sie habe deshalb irrtünlich angenommen, daß sie trotz der teilweisen Bewilligung des Arnenrechts außer dem "Prozeßkostenvorschuß" von 50 DM noch 220 DM zu zahlen habe, \liesie glaubhaft angebe, würde sie einen so hohen Betrag an den Angeklagten nicht gezahlt haben, wenn sie über die wahre Rechtslage unterrichtet gewesen wäre, da es ihr damals schwer gewesen sei, das Geld aufzubringen. Sie würde - wie sie bekundet habe - dem Angeklagten für seino persönliche Mühe eine geringe Entschädigung gegeben haben, aber niemals einen so hohen Betrag. Sie sei somit um 220 DM geschädigt worden. Alles dessen sei der Angeklagte sich auch bewußt gewesen, insbesondere habe er gewußt, daß er auf die 220 Dü keinen
Anspruch gehabt habe,
Die Kevision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Er-
folg.
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+ Einen Verfahrensverstoß erhlıckt die Revision darin,, daß das Urteil auf ne rere Tatbestandsmerkmale des Betruges nicht eingehe. Diese Rüge deokt sich mit der Sachbeschwerde und bedarf deshalb keiner „igenen Erörterung.
"Mit: Recht’ geht das Landgericht davon aus, daß es hier auf die standesrechtliche Beurteilung dee Hergangs nicht ankomnt. Mit Recht ‚sieht cs aush davon ab, die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Angeklagten und Rechtsanwalt = in die Zrörter: ng einzubeziehen. Indessen läßt das angefochtene Urteil nicht klar erkennen, wie die Strafkammer das Rechtsverhältnis zw ischen Frau > |] und dem Ahgeklagten beurteilt. nn
Dieses Verhältnis unterfiel, eusschließlich dem bürgerlichen. Recht. Es konnte also ein (unentgeltlicher) Auftrag oder ein (entgeltlicher) Dienstvertrag sein. Als un=-. entgeltlich sieht die Strafkammer das Geschäft allem Anschein nach nicht an. Sie führt aus, der Angeklagte hätte eine Forderung von 20 bis 50 DM damit begründen können, . daß er Frau He außerhalb seiner Bürostunden in seiner Privatwohnung beriet. Auch Frau Hg selbst scheint das Geschäft nicht als ein unentgeltliches gewollt zu haben, Es scheint ihrer Denkweise fern;elegen zu haben, daß sie sich einen ganz bestimmten Bearbeiter gerade seiner Tüchtigkeit wegen aussuchen und dann unentgeltliche Dienste von ihm erwarten könnte. So wollte sie ihm nach den Feststellungen der Strafkammer eine - wenn auch "geringe" - Entschädigung geben.
Was die Höhe der Entschädigung: betrifft, so befanden beide Parteien sich hier jedoch \in ihrem Verhältnis. untereinander) auf dem Gebiet der Vertragsfreiheit. Der Angeklagte war gegenüber der Trau He durch nichts verpflichtet, sich mit einer "geringen!" intschädigung zu begnügen. Nach der Gebührenordnung stand ihm überhaupt nichts zu. Wenn es darauf abgestellt werden. könnte, 80 wäre unverständlich, purer welchen Gesichtspunkt der Angeklagte das Recht EB: sollte, 20 bis 50 DM zu fordern.
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Konnte er aber auf Grund eines Dienstvertrages einen solchen Betrag fordern, so ist nicht einzusehen, warum er nicht auch 300 oder 220 DM fordern konnte,
. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, worüber der Angeklagte die Frau Hgg getäuscht haben soll. Das Urteil sagt nirgends ausdrücklich, daß er sie etwa über die gebührenrechtliche Lage getäuscht habe, wonach ihm Gebühren allerdings nicht zustanden. Das versteht sich weder von selbst, noch orgibt ea sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe. \enn ein üechtskundiger gefragt wird, wieviel der Prozeß kosten werde, so muß diese Frage sich keineswegs immer darauf beziehen, wie hoch die gesetzlichen Gebühren seien und wem sie geschuldet würden, Die Frage kann ebensowohl auch dahin zu verstehen sein, wieviel der Befragte fordere, Das ergibt sich aus der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Gebührenvereinbarung und liegt mindestens dann nche, wenn der Rechtsuchende einen bestimmten Berater gerade wegen seiner persönlichen Tüchtigkeit in Anspruch nehmen will. Ein Rechtsanwalt mag zwar standesrechtlich verpflichtet sein, auf eine solche Frage Auskunft über die gesetzlichen - und allein erstattungsfähigen - Gebühren zu geben und eine l\ehrforderung ausdrücklich geltend zu machen. Das gilt aber nicht ohne weiteres für einen anderen Rechtskundigen, der nach den Kosten seiner Inanspruchnahme gefragt wird. Hier kann die Frage sich ebensowohl auf seine vertragliche Forderung beziehen. Das wird hier geprüft werden müssen.
