Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 12.03.1953 – 3 StR 780/51

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

%

3 StR 780/51 2288 056

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

rgarete_] ‚eb. aus Le ER ms ), in KERNE,

wegen Steuerhehlerei

?,) die Ehefrau Ha geboren am &.

2.) die Ehefrau Ma geboren am &.

hat der 3. Strafsenat.des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. März 1953, an der teilgenommen habens Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Prof.Dr.Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus

Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt i— — 'der Verhandlung, Lanädgerichtsrat bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 7. !!ai 1951, soveit es sie betrifft, mit. den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

52

-2-

Gründ es

Das Landgericht hat die Angeklagte I wegen gewerbsmässiger Steuerhehlerei (§ 403 RAbg0) zu einer Gefängnisstrafe von drei Konaten und zu einer Geldstrafe von 1700 DM ° und die Angeklagte TB wegen fortgesetster gewerbsmässiger Steuerhehlerei zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten und zu einer Geldstrafe von'i800 DH verurteilt.

Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.

Die verfahrensrügen sind nicht vorschriftsmässig begründet und daher unzulässig. Es fehlt an der Angabe sowohl der nach Meinung der Beschwerdeführer verletzten Verfahrensvorschriften als auch an den Tatsachen, in denen die angeblichen Verstösse enthalten sein sollen (§ 34 Abs 2 Satz 2 ‚8tP0).

Dagegen hat die Sachrüge bei beiden Angeklagten Erfolg.

Zwar sind die Revisionsangriffe insoweit unbeachtlich,

als sie sich nur gegen die tatsächlichen Feststellungen

"und die Beweiswürdigung des’ Landgerichts richten. Dieses hat nicht übersehen, dass verfolgte Schmuggler sich ihrer Waren zu entledigen pflegen. Es hat jedoch die Einlassung der Angeklagten, dass Schmuggler die bei ihnen gefundenen Waren ohne ihr Wissen am Fundort abgelegt hätten, für widerlegt erachtet. Die Urteilsausführungen erwecken auch entgegen der WHeinung der Revision nicht den Verdacht, dass

-3-

-3—

das Lendgericht Zweifel an der Schuld der Angeklagten gehabt hätte. -

Zu Unrecht beanstandet die Kevision ferner, dass das Landgericht über die Vortaten keine ausreichenden Feststei-

lungen getroffen habe. Das Urteil sagt an mehreren Stellen, dass hinsichtlich der bei den Angeklagten gefundenen Waren der Zoll hinterzogen worden war. Das genügt. Die Zollhehlerei setzt eine rechtswidrige Vortat voraus, durch die eine Verkürzung von Zolleinnahmen bewirkt worden ist

(§§ 396, 403 RAbgO). Weder braucht der Täter der Vortat noch braucht festgestellt zu sein, ob er schuldhaft gehandelt hat. Die Revision irrt auch, wenn sie meint, als Vortat könne nur Bannbruch (§ 401 a RAbgO) in Betracht kommen. Das Landgericht hat als Vortat ausdrücklich Zollhinterziehung festgestellt.

Die Annahme der Zollhehlerei begegnet aber aus anderen Gründen rechtlichen Bedenken. Die Abgabenhehlerei nach § 403 RAbgO setzt eine nicht nur rechtlich vollendete, sondern auch tatsächliche beendete Vortat voraus (Hartung, #:: § 403 RAbgO Anm B I 2 b und die dort angeführten Recht- E: sprechungsnachweise). Ist die Vortat noch nicht beendct, so begeht derjenige, der das Schmuggelgut an sich bringt, nicht Eehlerei im Sinne des § 403 RAbg0, sondern er beteiligt sich an der noch nicht beendeten Haupttat als Mittäter oder, je nach den Unständen, als Gehilfe. Nach der ständigen Kechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Bundesgerichtshof angeschiossen hat (BEHSt 3, 40, 44), ist die Zollhinterziehung nicht schon dann beendet, wenn die

-&-

$,

Ware die Zollgrenze vorschriftswidrig überschritten hat. Sie ist erst beendet, wenn die Ware im Inland zur Ruhe gexommen ist, d.h. wenn sie an ihren endgültigen Bestinmungsort gelangt und dort nach der Vorstellung des Schmugglers vor behördlichem Zugriff in Sicherheit gebracht ist. Ob das Landgericht dies beachtet hat, kann den Urteilsfeststellungen nicht zuverlässig entnommen werden.

