Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 19.03.1953 – 3 StR 384/52
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2188 047
3. StR 384/52
Im Namen des volkes
fn der Strafsache gegen
den Kaufmann Horst W EEE aus Bad wo@B-GEB: geboren am ME: ED ED in Vo, Kreis
FEED. wegen Betruges
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. März 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Nr. Busch Bundesrichter Dr. Baldus
Bundesrichter Maass als beisitzende Richter,
' berstaatsanwalt ED in der Verhandlung,
üOberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft.
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
auf ie Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lanägerichts in Gießen vom 28. März 1952, soweit er verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsnittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
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Der angeklagte ist wegen Betruges in fünf Fällen zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.
I: Der Angeklagte, der den Kaufmannsberuf erlernt hat und sodann als kaufmännischer Gehilfe und Dekorateur tätig war, eröffnete am 20. Oktober 1950 in BEB-EB, einem Ort. den er während des Krieges als Soldat kennen gelernt hatte, ein Modeatelier, in dem handgemalte Damenstoffe verarbeitet werden sollten. Sein Anfangskapital betrug 3000 DM. In der Folgezeit hat er Zahlungsverpflichtungen, die aus Anlaß der Gründung des Geschäftes entstanden waren, in Höhe von insgesamt 1450 DM nicht erfüllt. Es handelt sich um ı3 Gläubiger, In sieben von diesen 13 Fällen ist er von der Anklage des Betruges freigesprochen worden. In einem Falle ist das Verfahren abgetrennt worden. In den übrigen fünf Fällen sieht das Landgericht den Betrug für erwiesen an. Der Angeklagte habe in diesen Fällen mit Bestimmtneit fristgemäße Zahlung versprochen, aber wegen Zahlungsunfähigkeit in keinem Falle leisten können. Dies habe er von vornherein bewußt in Kauf genommen. Die Vertragspartner hätten sämtlich auf einen bestimmten Zahlungstermin Wert gelegt und nicht vorgeleistet, im Falle Jung nicht Stundung gewährt, wenn sie gewußt hätten, daß sie nicht zur vereinbarten Zeit Zahlung erhalten würden. Dies habe der Angeklagte auch gewußt.
Die Revision wendet sich zunächst gegen die annahme, der Angeklagte habe seine Vertragspartner über seine Zahlungsfähigkeit getäuscht. Zu dieser Schlußfolgerung sei das Landgericht gelangt, weil es unterlassen habe, unter Ausschöpfung aller in Frage kommenden Beweismittel aufzuklären, welche Mittel dem Angeklagten zur Verfügung standen und welche Erwartungen er über die Entwickelung seines Unternehmens hegen durfte und genegt habe. Die tatrichterlichen Feststel-Lungen. auf die jene Schlußfolgerung gegründet sei, seien deshalb lückenhaft. Insoweit wird Verletzung der Aufklärungspdlicht gerügt. Hierin liege zugleich eine Verletzung des sachlichen Rechts. Diese Rügen sind begründet.
Tie Annahme, der Angeklagte habe in den fünf Fällen die Vertragspartner über seine Zahlungsfähigkeit im Augenblick der Fälligkeit der Forderung getäuscht, setzt die Feststellung voraus, daß er im zeitpunkt der Fälligkeit tatsächlich zahlungsunfähig el iu sun. War und daß er dies im Zeitpunkt der Abgabe des Zahlungsversprechens voraussah. Der Umstand, daß ein Kaufmann einzelne Forderungen bei Fälligkeit nicht begleichen kann. rechtfertigt allein noch nicht den Schluß, daß er zahlunssunfähig ist. Im vorliegenden Falle konnte eine Feststellung hierüber nur getroffen werden, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten in der Zeit von der Eröffnung des Geschäftes am 20. Oktober 1950 bis zu seiner Verhaftung im Mai 1951 geklärt wurden. Das Urteil führt hierzu nur aus, der Augeklagte habe bei Eröffnung des Geschäftes über etwa 3000 DM verfügt. Dieses Geld sei aber "schon
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-A- bald" aufgebraucht gewesen. Gewinne seien so gut wie ; keine erzielt worden. Im Gegenteil hätten sich die : Schulden ständig vermehrt. Er sei sich bei Eröffnung |
