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BGH Entscheidung vom 12.03.1953 – 4 StR 698/52

4. Strafsenat

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Möbelhändler Hermann FT Om aus CE, geboren am GB 1915 in u.

wegen Unterschlagung und Betrugs

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. März 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Bundesanwalt EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft. Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom

11. August 1952 mit den zugrunde liegenden Feststeilungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Bd 2 RE FEAR Re

. ..

Gründe§

Die Sachbeschwerde des erneut wegen versuchten Betrugs verurteilten Angeklagten ist wiederum mangels ausreichender Feststellung des inneren Tatbestandes begründet.

Der Angeklagte bewog den Schreinermeister Nas. der unter Androhung gerichtlicher Beitreibung eine Sicherung wegen seiner Wechselforderungen von 1: 569,66 DM verlangte, zur Entgegennahme der Sicherungsübereignung eines Tempo-Lieferwagens und damit zu weiterem Warten durch die bewusst unwahre Erklärung, der Wagen, an dem insbesondere kein Eigentumsvorbehalt bestehe, sei sein volles Eigentum. In Wirklichkeit stand der Wagen im vorbehaltenen Eigentum der Lieferfirma, der der Angeklagte auf den Kaufpreis von 5 950,-- DM einen Restbetrag von 1 270,-- DM schuldete.

Das Bewusstsein der Vermögensbeschädigung sieht die Strafkammer in der Vorstellung des Angeklagten, Mu werde seine Forderungen mit Erfolg beitreiben, wenn er ihm nicht den Wagen übereigne. Dem steht indessen die an anderer Urteilsstelle getroffene Feststellung entgegen, der angeklagte habe geglaubt, an dem Wagen könne eine Art Teilsicherungseigentum bestehen. War nämlich hiernach der Angeklagte möglicherweise der Auffassung, dass der Lieferfirma ein Eigentumsvorbehalt an dem Wagen nur noch in Höhe der rückständigen Kaufpreisforäerung von 1 270,-- Di zustehe und dass demgemäss m durch äie Jbereignung. eines die Wechselforderungen übersteigenden, vorbehaltsfreien Eigentumsteiles hinsichtlich seiner gesamten Forderungen voll und rechtswirksam gesichert sei, so ist nicht erkennbar, inwiefern dieser nach Vorsteilung des Angeklagten durch die Abstandnahme von Zwangsmassnahmen hätte geschädigt werden können.

Deun eine bessere Sicherung hätte MiiB dann naclı Auffassung des Angeklagten offenbar auch nicht erreichen

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können, wenn er den Sicherungsübereignungsvertrag nicht ay_ geschlossen hätte, sondern auf gerichtlichem Wege vorgegangen wäre.

Die bisherigen Feststellungen tragen somit den Schuld. spruch nicht. -

Krumme ze Engels Hülle Dr. Augustin Dr. Schalscha