Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 12.03.1953 – 4 StR 48/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Strassenbahnführer Wilhelm ? a :u: reg» GEB, geboren am VB !915 in Tg,
wegen fahrlässiger Tötung u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. März 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Engels
Bundesrichter Dr. Hülle
Bundesrichter Dr. Augustin
Bundesrichter Martin als beisitzende Richter,
Bundesanwalt En | . als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Yilfsarbeiter im mittleren Justizdienst un als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 31. Juli 1952 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte fuhr am 22, September 1951 mit einem Strassenbahnzug der Linie 3 in Egg durch die Kaiser hofstrasse (Ruhrschnellweg). stadteinwärts. Diese Strasse hat
ein mittleres Gefälle; der Zug -fuhr mit einer Geschwindigkeit von 40 st/km. Auf der Kreuzung der bevorrechtigten ’Kaiserhofstrasse- mit der Oberschlesienstrasse, die sich jenseits. der Kreuzung als Krampestrasse. fortsetzt, Zuhr der Angeklagte mit dem Triebwagen gegen. den Personenkraftwagen des Nebenklägers,. der aus der Oberschlesienstrasse in die Krampestrasse fahren und zu diesem Zweck die Kaiserhofstrasse übergqueren wollte, wegen des lebhaften Verkehrs auf der nördlichen Fahrbahn der Kaiserhofstrasse aber auf dem vom Angeklagten befahrenen Schienenpaar hatte halten müssen. Durch den Anprall wurde der. Personenkraftwagen mehrfach herungeschleudert; die Zhefrau des Nebenklägers erlitt einen Schädelbasisbruch, an dessen. Folgen sie alsbald verstarb, während der Nebenkläger selbst eine Gehirnerschütterung und Kopi=, platzwunden davontrug.
. Die Straf kammer hat den Angeklagten von der Anklage wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit 'fahrlässiger Körperverletzung, fahrlässiger Gefährdung des. Str rassenbahnbetriebs und Übertretung der Strassenverkehrsordnung. Sreigesprochen, weil sie ein Versagen der vom Angeklagten betätigten Strombremse des Triebwagens nicht ausschliessen zu können glaubte. Hiergegen wendet sich die Revision des Nebenklägers mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts, Sie hat Erfolg, weil die Treisprechung nach den bisherigen Feststellungen auf einer rechtsfehlerhaften Verkennung der dem Angeklagten:obliegenden Sorgfaltspflicht beruhen kann.
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Die Frage, ob der Nebenkläger den Unfall schuldhaft dadurch herbeigeführt hat, dass er die Kaiserhofstrasse nicht erst beim Freisein beider Mahrbahnen und in einem Zuge überquert hat, bedarf im Rahmen der Schuläfeststellung keiner Entscheidung. Denn auch wenn der Nebenkläger verkehrswidrig, nämlich unter Verletzung seiner Wartepflicht, in die Kreuzung eingefahren sein und auf.den Strassenbahnschienen gehalten haben sollte, musste der Angeklagte, der nach seiner Einlassung den Kraftwagen des Nebenklägers schon auf weite Entfernung hin auf den Strassenbahnschienen stehen sah, alle geeigneten Massnahmen ergreifen, um einen Zusammenstoss zu vermeiden. Verkehrswidriges Verhalten eines Strassenbenutzers erlaubt den anderen Verkehrsteilnehmern nicht, auf ihr Recht zu pochen und Leben und Gesundheit des Verkehrssünders aufs Spiel zu setzen (vgl u.a. BGH 4 StR 57/51 vom 21. Mai 1951, 4 StR 12,52 vom 8. Mai 1952). Es wäre daher rechtsirrig, wenn die Strafkamner mit ihren abschliessenden Ausführungen hätte zum Ausdruck bringen wollen, dass die Fehrweise des Nebenklägers mit zur Verneinung eines Verschuldens des Angeklagten heranzuziehen
sei.
Das angefochtene Urteil gibt keine Kiarheit darüber, wieviel Bremsen der vom Angeklagten geführte Strassenbehnzug aufwies, wie sie in Tätigkeit gesetzt wurden, ob und inwieweit sie unabhängig voneinander sicher wirkten und welche Brenmsverzögerung jeder von ihnen zukam. Nach den bisherigen Feststellungen der Strafkammer kann nur ver-_ mutet werden, dass der Triebwagen über drei Bremsen, nänlich eine Strömbrense, eine Frischströmbremse und eine Handbremse verfügte, und dass die beiden Strombremsen im selben Arbeitsgang ausgelöst werden konnten, während die Handbrems® gesondert zu bedienen war. Als sicher kann angenommen werdeh:
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ässs die Handbremse unabhängig von den Strombremsen wirkte; dagegen ist im Urteil nicht angegeben, welche Verzögerung
diese Bremse bei kräftiger Bedienung auslöste. Die Frischstrombremse scheint dadurch betätigt worden zu sein, dass
der Bremshebel, mit dem die Strombremse eingeschaltet wurde,
bis zum letzten "Kontakt" durchgezogen wurde;darüber, ob, sie unabhängig von.der Strombremse wirkte und welche Bremsverzögerung sie. auslöste, fehlt jede Feststellung. Ohne diese Angaben
kann das Revisionsgericht nicht prüfen, ob der Angeklagte
den Strassenbahnzug trotz des Versagens der Strombremse noch rechtzeitig durch Betätigung der Frischstrombremse oder der Handbremse oder der beiden Bremsen zusammen hätte anhalten können. j