Die Strafkammer wirft dem Angeklagten vor, er habe Frau Hcep nicht darüber aufgeklärt, daß sie im Falle der Armenrechtsbewilligung weder einen Prozeßkostenvorschuß noch Anwaltsgebühren zu bezahlen habe. Dieser Vorwurf ist nur dann verständlich, wenn gemeint ist, daß der Angeklagte die Rechtslage so hätte schildern sollen, wie sie sich ohne vertragliche Abmachungen aus dem Gebührenrecht ergab. Gleichwohl ist zweifelhaft, ob die Strafkammer das sagen will. Denn im unmittelbaren Anschluß daran wird dem An-
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geklagten. ein Vorwurf daraus gemacht, daß er der Frau HD nicht gesagt habe, sie müsse im Falle der Nichtbewilligung des Armenrechts außer diesen 5300 7M den"Prozeßkostenvorschuß" (mit diesem Ausdruck sind anscheinend immer die Gerichtskosten gemeint) und die Kechtsanwaltsgebühren bezahlen. Das letztere ist in zweierlei Hinsicht unklar. ‘Den "Prozeßkostenvorschuß" von: 50 DM hat Frau Hg widerspruchslos außer dem Betrage bezahlt, den der Angeklagte für sich selbst forderte. Anscheinend hat sie sich also nicht dadurch getäuscht gefühlt, daß der Angeklagte ihr
- wie die Strafkammer annimmt - nicht gesagt hat, sie müsse diesen Betrag noch neben seiner Forderung zahlen. „Wenn ferner der Angeklagte, wie die Strafkammer zu unterstellen scheint, für den Fall der völligen Versagung des Armenrechts die 300 DM ebenfalls nicht an Rechtsanwalt Gaul abführen, sondern neben dessen Gebühren verlangen wolite, so ist unerfindlich, wie er diese Täuschung
- wenn es wirklich eine Täuschung war - dann der Frau: HB gegenüber aufrechterhalten wollte. Dessen bedurfte es aber, wenn der Angeklagte die Absicht hatte, die 300 DM zu erlangen. Das wird in der neven Verhandlung: aufzuklären sein.
Nach Auffassung der Strafkammer "mußte" der Angeklagte sich darüber klar sein, daß Frau Hg ihn eine so hohe Sondervergütung nicht bewilligt haben würde, daß sie vielmehr einen derart hohen Betrag nur zahlen würde, wenn sie des Glaubens war, es handele sich um "notwendige" Kosten des Scheidungsprozesses. Der Ausdruck "mußte" ist hier zum mindesten mißverständlich, Betrug erfordert Vorsatz; es kommt deshalb nicht darauf an, was der Angeklagte wissen mußte, sondern nur dareuf, was er gewußt hat, \enn die Strafkammer hier unter "notwendigen" Kosten die !üindestgebühren versteht, so kann verkannt sein, daß es nicht schlechthin darauf ankan, was Freu Hgg "bewilligen" wollte. Sie legte ersichtlich großen Wert darauf, daß ihre Scheidungsklage gerade durch den Angeklagten bearbeitet wurde. Solange sie daran festhielt, gehörte zu den
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"notwendigen!" Kosten auch das, was der Angeklagte für sich forderte. Das Landgericht scheint zu verkennen, daß sie den Angeklagten nicht ohne seinen Willen gegen ein Entgelt in Anspruch nehmen konnte, dessen Höhe sie nach ihrem Belieben bestimmte.
Wenn die Strafkanmer den Schaden auf 220 DM bemißt, so übersieht sie, daß dieser Betrag sich um das vermindert, was Frau HB dem Angeklagten bei Kenntnis der Sachund Rechtslage bezahlt haben würde. Wird aber schon dem äußeren Tatbestande nach davon ausgegangen, daß der Angeklagte etwas verlangen konnte und erhalten hätte, so wird besonders sorgfältig geprüft werden müssen, ob er nicht der Ansicht war, daß er mehr - etwa auch 300 oder 220 DI - verlangen konnte. Vielfach kann zwar aus einer bewußten Täuschung auf den Vorsatz des Täters geschlossen: werden, daß er auf den erstrabten Vermögensvorteil keinen .echtsanspruch habe. Im vorliegenden Fall wird die Strafkammer sich jedoch mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob eine etwaige Täuschung nicht vielleicht nur dem Zweck dienen sollte, das standeswidrige und dem Rechtsanwalt Gaul gegenüber vertragswidrige Verhalten des Angeklagten zu verdecken, es unter Umständen auch vor der Frau Hg» zu verbergen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts. | Dr. Geier Sarstedt Dr. Koffka Schmidt Siemer
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