Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 06.03.1953 – 2 StR 34/53
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2301 0°0
ImNanmnen des Voikes
In der Strafsache
gegen
den Bauarheiter Max Josef Johann S END aus zum dort geboren am EEE 912, zur Zeit in Untersuchungshart,
wegen Diebstahls i.R.
nat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. März 1953, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Dr Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Henneka Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Dr Arnät ais beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. in der Verhandlung, Lenigs"irktsra* re? der Verkindung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte- RER
sis Urkundsteamtrer der Geschäftsstelie, für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteii des Landgerichts in Bonn vom 4. Juli 1952 mit den Feststellungen aufgehoben
a) im Strafausspruch, soweit der Angeklagte wegen falscher Anschuldigung verurteilt ist,
b) im Gesamtstrafausspruch einschliesslich der Sicherungsverwahrung.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung unä Entscheidung, auch über die Rechtsmittelkosten, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen [4
SR
- 2.
Gründe§
Der jetzt 40-jährige. mehrfach ‚vorbestrafte Angeklagte ist durch das angefochtene Urteii wegen Rückfalldiebstahls und faischer Anschuldigung als gefährlicher Gewolmheitsverbrecher zu zweieinhalb Jahren Zuchthaus verurteilt; daneben ist die Sicherungsverwahrung angeordnet und sind ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt.
Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt als erwiesen zugrunde gelegt; Der Angeklagte ist von 1931 bis 1950 insgesamt sechs Mal rechtskräftig vorbestraft, dabei wiederholt wegen einfachen und schweren Diebstahls, auch im Rückfall. Wegen zwei weiterer im April 1951 und Anfang 1952 begangener Straftaten (Diebstahls und versuchter Verleitung zur falschen Aussage) ist er 1952 zwei Mal zu je vier Monaten Gefängnis verurteilt. Im vorliegenden Inwtahyvan ig av wegen rigerim Trrfalis bestraft: Tr der Nacht zum 1. März 1952 entwendete der Angeklagte in Gegenwart des Mitangeklagten Kg einem Betrunkenen 650 DM Während der Ermittlungen bezeichneter er der Pciizei gegenüber den Kg als Dieb, während KB nur Hehler war
|
t |
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Lerhts und beanstandet insbesondere die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher, die Anordnung der Sicherungsverwahrung und die Strafschärfung bei der falschen Anschuldigung, für die eine Strafe von einem Jahr Zuchthaus festgesetzt ist. Die Revision ist nur teilweise begründet,
Die Bewertung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers und die Anordnung der Sicherungsver-
- 3-
wahrung lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Die furmellen Voraussetzungen des § 20 a Abs 1 StGB (zwei rechtskräz.. tige Verurteiiungen wegen vorsätzlicher Tat zu je mehr aıs sechs Mcnaten Gefängnis) sind erfüllt. Bedenkenfrei hat die Strafkammer aus der Gesamtwürdigung dieser Taten
und des neuen Diebstahls den Schluss gezogen, dass der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist. Der Angeklagte ist von seinem 19. Lebensjahr an wiederholt und in schneiiem Rückfall erheblich straffällig geworden. Bei den Diebstählen lassen die Kellereinbrüche, die Diebstähle mittels Einbruchs oder Einsteigens, mit Gewaltanwendung oder unter Ausnutzung der Dunkelheit
und nach Organisierung einer Diebesbande eine gefährliche Spezialisierung erkennen. Der Angeklagte hat keinen Beruf erlernt, ist geschieden und unterhielt zuletzt Beziehungen zu einer Dirne. Diesmal hat er einen Betrunkenen auf offener Strasse bestohlen. Wenn die Strafkammer suf @mind dieser und weiterer Umstände feststel!t. dosn dem Angeklagten der Wille fehlt. sich in dis Gemeinschaft einzuordnen und geregelte Arbeitsverhältnisse zu suchen, lässt das die Verletzung en Rechts-, Ienk- oder Erfahrungssätzen nicht erkennen. Zwei Zuchthausstrafen und längere Haft in einem Konzentrationslager (1938 bis 1941) haben den Angeklagten nicht abgeschreckt. Er hat mehrfach nach äen hier abgeurteilten Vorfällen darüber geaprochen, dass ihm bei einer neuen Verurteilung Sicherungsverwahrung drohe; auch das hat ihn nicht von weiteren Straftaten abgehalten. Danach ist die Folgerung der Strafkammer, dass der Angeklagte einen fest eingewurzelten Hang zu Begehung weiterer ernster Rechtsbrüche besitze und dass er wegen der Art der begangenen Taten urd
der dabei erwiesenen Energie und angewandten Gewalt auch 4
-4-
-4-
gefährlich sei, in vollem Umfange gerechtfertigt.