In dem Fall, an dem beide Angeklagte beteiligt gewesen sind, steht bisher nur fest, dass sie im Hühnerstall der Angeklagten I einen Sack mit Schmuggelgut, das sie. an sich gebracht hatten, gemeinschaftlich geöffnet und den Inhalt in. eine Waschwanne entleert haben. Das Urteil lässt nicht erkennen, ob das Landgericht aus diesen Tatsachen den Schluss gezogen hai, dass das Schmuggelgut bereits seinen Bestimmungsort erreicht hatte und zur Ruhe gekommen war.. Es bleibt die Möglichkeit offen, dass die Angeklagten nur die Weiterbeförderung des Gutes an seinen endgültigen Bestimmungsort übernommen haben.

. In dem anderen Falle gind im Garten der Angeklagten TEE unversteuerte ‚und. unverzollte Tabakwaren unter Gebüsch versteckt und mit Reisig zugedeckt gefunden worden. Hieraus ist ebenfalls nicht ohne weiteres ersichtlich, ob das Landgericht das Schmuggelgut als bereits zur Ruhe gekommen angesehen hat. Die Ums+ände, wie.sie im Urteil wiedergegeben sind, lassen offen,. ob es sich nicht um ein grenznahes Schmuggellager gehandelt hat, in dem die Waren nur vorübergehend bleiben sollten (vgl 133t 55, 226).

Auch hier hätte es näherer Feststellungen bedurft, die

-5-

ie. win

en

“reine ein meet me

in on bannen ae fans men na a um

das Landgericht in der neuen Verhandlung wird nachholen müssen.

Rechtlichen Bedenken begegnet auch die Verurteilung der Angeklagten wegen gewerbsmässiger Hehlerei. Zwar kann entgegen der Ansicht der Revision aus Rechtsgründen nichts dagegen eingewendet werden, dass das Landgericht bei der Angeklagten IB schon aus der einmaligen Tat im Hinblick auf die Menge der Waren die Absicht der Angeklagten, sie zu wiederhclen, gefoligert hat. Diese Erwägung liegt auf dem der Revision entzogenen Gebiet der tatsächlichen Fest-

‘stellungen, Fehlerhaft ist es aber, wenn das Landgericht

die Annahme einer gewerbsmässigen Tat auf die Feststellung stützt, die Tat.der Angeklagten offenbare ein "auf ermeute Begehung gerichtetes zewinnsüchtires Treiben", Dass

die Angeklagten aus Gewinnsucht gehandelt haben, ist

zur Annahme von gewerbsmässigem Handeln weder erforderlich, noch reicht es dazu aus. Gewinnsucht ist ein ungewöhnlich: übersteigerter, anstössiger Erwerbssinn (BGHSt 1, 389). Das Merkmal der Gewinnsucht bezieht sich also auf eine Wesenseigenschaft des Täters und seinen Beweggrund. Das Merkmal der Gewerbsmässigkeit dagegen kennzeichnet den Zweck der Tat "und die Absicht, die der Täter mit ihr verfolgt. Gewerbsmässig ist eine Tat dann begangen, wenn der Täter dabei die Absicht hat, sie zu wiederholen und sich dadurch eine Einnahmequelle von gewisser Dauer zu verschaffen (BGHSt 1, 383 und die daselbst angeführten Nachweise). Ob dies hier der Fall war, lassen die Urteilsfeststellungen nicht erkennen.

kus diesen Gründen muss das Urteil, soweit es die Angeklagten betrifft, samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und üntscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.

Bundesrichter Krauss ist Busch Scharpenseel infolge Urlaubs ortsab-

wesend und deshalb an der

Unterzeichnung verhindert.

Busch

Baldus Maaß

dan me intra ne Aue nn