Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 05.03.1953 – 3 StR 858/52
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2288052
3 $tR 858/52
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kraftfahrer Werner Sch EEEEB aus Vem-M-IEB- Aort geboren an WE. En ED,
wegen fahrlässiger Tötung u.a.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. März 1953 an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Prof.Dr.Busch Bundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft.
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 18. September 1952 im Strafausspruch aufgeäcben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung der $$ ?, 49 StVO zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden Seine Revision, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist nur zum Strafausspruch begründet.
1.) Der Schuldspruch lässt keinen Rechtsfehler erkennen; insbescndere ist, entgegen der Ansicht der Revision, der Begriff der Fahrlässigkeit im strafrechtlichen Sinne nicht verkannt. Die Ausführungen der Revision können zum grossen Teil schon deshalb keine Beachtung finden, weil sie entweder von anderen als den festgestellten Tatsachen ausgehen oder neue Tatsachenbehauptungen enthalten, für die das Urteil keine Grundiage bietet Im übrigen ist die Rechtsansicht der Revision verfehlt. Der Angeklagte durfte sich beim Zuriicksetzen seines "agens keineswegs darauf verlassen, dass der verunglückte Schachtmeister SED sich deshalb um die Gefahrlosigkeit seiner Fahrweise kümmern werde, weil dieser allgemein die Aufsicht auf der Enttrümmerungsstelle führte. Fur wenn sich der Angeklagte vorker vergerissert hätte, dass SW seine Fahrweise überwachen werde, könnte ihm ein Vorwurf nicht gemacht werden. Dasselbe gilt von der Auffassung, der Angeklagte habe sich auch darauf verlassen dürfen, dass
der Zeuge AED für eine gefahrlose Fahrweise sorgen werde, weil dieser den Angeklagten zum Zurücksetzen
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veranlasst habe. Selbst wenn AB diese Anregung gegeben haben sollte - das Urteil enthält diese Feststellung nicht -, so hätte doch der Angeklagte Sichtverbindung mit AMD aufnehmen und sicherstellen müssen, dass dieser seine Fahrweise beaufsichtigen werde. Weil der Angeklagte das nicht getan, sondern seinen Wagen selbständig ohne genügende Sicht zurückgesetzt hat, ist er mit Recht der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit Übertretung der 88 1, 49 StVO schuldig befunden worden.
2.) Dagegen wendet sich die Revision mit Recht gegen den Strafausspruch. Das Urteil führt aus, es sei für die strafrechtliche Beurteilung ohne Belang, ob den verunglückten Schachtmeister ein Mitverschulden an dem Unfali treffe. In dieser Allgemeinheit ist die AuffTassung der Strafkammer unrichtig. Das eigene Verschuiden des Täters wird zwar durch ein litverschulden des Getöteten nicht ausgeräumt. Für die Straffrage
is- aber dieses Mitverschulden nack ständiger und wchlbegründeter Gerichtsübung von erheblicher Bedeutung. Es genügt, insoweit auf die Entscheidung des Senats in BGHSt 3, 219 zu verweisen. Die Strafkammer hat von ihrer rechtsirrigen Auffassung aus jede Prüfung in dieser Richtung unterlassen, obwohl die Feststellungen ein Mitverschulden des verunglückten Schachtmeister® besonders nahe legen. In der neuen Kauptiverhandlung
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ist diese Prüfung nachzuholen. Scllte nicht sicher geklärt werden können, ob ein fHitverschulden des SCHE vorliegt, so muss sich dieser Zweifel zugunsten
des Angeklagten auswirken.
Rotberg Krauss Busch Scharpenseel Baldus
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