Zu beanstanden ist nur, dass die Strafkammer auch für die falsche Anschuldigung gemäss § 20 a StGB die Strafschärfung für Gewohnheitsverbrecher vorgenommen und dafür eine Strafe von einem Jahr Zuchthaus eingesetzt hat. Die Strafschärfung des § 20 a Abs 1 StGB ist nur für Taten angebracht, die der Angeklagte als Gewohnheitsverbrecher begangen hat. Nicht alle Taten eines Gewohnheitsverbrechers beruhen auf seinem Hang zur Wiederholung von Straftaten. Auch er kann in Konfliktslagen geraten, wo ein Rechtsbruch aus der einmaligen Situation als Gelegenheitstat zu werten ist. Hat der Täter nach den vorangegangenen zwei Verurteilungen mehrere strafbare Handiungen begangen, die gemeinsam abgeurteilt werden, so ist jede dieser Taten unter diesem Gesichtspunkt besonders zu prüfen. Ist eine der mehreren neuen Taten nicht Ausfluss Ger Eigenschaft des Angeklagten als gefährlishen Gewuhnneilsverurecners, weiı uloser Xıeinerei Tenentat die Erheblichkeit fehlt, so komnt für eine si - che Tat die Strafsenärfung des § 20 a St@B ni-ht in Frage (RGSt 70, 214).
Diese Grundsätze sind von der Strafkammer bei der falschen Anschuldigung nicht erörtert. Die Strafkanmer hat die Eigenschaft des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher nur auf seine früheren Diebstähle, seine Bandentätigkeit und Gewaltanwendungen gestützt. Der Angeklagte ist zwar inzwischen wegen versuchter Verleitung zur falschen Aussage verurteilt, doch kann dieses Urteil gegen den Angeklagten nicht verwertet werden, weil es noch nicht rechtskräftig ist. Die hier abgeurteilte falsche Anschuldigung fällt aus dem Rahmen
| 4
-5-
der sonstigen verbrecherischen Tätigkeit des Angeklagten heraus. su dass es eingehender £rörterungen der Strafkammer bedurft hätte, wenn sie auch diese Tat als Ausfluss seines verbrecherischen Hanges werten wollte Darüber fehlen nähere Ausführungen, so dass nicht auszuschliessen ist, dass die Strafschärfung als Gewohnheitsverbrecher auch für die falsche Anschuldigung auf rechtsirrigen Erwägungen beruht. Das Urteil ist daher in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang aufzuheben, während die Revision im übrigen zu verwerfen ist. Gleichzeitig mit der Gesamtstrafe musste die Anordnung der Sicherungsverwahrung aufgehoben werden, weil diese nicht unabhängig von der erkannten Strafe bestehen bleiben kann. Allerdings bestehen gegen ihre Anordnung keine Bedenken. Die Strafkammer hat die Sicherungsverwahrung im öffentlichen Interesse für notwendig erachtet, weil die bisherige polizeiliche Überwachung zweckios gewesen sei und auch der weitere Strafvollzug keine Umkehr für den Angeklagten bewirken werde; diese Erwägungen lassen Keuutslen,er nicht erkennen. '
Dr. Dotterweich Henneka Dr. Sauer Dr. Tndwig Dr. Arndt