Nach den Urteilsausführungen hat der Angeklagte die Frischstroubremse überhaupt nicht eingesetzt. Die Strafkamner glaubte, dies damit entschuldigen zu können, dass in der Fahranweisung vorgeschrieben sei und im Fahrunterricht gelehrt werde, beim Ausbleiben einer Bremswirkung der Strombremse sei der Bremshebel zunächst wieder auf die Ausgangsstellung zurückzuschalten und anschliessend ein zweites Mal zu betätigen. Dem kann nicht beigetreten werden. Zunächst schliesst der Inhalt der Fahranweisung, so wie er von der Strafkammer im Urteil wiedergegeben ist, denkgesetzlich nicht das Verbot in sich, sehon bei ‚der ersten Bremsung auch die Frischstrombremse zu betätigen. Vor allem aber kann ein solches Verbot denn keine Geltung. beanspruchen, wenn sich der Strassenbahnführer vor die. zwingende. Notwendigkeit gestellt sieht, den Strassenbahnzug auf kürzeste Entfernung anzuhalten, wenn ihm also.zur Wiederholung des Zremsversuchs mit der Strombrense keine Zeit mehr bleibt. Den Einsatz der Frischstrombrense auch in Fällen höchster Un?allgefahr von einen nochmaligen Versuch, die Strombrense zu
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- für vermissen, warum der Angeklagte nicht beim Erkennen der
. 609/52 vom 9. Januar 1953). Ob dem Angeklagten aus der
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betätigen, abhängig machen, hiesse, gerade in den äringendsten Fällen auf die Wirkung der Frischstrombremse schlechthin verzichten. Das kann nicht der Sinn einer Betriebsanweisung sein, falls nicht besonders technische Gegebenheiten, die bisher dem Urteil nicht zu entnehmen sind, zu einem solchen Verfahren zwingen. ..
Das Urteil lässt aber auch eine genügende Erklärung da-
vollen Gefahr die Handbremse mit aller Entschiedenheit betätigt hat. Nach der. Annahme der Strafkammer dient diese nur zum Feststellen des Wagens nach dem Bremsen mit der Strombrense. Diese - im Urteil nicht näher begründete - Zweckbeschränkung schliesst indes nicht aus, dass die Handbrense in Ausnahmefällen, insbesondere beim Versagen der anderen Bremsen, auch zum Anhalten des Strassenbahnzuges aus der Fahrt heraus verwendet werden kann und muss. Für das Kraftfahrzeug hat der Bundesgerichtshof die ähnlich gelagerte Frage, ob der Fahrer beim Versagen der Betriebsbremse die Handbrense einzusetzen hat, bejaht (BGH 1 StR
"nur leichten". Betätigung der Handbremse ein Vorwurf zu machen ist, lässt sich erst beurteilen, wenn die Bremskraft der Handbrense: festgestellt ist.
Die Strafkammer hat auch geprüft, ob der Angeklagte mit einem Versagen der Strombremse jederzeit rechnen und sich deshalb darauf einstellen musste, den Strassenbahnzug vor einem Hindernis mit den übrigen Bremsmitteln anzuhalten. Sie hat diese Frage verneint, weil andernfalls die Flüssigkeit des Strassenverkehrs gefährdet sei. Hiergegen ist insoweit nichts einzuwenden, als ein Strassenbahnführer nicht allein um der entfernten Möglichkeit eines Versagens der Strombremse willen "im Schneckentempo" fahren muss. Bei
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dem vom Angeklagten benutzten Motorwagen waren jedoch schon Monate zuvor zweimal Bremsversager aufgetreten. Falls dies dem Angeklagten bekannt war und der Motorwagen nicht erst nach einer gründlichen und unbedingt zuverlässigen Prüfung wieder in den Dienst eingestellt wurde, konnte sich für
den Angeklagten die Pflich$ ergeben, das Fahren mit diesem Motorwagen überhaupt abzulehnen oder aber beim Fahren zumindest erhöhte Aufmerksamkeit und Vorsicht anzuwenden, wozu auf verkehrsreichen und abfallenden Fahrstrecken die Einhaltung einer geringeren Geschwindigkeit und vor allem der frühzeitige und möglichst umfassende Einsatz sämtlicher Brensen gehören konnte. Gegen diese Pflicht zur erhöhten Vorsicht hätte der Angeklagte verstossen, wenn er erst auf die Entfernung von 60 m, die ein rechtzeitiges Anhalten nur bei ganz einwandfreier Wirkung der Strombremse gestattete, zu bremsen anfing und nach dem ersten Versagen der Strombrense nicht sofort die übrigen Bremsen voll einsetzte.
Die Freisprechung des Angeklagten kann demnach nicht bestehen bleiben. In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer zu berücksichtigen haben, dass ein ursächliches Verschulden des Angeklagten nicht schon dann entfallen würde, wenn der Angeklagte den Strassenbahnzug auch bei schnellstmöglicher Betätigung der Frischstrombremse und der Handbremse nicht mehr vor dem Standort des Personenkraftwagens des Nebenklägers zum Halten gebracht hätte. In diesem Falle wäre zu prüfen, ob die Geschwindigkeit des Strassenbahnzuges nicht wenigstens so verringert worden wäre, dass es dem Nebenkläger aller Wahrscheinlichkeit nach noch gelungen wäre, seinen Kraftwagen nach Erkennen der unmittelbaren Gefahr von den Strassenbahnschienen wegzufahren. Hierauf
weist die Revision zutreffend hin.
-7- Die Entscheidung entspricht dem Anträge des Oberbundesanwalts.
Krumme Engels Hülle Dr. Augustir . Martin