Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 13.03.1953 – 2 StR 78/53
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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8.53 2301 0°C
Im Namen des vVoi!kes
in der Strafsache gegen
den Arbeiter Heinz Carl W EB zus mp:
dort geboren am 1920, 2.2t. in anderer Sache in Strafhaft,
wegen versuchten schweren Diebstahls u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. März 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,
Bundesrichter Henneka Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig
Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat GEEREEER als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten wird auf seine Kosten verworfen.
von Rechts wegen
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75.
2.
Gründe§
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Der jetzt 32 Jahre alte, mehrfach vorbestrafte Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. Dezember 1952 wegen einfachen Diebstahls in Tateinheit mit versuchtem schweren Diebstahl im Rückfall als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu zweieinhalb Jahren Zuchthaus verurteilt; daneben ist Sicherungsverwahrung angeoränet. Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Angeklagte verbüßte bis September 1950 eine dreijährige Zuchthausstrafe und lebte dann bei Angehörigen in Hamburg. 1951 wurde er wegen zweier Diebstähle zu einen Jahr bezw. eineinhalb Jahren Zuchthaus verurteilt. jedoch wurde die Vollstreckung wegen seiner Lungenkrankheit ausgesetzt. Am 21. Februar 1952 "ging der Angeklagte in Hamburg in Nebenräume einer Gastwirtschaft, entwendete Geld und erbrach einen "erschlossenen Schrank, ohne geeignetes Diebesgut zu finden - Der Angeklagte verbüßt jetzt seine restlichen Vorstrafen bis ?%0. September 1955, so daß er die hier verhängte Zuchthausstrafe voraussichtlich bis Frühjahr . 1958 zu verbüßen hat.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts durch Verkennung des Begriffs eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers und hält die Anordnung der Sicherungsverwahrung für fehlerhaft. Sie ist unbegründet. Die Strafkammer hat den Begriff des gefährlichen Gewohnheitsverbrechers nicht verkannt, son-
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dern die in Rechtsprechung und Schrifttum entwickelten Grundsätze richtig herausgestellt und angewendet. Die formellen Voraussetzungen des § 20 a Abs I StGB (zwei Verurteilungen wegen vorsätzlicher Tat zu erheblicher Freiheitsstrafe) sind erfüllt. Die Strafkammer hat die bisherige Entwicklung, den Lebensgang des Angeklagten, seine Vorstrafen mit den Einzelheiten der Tatausführung, die Wirkungen der bisherigen Verurteilungen mit ihrem Vollzug und die soziale Lage des Angeklagten bei Begehung der Taten eingehend gewürdigt. Die Kriminalität des Angeklagten begann im 8, Lebensjahr und führte über eine Fürsorgeerziehung schon im Alter von 17 Jahren zu einer ersten gerichtlichen Verurteilung. Das Landgericht hat nicht übersehen, daß bei diesen Frühtaten die entwendeten Werte gering waren, wie es bei Taten Jugendlicher häufig ist. Das ist aber unerheblich, weil sich auch aus derartigen Taten der Hang zur Wiederholung ergeben kann. Im Gegenteil ist anerkannt, daß eine früh einsetzende Kriminalität für spätere Gewohnheitsverbrecher kennzeichnend ist. FS ist nicht fehlerhaft. wenn das Gericht bei der Feststellung des gewohnheitsmäßigen Hanges auch Straftaten berücksichtigt, die nicht zu einer gerichtlichen Bestrafung oüer nur zu einer Verurteilung in geringer Höhe geführt haben. Die Strafkammer hat ferner bei den späteren Verurteilungen die Xriegs- und Nachkriegsverhältnisse berücksichtigt. Dabei ist erkennbar dem Lebensmitteldiebstahl bei Beginn der Internierungshaft keine Bedeutung beigemessen, wohl aber dem Umstand; daß der. Angeklagte gleichzeitig die Gelegenheit wahr-
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nahm, bei verschiedenen Leuten aus Geldschränken und sonstigen Behältnissen erhebliche Geldbeträge zu stehlen, dabei auch ein Stemmeisen zum Aufbrechen eines Gebäudes benutzte, Gewiß fällt auf, daß die erste Zuchthausstrafe wegen Entwendung geringfügigen Geldwertes verhängt ist, aber der Angeklagte hatte hier unmittelbar nach Entweichung aus einer Strafhaft und trotz eines festen Arbeitsverhältnisses bei mehreren Bauern wahllos gestohlen, was er vorfand, und sich bei der. Festnahme unter Drohungen zur Wehr gesetzt. Dieses Gesamtverhalten durfte trotz des geringen Geldwertes der Beute schon als ein starkes Anzeichen für einen verbrecherischen Hang gewertet werden. Die Strafkammer hat auch nicht übersehen, daß die jetzige Tat unter Alkoholeinfluß begangen ist, hat aber festgestellt, daß der Alkoholgenuß geringfügig gewesen sein muß. Im übrigen würde das der Entscheidung nicht entgegen stehen, weil es feststehende Erkenntnis ist, daß der Hang zur Wiederholung von Straftaten auch durch Trunksucht verursacht oder verstärkt sein kann und daß zur Auslösung eines solchen Hanges im Einzelfalle Alkoholgenuß oft Anlaß bietet. Die Tatbegehung nach Alkoholgenuß steht also weder der Verurteiiung als Gewohnheitsverbrechernoch der Annahme seiner Gefährlichkeit entgegen. Die Strafkammer hat auch berücksichtigt, daß der Angeklagte lungenkrank ist und daß die jetzt verhängte Strafe bis Frühjahr 1958 vollstreckt wird. Sie hat auf Grund einer Gutachtens festgestellt, daß die Lungenkrankheit in der Ausheilung begriffen ist und daß sich der Angeklagte auf üem Wege der Besserung befindet. Die Strafkammer ist ferner auf Grund der ganzen Entwicklung des
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Angeklagten, seiner Frühkriminalität, der an Spezialisierung grenzenden Ähnlichkeit der Taten, auf Grund des schrellen Rückfalls, der Wirkungslosigkeit aller bisherigen Strafen und der wiederholten Straffälligkeit trotz schwebender Strafverfahren zu der Auffassung gelangt, daß der Angeklagte, der nach der Strafverbüßung erst 37 Jahre alt sein wird, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch nach Verbüßung der jetzigen Strafe doch wieder in den gleichen Lebenswandel. zurückfallen werde. Diese Schlußfolgerung war bei den gegebenen Umständen durchaus möglich, 1&ßt Rechtsfehler nicht erkennen und ist deshalb als Ergebnis der freien tatrichterlichen Überzeugung der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen. Die Revision muß daher verworfen werden, da das Urteil auch sonst keine Rechtsfehler zeigt.
"Dr. Dotterweich Henneka Dr. Sauer
Dr. Tudwig Dr, Arndt