Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 28.02.1953 – 4 StR 585/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2282 029
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ınmn Namen des vVYouk es
In der Strafsache gegen
1, den Abbrucharbeiten Karl dort geboren an ED '9'>:
>, gen Gele enheitsarbeiter Heinrich . aus ED , dort geboren am
3, den Autoschlosser Siegmund U ‚ geboren am u 912 in C
wegen Diebstahls
hat der 4, Strafsenat. des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18, März 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin
Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter
Bundesanwalt ED in der Verhandlung,
Staatsanwalt EEE bei der Verkündung, ais Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ri ‚als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht, erkannt;
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 13, April 1953 mit den Feststellungen a aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landge-
richt zurückverwiesens
Von Rechts wegen
Gründez
‚Den Angeklagten liegt zur Last, im August und September 1952 in Dortmund gemeinschaftlich mit dem Gelegenheitsarbeiter Anton CB sechs Schro ttdiebstähle begangen zu haben. Die Hauptverhendlung erbrachte den Nachweis, daß die — Angeklagten Ce und EB :isenträger Bisenschrott und U-Eisen aus Trümmergrundstücken entwendet haben, währenä GB sich verschiedene I ale bei dem Abfahren und dem Verkauf des Schrottes beteiligt hat. Alle Angeklagten:: stell ten aber in der Hauptverhandlung unwiderlegbar die Behaup- i tung auf, CBrhabe ihnen stets erklärt, mit der Enttrümmerung der Grundstücke beauftragt zu sein; er habe ihnen auch
auf seinen Namen lautende Bescheinigungen gezeigt, aus denen sich seine Berechtigung zum Verkaufe des auf den Trümmergrundstücken gefundenen Materials ergeben habe. Die Haupt verhandlung endete daher mit einem Freispruch der Angeklag- . tene
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung der Aufklärungspflicht: das Landgericht habe versäumt, C als Zeugen ZU vernehmen. Die Rüge greift durch.
zu der Binlassung der Angeklagten hätte lediglich c aus eigenem Wissen Angaben machen können. Die Notwendigkeit seiner Vernehmung als Zeuge mußte sich daher dem Land- . gericht unbedingt aufdrängen (§ 244 Abs 2 StPO). Wohl war cn wegen derselben Straftaten angeklagt worden; das Verfahren gegen ihn war aber durch Beschluß der Strafkammer vom 28. Februar 1953 .abgetrennt worden. ‘Seiner Vernehmung u als Zeuge in dem Verfahren gegen die Angeklagten stand da-
her kein Hindernis im Wege. Zur Zeit der Hauptverhandlung war er zwar nicht auffindbar; er hatte seine Wohnung im Pebruar 1953 aufgegeben, ohne seine neue Anschrift dem Melde- - amt mitzuteilen. Daraufhin war unterm 28. Februar '953 Haft- | befehl gegen ihn erlassen und alsdann dem Bundeskriminalamt zum Voilzuge zugeleitet worden. zur Zeit der Hauptverhand- i
lung waren aber die polizeilichen Ermittlungen noch nicht abgeschlossen; das Gericht konnte daher ni cht davon ausge- u hen, daß CB in absehbarer Zeit nicht als Zeuge gehört werden könne. Tatsächlich ist er zwei Tage nach der Hauptverhandlung in Dor tmund verhaftet worden. Unter diesen Umständen gebot die Aufklärungspfl icht dem Tatrichter, das Ergebnis ‘der polizeilichen Ermittlungen abzuwarten, um die Beischaffung des ze möglich zu machen:
Hätte aber das Landgericht die Vernehmung des CB deshalb unterlassen, weil es ihn von vornherein als unglaubwürdig angesehen hat, so würde seine Verfahrensweise nicht der Preatiorcmae entsprochen haben (RGSt 755, 11)>
Auf der Verletzung der Verfahrensvorschrift kann das Urteil auch beruhen. Es ist nicht "auszuschliessen, daß das Landgericht anders entschieden hätte, wenn es cum :’- nommen und dieser die Einlassungen der Angeklagten als unwahr bezeichnet hätte. Gegen die Glaubwürdigkeit der Darstellungen der Angeklagten bestanden an sich schon schwer” wiegende Bedenken, wie das Landgericht selbst ausgeführt hat:
Zwar hat das Landgericht ohne Rücksicht auf die bezeichneten Finlassungen der Angeklagten den Nachweis einer Beteiligung des Angeklagten ‘B in den Fällen 3 und 5;
des Angeklagten CB in Falle 4 nicht als erbracht angesehen, da die übrigen Beteiligten in diesen Fällen die genannten Angeklagten nicht belastet hatten. Dem Gericht
stand, wle es selbst ausführt, ein weiteres Beweismittel zur Überführung der Angeklagten nicht zur Verfügung. Da aber ca r2:h Gen Feststellungen des Urteils in allen Fällen beteiligt war, hätte das Landgericht möglicherweise auch in den bezeichneten Fällen eine Verurteilung der Angeklagten cHEB 3 voammiB ausgesprochen, wenn CD sin ommen worden wäre. Damit rechtfertigt sich die auch vom Oberbundesanwalt beantragte Aufhebung des angefochtenen Urteils in
vollem Umfanges
Groß. Engels Hülle Dr. Augustin Seibert