Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 27.02.1953 – 2 StR 42/53
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 StR 42/53 2301 037
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Maschinenschlosser Ernst Hugo GC EEE aus
BEP, geboren am EB 1905 in mu 2.2. in
Untersuchungshaft, wegen Betrugs u.a.
hat der 2. Strafsensat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Februar 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Henneka Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Dr. Arndt ale beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter un als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Auf die Revision dem Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 9. Ok-
$ober 1952 mit den Feststellungen aufgehoen
a) soweit der Angeklagte im Fall UHR (Pall 2) verufteilt ist,
b) im ganzen Strafausspruch einschliesslich der Anordnung der Sicherungsvorwahrung.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhand! und £ntscheidung, auch über die Kosten 88 Rechtpmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
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Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheituverbrecher wegen Betrugs in aeht Fällen, davon in zwei Fällen fortgesetzt und in einem dieser Fälle im wiederholten Rückfall handelnd, sowie wegen Diebstahls zu der Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus sowie zu Geldstrafe verurteilt. Ausserdem hat es ihm die bürgerlichen £hrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt und äie Sicherungsverwahrung angeoränet. Seine Revision, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist zum Teil begriündet. .
I.
An den Mängeln, die die Revision rügt, leidet das angefochtene Urteil allerdings nicht. Die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte auch in den Fällen 3 bis 8 in der Absicht gehandelt hat, sich einen rechtswidrigen Vormögensvorteil zu verschaffen, wird durch die Feststellungen getragen. Ebenso offensichtlich fehl geht der Einwand, das landgericht hebe bei der Strafzumessung möglicherweise übersehen, dass die Geldleistungen, die der Angeklagte als angeblicher Kriegsblinder von der Hauptfürsorgestelle vor der Währungsreform erhielt, ihm in Reichsmark ausgezahlt worden sind.
II.
Dagegen unterliegt das Urteil im Schuldspruch insoweit Rechtsbedenken, als es den Angeklagten auch im Falle su wegen Betrugs verurteilt hat. zZerner hält die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Der Angeklagte kaufte Ende August 1950 von dem Tankstellenbesitzer Mg Benzin, Ars damals noch bezugschein-
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pflichtig war. Den Kaufpreis bezahlte er sofort; die Narken für die erhalienen 120 ltr versprach er am nächsten
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gen weder willens noch in der Lage war. Bei dieser Sachlage durfte das Landgericht nicht unerörtert lassen, inwiefern der Tankstellenbesitzer durch die Kergabe des Benzins einen Vermögensschaden erlitten hat. Das Urteil führt hierzu nur aus, dass NG bei Kenntnis der wahren Sachlage dem Angeklagten Benzin "nur gegen Berechnung eines Schwarzmarktpreises oder sofortige Hergabe von Ifarken" verabfolgt hätte. Hierdurch ist WB in seinen Yermögen jedoch nicht geschädigt worden. Denn er hat für das Benzin den "landesüblichen Preis", zu dem er es allein verkaufen durfte, nach den Feststellungen erhalten und damit wahrscheinlich einen Gewinn erzielt. Sein Vermögensschaden könnte daher allenfalls darin liegen, dass ihm bei der Abrechnung mit der Bewirtschaftungsstelle die Marken für die 120 ltr Benzin fehlten und er hierdurch Schwierigkeiten bei der Wiederauffüllung seines Iagers bekam (vgl RGSt 76, 79, 81). Yierüber lässt sich aus den bisherigen Feststellungen weder zur äusseren noch zur inneren Tatseite etwas entnehmen. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass zur Tatzeit - Ende August 1950 - das Bezugsmarkenwesen auch im Benginhandel schon dahin gelockert war, dass zwar der Verbraucher Benzin nur gegen karken erhielt, der Händler dagegen über die vereinnahmten Benzinmarken nicht mehr abzurechnen hatte. Möglicherweise hat sich der Angeklagte deshalb nur einer Zuwiderhendlung gegen 8 9 Abs 1 Nr 1 WiSto, auf die das Landgericht bisher nicht eingegangen ist, schuldig gemacht.
2. Ebensowenig ist die Annahme des Iandgerickts, der AN- geklagte sei ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach
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§ 20 a Abs 2 StGB, bisher ausreichend begründet. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts - grundlegend RGSt 68, 149 ££ - und des BGH - BGHSt 1, 94, 99 ff - muss die Be- 0
urteilung des Täters als eines gefährlichen Gewohnheits- .: verbrechers auf einer eingehenden und sorgfältigen Würdi- . gung seiner Person und des von ihm bisher verübten Unrecht» Yun,
beruhen; alle Umstände, die für die in § 20 a vorgeschriebene Gesamtwürdigung von Bedeutung sein können, sind unter Aufbietung aller Erkenntnismittel vom Tatrichter zu ergründen; seine Entscheidung muss ersehen lassen, dass sie mit besonderer Sorgfalt und Gründlichkeit getroffen worden ist, Nur dann ist das Revisionsgericht in der Jage nachzuprüfen, ob für die Annahme, der Angeklagte sei ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher, sichere Unterlagen vorhanden sind.
Diesen Erfordernissen genügt das angefochtene Urteil nicht. Das Landgericht geht schon bei der Gesamtwürdigung der neuen Taten, die die förmlichen Voraussetzungen für die Anwendung des § 20 a Abs 2 StGB bilden, auf die Begleitumstände, aus denen sie erwachsen sind, nicht näher ein. Fierzu bestanä aber zumindest bei den Betrugsfällen 3 bis 8 um deswillen besondere Veranlassung, weil der Angeklagte diese Betrügereien nach den Feststellungen zu dem Zweck beging, um wegen seiner zerrütteten Familienverhältnisse Geld zum Vertrinken zu dekommen. Er nat diese Taten auch in rascher Aufeinanderfolge (von Oktober bis Dezember 1950) verübt und ist alsdann mehr als 1 1,'2 Jahre hindurch bis zu seiner Festnakme (6. August 1952) als Betrüger nicht mehr in die srscheinung getresen.
Io. ‚ Der,weitere Fehler, an dem das Ürteil leiäet, ist der, dass es bei der Gesamtwürdigung Ger Persönlichkeit des Angeklagten die gebotene Sorgfalt vermissen lässt. Es hebt nur auf die "ununterbrochene Reihe"
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der Vorstrafen ab, die der Angeklagte bis 1940 erlitten hat, ohne die Taten, die diesen Verurteilungen zugrunde liegen, an irgenieiner Stelle des Urteils zu erörtern. Auf diese Taten, ihren Unrechts- und Schuldgehalt und die Begleitumstände, 7nter denen sie begangen sind, musste das Landgericht Jedoch eingehen, wenn es ein erschöpfendes Bild über die kriminelle Vergangenheit des Angeklagten und damit dessen Persönlichkeit gewinnen wollte. Dies gilt um so mehr, als der Angeklagte bis 1940 wegen Betrugs iu Rückfall zwar zahlreiche Strafen, aber nur eine Zuchthausstrafe erlitten hat und auch diese Zuchthausstrafe (1 Jahr 1 Konat) an der untersten Grenze des Strafrahmens gelegen ist. j
Nach alledem sind die Voraussetzungen des § 20 a Abs 2 bisher nicht hinreichend dargetan. Da das Landgericht von der Möglichkeit der Strafschärfung bei allen Taten Gebrauch gemacht hat, war deshalb der ganze Strafausspruch einschliesslich der Anordnung der Sicherungsverwahrung aufzuheben. Im übrigen war die Revision zu verwerfen.
Dr. Dotterweich Henneka Werner Dr. ludwig Dr. Arndt
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