des Betriebes selbst im klaren darüber gewesen, daß nennenswerte Gewinne erst im Frühjahr 1951 aus dem Geschäft würden gezogen werden können. Das genügt nicht. Vielmehr hätte es genauerer Angaben darüber bedurft, wann das Anfangskapital aufgebraucht und wofür es verwendet worden war, welche Einnahmen dem Angeklagten in der fraglichen Zeit zuflossen, wie groß seine gesamten Verbindlichkeiten waren und in welcher Weise er ihnen nachgekommen ist, mit welchen Einnahmen er rechnen konnte, aus welchen Gründen er nicht in der Lage war, diese Gläubiger zu befriedigen. ob er etwa infolge Leistungsverzugs seiner Schuldner nicht allen Verpflichtungen nachkommen konnte und ob er begründete Aussicht hatte, zum Ausbau des Geschäftes weiteres Kapital von dritter Seite zur Verfügung gestellt zu bekommen. Alle diese Fragen hätten unter Verwertung der Geschäftsbücher sorgfältig erörtert werden müssen, weil erst ihre Beantwortung ein Urteil darüber ermöglichte,
ob und wann der Angeklagte zahlungsunfähig war. Ver Zeitpunkt hierfür hätte ermittelt werden müssen, weil die Forderung des installateurs Wa anscheinend schen im November 1950, die des Schreinermeisters Jg wohl Anfang Januar i95i, die übrigen Forderungen erst im. Januar und Anfang Februar !95' fällig geworden sind. "
Da somit die Zahiungsunfähigkeit des Angeklagten im Zeitounkt der Fälligkeit nicht nit hir-,
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reichender Gewißheit feststeht, kann noch nicht
als erwiesen erachtet werden, daß er seine Vertragspartner getäuscht hat. Dieser Rechtsfehler zwingt dazu. das Urteil, soweit der Angeklagte verurteilt ist, mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
11. Im Falle des Schreinermeisters IB begegnet das Urteil noch einem weiteren rechtlichen Bedenken. Das Landgericht sieht hier den Betrug darin. daß der Angeklagte durch das Versprechen, innerhalb kurzer Frist Zehlung zu leisten. Stundung der fälligen Forderung erstrebte und erhielt. J@@P habe die von ihm hergestellten Gegenstände unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Er hätte "von seinem Eigentumsvorbehalt sofort Gebrauch gemacht", wenn er gewußt hätte, daB der Angeklagte innerhalb kurzer Frist nicht werde zahlen können. Diese Feststellungen genügen nicht für den Nachweis, da3 Jg in seinem Vermögen geschädigt worden ist. Durch 'Stundung erleidet der Gläubiger nur dann einen Vermögensschaden,. wenn die gestundete Forderung während der Stundung an Wert verliert. Dies ist der Fall, wenn sie im Augenblick- der Stundung noch eingetrieben werden kann, ülese Möglichkeit aber bis zum Ablauf der gewährten Zahlungsfrist sich vermindert oder gänzlich dahinschwindet. Daß dem hier so gewesen sei, dafür ist im Trteil nichts dargetan. Wenn IB sich das Eigentum an den geiieferten Sachen vorbehrl.- ten hatte, so war er in Höhe ües Wertes für seine Forderung gesichert. Inwiefern er dadurch einen Yermögensschaden erlitten zat, da3 er nicht sofort ch
seinem Eigentumsvorbehalt $ebrauch machte (gemeint ist damit wohl. daß er die gelieferten Gegenstände nicht sofort wieder zurücknahm), ist ebenfalls nicht dargetan und ohne Anführung begründender Tatsachen nicht ersichtlich. Das Merkmal des Vermögensschadens ist demnach nicht nachgewiesen. Die tatsächlichen Feststellungen tragen auch aus diesem Grunde im Falle Je die Verurteilung nicht.
III. Für die neue Verhandlung ist noch auf folgendes hinzuweisen;
Sollte sich ergeben. daß der Angeklagte zur Zeit der Fälligkeit noch nicht zahlungsunfähig war. Sc würde zu prüfen sein, ob er seinerseits geglaubt oder zustimmend in Kauf genommen hat, zu diesem Zeitpunkt zahlungsunfähig zu sein. Wäre dem so, so würde er sich eines versuchten Betruges - abgesehen vom Falle JB - schuldig gemacht haben. Es wird aber weiter auch aufzuklären sein, ob der Angeklagte zur Zeit des Abschlusses überhaupt willig war, zu dem vereinbarten Zeitpunkt zu zahlen, oder ob er den Vertragspartnern seine Zahlungswilligkeit nur vorgetäuscht hat, um sie zum Abschluß des Vertrages zu bestimmen. Wenn dies der Fall. wäre, so würde der Angeklagte sich in den Fällen Wa@- &: SED. Heim uni StB eines Betruges schul-
dig gemacht haben, auch wenn er zahlungsfähig gewesen
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sein und auf seine Zahlungsfähigkeit vertraut haben sollte,
Retberg . Koeniger Busch Baldus Maass